Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. geführt (e); eben so aber auch zu vielen Anstalten, die blos aufdie Herstellung nachtheilig veränderter Rechtszustände ab- zwecken. Dabei wird also vorausgesetzt, daß ein Rechts- zustand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert worden ist, so daß diese Veränderung nach strengem Recht als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig- keit dieser Veränderung widerspricht, und die Herstellung des früheren Zustandes fordert. Diese Herstellung wird dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar sowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem Civilrecht, theils dem prätorischen Recht angehörend. Unter die civilen Klagen zu solchen Zwecken gehören (e) S. o. B. 5 § 219 und Bei- lage XIII. Num. XIII. XX, Beil. XIV. Num. XLVII. Es gehören da- hin die bonae fidei actiones, welche darauf beruhen, daß der unter rechtlichen Menschen geltenden, in der Regel freiwillig beobachteten, Sitte ein eigenthümlicher Rechts- schutz gegen Diejenigen gewährt wird, die sich etwa der freien Be- obachtung der Sitte entziehen möchten. (f) S. o. B. 5 Beil. XIV.
Num. VII. VIII. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. geführt (e); eben ſo aber auch zu vielen Anſtalten, die blos aufdie Herſtellung nachtheilig veränderter Rechtszuſtände ab- zwecken. Dabei wird alſo vorausgeſetzt, daß ein Rechts- zuſtand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert worden iſt, ſo daß dieſe Veränderung nach ſtrengem Recht als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig- keit dieſer Veränderung widerſpricht, und die Herſtellung des früheren Zuſtandes fordert. Dieſe Herſtellung wird dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar ſowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem Civilrecht, theils dem prätoriſchen Recht angehörend. Unter die civilen Klagen zu ſolchen Zwecken gehören (e) S. o. B. 5 § 219 und Bei- lage XIII. Num. XIII. XX, Beil. XIV. Num. XLVII. Es gehören da- hin die bonae fidei actiones, welche darauf beruhen, daß der unter rechtlichen Menſchen geltenden, in der Regel freiwillig beobachteten, Sitte ein eigenthümlicher Rechts- ſchutz gegen Diejenigen gewährt wird, die ſich etwa der freien Be- obachtung der Sitte entziehen möchten. (f) S. o. B. 5 Beil. XIV.
Num. VII. VIII. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0116" n="94"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> geführt <note place="foot" n="(e)">S. o. B. 5 § 219 und Bei-<lb/> lage <hi rendition="#aq">XIII.</hi> Num. <hi rendition="#aq">XIII. XX,</hi> Beil.<lb/><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Num. <hi rendition="#aq">XLVII.</hi> Es gehören da-<lb/> hin die <hi rendition="#aq">bonae fidei actiones,</hi> welche<lb/> darauf beruhen, daß der unter<lb/> rechtlichen Menſchen geltenden, in<lb/> der Regel freiwillig beobachteten,<lb/> Sitte ein eigenthümlicher Rechts-<lb/> ſchutz gegen Diejenigen gewährt<lb/> wird, die ſich etwa der freien Be-<lb/> obachtung der Sitte entziehen<lb/> möchten.</note>; eben ſo aber auch zu vielen Anſtalten, die blos auf<lb/> die Herſtellung nachtheilig veränderter Rechtszuſtände ab-<lb/> zwecken. Dabei wird alſo vorausgeſetzt, daß ein Rechts-<lb/> zuſtand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert<lb/> worden iſt, ſo daß dieſe Veränderung nach ſtrengem Recht<lb/> als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig-<lb/> keit dieſer Veränderung widerſpricht, und die Herſtellung<lb/> des früheren Zuſtandes fordert. Dieſe Herſtellung wird<lb/> dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar<lb/> ſowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem<lb/> Civilrecht, theils dem prätoriſchen Recht angehörend.</p><lb/> <p>Unter die civilen Klagen zu ſolchen Zwecken gehören<lb/> folgende: Die Condictionen auf Rückgabe ohne Vertrag,<lb/> wie <hi rendition="#aq">indebiti, sine causa, ob causam datorum</hi> <note place="foot" n="(f)">S. o. B. 5 Beil. <hi rendition="#aq">XIV.</hi><lb/> Num. <hi rendition="#aq">VII. VIII.</hi></note>; ferner<lb/> die <hi rendition="#aq">redhibitoria actio,</hi> die Anfechtung eines Verkaufs wegen<lb/> Verletzung über die Hälfte. — Von den prätoriſchen Klagen<lb/> gehören dahin die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> und <hi rendition="#aq">quod metus causa.</hi> —<lb/> Alle dieſe Klagrechte können nach Umſtänden auch in der<lb/> Geſtalt von Einreden geltend gemacht werden, wohin be-<lb/> ſonders die <hi rendition="#aq">doli</hi> und <hi rendition="#aq">metus exceptio</hi> gehören. — In ſämmt-<lb/> lichen Fällen dieſer Art wird der Zweck der aus Billigkeit<lb/> abgeleiteten Herſtellung erreicht durch beſonders gebildete<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [94/0116]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
geführt (e); eben ſo aber auch zu vielen Anſtalten, die blos auf
die Herſtellung nachtheilig veränderter Rechtszuſtände ab-
zwecken. Dabei wird alſo vorausgeſetzt, daß ein Rechts-
zuſtand zum Nachtheil des Berechtigten wahrhaft verändert
worden iſt, ſo daß dieſe Veränderung nach ſtrengem Recht
als vollgültig anerkannt werden muß, daß aber die Billig-
keit dieſer Veränderung widerſpricht, und die Herſtellung
des früheren Zuſtandes fordert. Dieſe Herſtellung wird
dann durch mannichfaltige Rechtsmittel bewirkt, und zwar
ſowohl durch Klagen, als durch Einreden; beide, theils dem
Civilrecht, theils dem prätoriſchen Recht angehörend.
Unter die civilen Klagen zu ſolchen Zwecken gehören
folgende: Die Condictionen auf Rückgabe ohne Vertrag,
wie indebiti, sine causa, ob causam datorum (f); ferner
die redhibitoria actio, die Anfechtung eines Verkaufs wegen
Verletzung über die Hälfte. — Von den prätoriſchen Klagen
gehören dahin die actio doli und quod metus causa. —
Alle dieſe Klagrechte können nach Umſtänden auch in der
Geſtalt von Einreden geltend gemacht werden, wohin be-
ſonders die doli und metus exceptio gehören. — In ſämmt-
lichen Fällen dieſer Art wird der Zweck der aus Billigkeit
abgeleiteten Herſtellung erreicht durch beſonders gebildete
(e) S. o. B. 5 § 219 und Bei-
lage XIII. Num. XIII. XX, Beil.
XIV. Num. XLVII. Es gehören da-
hin die bonae fidei actiones, welche
darauf beruhen, daß der unter
rechtlichen Menſchen geltenden, in
der Regel freiwillig beobachteten,
Sitte ein eigenthümlicher Rechts-
ſchutz gegen Diejenigen gewährt
wird, die ſich etwa der freien Be-
obachtung der Sitte entziehen
möchten.
(f) S. o. B. 5 Beil. XIV.
Num. VII. VIII.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |