Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 316. Begriff der Restitution. eine sichere Einsicht in die Quellen des Römischen Rechtsgewonnen werden kann (d). Die eben gerügte Vermischung wesentlich verschiedener So kann vor Allem ein ungenauer Sprachgebrauch (d) Burchardi § 1 stellt
einen ganz willkürlichen Begriff von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf, unter welchen er dann, außer der wahren Re- stitution, auch die Condictionen, die actio doli und quod metus causa, so wie noch vieles Andere, zusammenstellt. So nimmt er nachher auch die zwei zuletzt ge- nannten Klagen in sein System der Restitution mit auf. Eine ausführliche und überzeugende Widerlegung dieses Verfahrens findet sich bei Schröter S. 157 bis 169. §. 316. Begriff der Reſtitution. eine ſichere Einſicht in die Quellen des Römiſchen Rechtsgewonnen werden kann (d). Die eben gerügte Vermiſchung weſentlich verſchiedener So kann vor Allem ein ungenauer Sprachgebrauch (d) Burchardi § 1 ſtellt
einen ganz willkürlichen Begriff von Wiedereinſetzung in den vorigen Stand auf, unter welchen er dann, außer der wahren Re- ſtitution, auch die Condictionen, die actio doli und quod metus causa, ſo wie noch vieles Andere, zuſammenſtellt. So nimmt er nachher auch die zwei zuletzt ge- nannten Klagen in ſein Syſtem der Reſtitution mit auf. Eine ausführliche und überzeugende Widerlegung dieſes Verfahrens findet ſich bei Schröter S. 157 bis 169. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0123" n="101"/><fw place="top" type="header">§. 316. Begriff der Reſtitution.</fw><lb/> eine ſichere Einſicht in die Quellen des Römiſchen Rechts<lb/> gewonnen werden kann <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Burchardi</hi> § 1 ſtellt<lb/> einen ganz willkürlichen Begriff<lb/> von Wiedereinſetzung in den<lb/> vorigen Stand auf, unter welchen<lb/> er dann, außer der wahren Re-<lb/> ſtitution, auch die Condictionen,<lb/> die <hi rendition="#aq">actio doli</hi> und <hi rendition="#aq">quod metus<lb/> causa,</hi> ſo wie noch vieles Andere,<lb/> zuſammenſtellt. So nimmt er<lb/> nachher auch die zwei zuletzt ge-<lb/> nannten Klagen in ſein Syſtem<lb/> der Reſtitution mit auf. Eine<lb/> ausführliche und überzeugende<lb/> Widerlegung dieſes Verfahrens<lb/> findet ſich bei <hi rendition="#g">Schröter</hi> S. 157<lb/> bis 169.</note>.</p><lb/> <p>Die eben gerügte Vermiſchung weſentlich verſchiedener<lb/> Rechtslehren iſt theils veranlaßt, theils befördert oder be-<lb/> ſchönigt worden durch mehrere Stellen Römiſcher Juriſten,<lb/> die ſich von einem ungenauen Sprachgebrauch nicht ganz<lb/> frei gehalten, ſondern den Namen der <hi rendition="#aq">in integrum restitutio</hi><lb/> auf Fälle angewendet haben, die dieſem eigenthümlichen<lb/> Rechtsinſtitut in der That nicht angehören. Indem dieſer<lb/> ungenaue Sprachgebrauch der Quellen ſelbſt hier anerkannt<lb/> und nachgewieſen werden ſoll, muß jedoch die Bemerkung<lb/> vorausgeſchickt werden, daß man denſelben weit übertrieben,<lb/> und oft auch da wahrzunehmen geglaubt hat, wo derſelbe<lb/> in der That nicht zu <choice><sic>ſinden</sic><corr>finden</corr></choice> iſt.</p><lb/> <p>So kann vor Allem ein ungenauer Sprachgebrauch<lb/> durchaus nicht behauptet werden von den ſehr zahlreichen<lb/> Stellen, worin <hi rendition="#aq">restituere</hi> die das Unrecht aufhebende, und<lb/> die gehemmte Ausübung des Rechts herſtellende, Handlung<lb/> einer dem Berechtigten gegenüber ſtehenden Privatperſon<lb/> bezeichnet (§ 315); es mag nun dieſe Handlung aus ganz<lb/> freiem Willen hervorgehen, oder durch eine Aufforderung des<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [101/0123]
§. 316. Begriff der Reſtitution.
eine ſichere Einſicht in die Quellen des Römiſchen Rechts
gewonnen werden kann (d).
Die eben gerügte Vermiſchung weſentlich verſchiedener
Rechtslehren iſt theils veranlaßt, theils befördert oder be-
ſchönigt worden durch mehrere Stellen Römiſcher Juriſten,
die ſich von einem ungenauen Sprachgebrauch nicht ganz
frei gehalten, ſondern den Namen der in integrum restitutio
auf Fälle angewendet haben, die dieſem eigenthümlichen
Rechtsinſtitut in der That nicht angehören. Indem dieſer
ungenaue Sprachgebrauch der Quellen ſelbſt hier anerkannt
und nachgewieſen werden ſoll, muß jedoch die Bemerkung
vorausgeſchickt werden, daß man denſelben weit übertrieben,
und oft auch da wahrzunehmen geglaubt hat, wo derſelbe
in der That nicht zu finden iſt.
So kann vor Allem ein ungenauer Sprachgebrauch
durchaus nicht behauptet werden von den ſehr zahlreichen
Stellen, worin restituere die das Unrecht aufhebende, und
die gehemmte Ausübung des Rechts herſtellende, Handlung
einer dem Berechtigten gegenüber ſtehenden Privatperſon
bezeichnet (§ 315); es mag nun dieſe Handlung aus ganz
freiem Willen hervorgehen, oder durch eine Aufforderung des
(d) Burchardi § 1 ſtellt
einen ganz willkürlichen Begriff
von Wiedereinſetzung in den
vorigen Stand auf, unter welchen
er dann, außer der wahren Re-
ſtitution, auch die Condictionen,
die actio doli und quod metus
causa, ſo wie noch vieles Andere,
zuſammenſtellt. So nimmt er
nachher auch die zwei zuletzt ge-
nannten Klagen in ſein Syſtem
der Reſtitution mit auf. Eine
ausführliche und überzeugende
Widerlegung dieſes Verfahrens
findet ſich bei Schröter S. 157
bis 169.
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