Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Vorrede. geführt hat. Nur nach einer sehr beschränkten Auf-fassung können die Bearbeiter des einen oder des anderen dieser Hauptzweige unserer gemeinsamen Rechtswissenschaft glauben, das Gebiet ihrer eigenen Thätigkeit zu fördern und zu erheben, indem sie das fremde bekämpfen und herabsetzen. Jeder Fortschritt auf dem einen Gebiet ist vielmehr ein sicherer Gewinn auch für das andere, indem dadurch stets der Gesichtskreis für das Ganze erweitert wird. Von diesem Standpunkte aus hielten Alle, die Um es recht anschaulich zu machen, wie in Vorrede. geführt hat. Nur nach einer ſehr beſchränkten Auf-faſſung können die Bearbeiter des einen oder des anderen dieſer Hauptzweige unſerer gemeinſamen Rechtswiſſenſchaft glauben, das Gebiet ihrer eigenen Thätigkeit zu fördern und zu erheben, indem ſie das fremde bekämpfen und herabſetzen. Jeder Fortſchritt auf dem einen Gebiet iſt vielmehr ein ſicherer Gewinn auch für das andere, indem dadurch ſtets der Geſichtskreis für das Ganze erweitert wird. Von dieſem Standpunkte aus hielten Alle, die Um es recht anſchaulich zu machen, wie in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0015" n="IX"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/> geführt hat. Nur nach einer ſehr beſchränkten Auf-<lb/> faſſung können die Bearbeiter des einen oder des<lb/> anderen dieſer Hauptzweige unſerer gemeinſamen<lb/> Rechtswiſſenſchaft glauben, das Gebiet ihrer eigenen<lb/> Thätigkeit zu fördern und zu erheben, indem ſie<lb/> das fremde bekämpfen und herabſetzen. Jeder<lb/> Fortſchritt auf dem einen Gebiet iſt vielmehr ein<lb/> ſicherer Gewinn auch für das andere, indem dadurch<lb/> ſtets der Geſichtskreis für das Ganze erweitert<lb/> wird.</p><lb/> <p>Von dieſem Standpunkte aus hielten Alle, die<lb/> von jeher für das Römiſche Recht ſprachen, ihre<lb/> beſondere wiſſenſchaftliche Aufgabe zugleich für eine<lb/> ächt vaterländiſche, und von dieſer Ueberzeugung<lb/> kann ich auch jetzt nicht laſſen, auch nach den<lb/> großen Schickſalen der neueſten Zeit nicht.</p><lb/> <p>Um es recht anſchaulich zu machen, wie in<lb/> ſolchen Dingen die Wahrheit und das Mißver-<lb/> ſtändniß zu einander ſich verhalten, will ich eine<lb/> Geſchichte erzählen, die ſich auf einem ganz anderen<lb/> Gebiete zugetragen hat. Als ich vor vierzig Jahren<lb/> eine Lehrſtelle an der Bairiſchen Univerſität Lands-<lb/> hut bekleidete, lebte daſelbſt ein Profeſſor der<lb/> Botanik, der wohlgemerkt kein eingeborner Baier<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [IX/0015]
Vorrede.
geführt hat. Nur nach einer ſehr beſchränkten Auf-
faſſung können die Bearbeiter des einen oder des
anderen dieſer Hauptzweige unſerer gemeinſamen
Rechtswiſſenſchaft glauben, das Gebiet ihrer eigenen
Thätigkeit zu fördern und zu erheben, indem ſie
das fremde bekämpfen und herabſetzen. Jeder
Fortſchritt auf dem einen Gebiet iſt vielmehr ein
ſicherer Gewinn auch für das andere, indem dadurch
ſtets der Geſichtskreis für das Ganze erweitert
wird.
Von dieſem Standpunkte aus hielten Alle, die
von jeher für das Römiſche Recht ſprachen, ihre
beſondere wiſſenſchaftliche Aufgabe zugleich für eine
ächt vaterländiſche, und von dieſer Ueberzeugung
kann ich auch jetzt nicht laſſen, auch nach den
großen Schickſalen der neueſten Zeit nicht.
Um es recht anſchaulich zu machen, wie in
ſolchen Dingen die Wahrheit und das Mißver-
ſtändniß zu einander ſich verhalten, will ich eine
Geſchichte erzählen, die ſich auf einem ganz anderen
Gebiete zugetragen hat. Als ich vor vierzig Jahren
eine Lehrſtelle an der Bairiſchen Univerſität Lands-
hut bekleidete, lebte daſelbſt ein Profeſſor der
Botanik, der wohlgemerkt kein eingeborner Baier
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