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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 320. Bedingungen d. Restitution. II. Restitutionsgrund.

Für diese richterliche Prüfung aber sind zwei Gesichts-
punkte von vorzüglicher Wichtigkeit. Der erste Gesichts-
punkt geht dahin, daß der besondere Zustand des Verletzten,
der den Restitutionsgrund ausmacht, in einem Causal-
verhältniß mit der erlittenen Verletzung stehen muß. So
z. B. ist ein Minderjähriger zu restituiren, wenn er eine
schlechte Sache gekauft hat, aber nicht, wenn eine gekaufte
gute Sache hinterher durch Zufall untergegangen ist (b);
denn dieser Verlust konnte bei einem Volljährigen eben so
eintreten, und war also nicht die Folge der aus der Jugend
hervorgehenden Unerfahrenheit. Ist nun dieser Umstand
selbst zweifelhaft, so soll auf die sonst bekannte Persönlichkeit
des Minderjährigen gesehen werden, so daß Der, welcher
sich in anderen Dingen besonnen und vorsichtig gezeigt hat,
nicht so leicht restituirt werden soll (c). -- Eben so ist die
Restitution wegen Abwesenheit zu versagen, wenn der ein-
getretene Nachtheil nicht die nothwendige Folge der Ab-
wesenheit war, sondern durch Besonnenheit hätte abgewendet
werden können (d).

Ein zweiter Gesichtspunkt für die richterliche Prüfung
soll dahin gerichtet seyn, daß nicht blos der einzelne Vor-
theil oder Nachtheil des Verletzten berücksichtigt werde, son-

(b) L. 11 § 4 de min. (4. 4);
eben so ist es bei einer angetre-
tenen Erbschaft, die an sich nach-
theilig seyn, oder erst durch spätere
Zufälle nachtheilig werden kann.
L. 11 § 5 eod.
(c) L. 11 § 4 de min. (4. 4),
L. 1 C. qui et adv. quos
(2. 42).
(d) L. 15. § 3, L. 16, L. 44
ex quib. caus.
(4. 6).
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§. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund.

Für dieſe richterliche Prüfung aber ſind zwei Geſichts-
punkte von vorzüglicher Wichtigkeit. Der erſte Geſichts-
punkt geht dahin, daß der beſondere Zuſtand des Verletzten,
der den Reſtitutionsgrund ausmacht, in einem Cauſal-
verhältniß mit der erlittenen Verletzung ſtehen muß. So
z. B. iſt ein Minderjähriger zu reſtituiren, wenn er eine
ſchlechte Sache gekauft hat, aber nicht, wenn eine gekaufte
gute Sache hinterher durch Zufall untergegangen iſt (b);
denn dieſer Verluſt konnte bei einem Volljährigen eben ſo
eintreten, und war alſo nicht die Folge der aus der Jugend
hervorgehenden Unerfahrenheit. Iſt nun dieſer Umſtand
ſelbſt zweifelhaft, ſo ſoll auf die ſonſt bekannte Perſönlichkeit
des Minderjährigen geſehen werden, ſo daß Der, welcher
ſich in anderen Dingen beſonnen und vorſichtig gezeigt hat,
nicht ſo leicht reſtituirt werden ſoll (c). — Eben ſo iſt die
Reſtitution wegen Abweſenheit zu verſagen, wenn der ein-
getretene Nachtheil nicht die nothwendige Folge der Ab-
weſenheit war, ſondern durch Beſonnenheit hätte abgewendet
werden können (d).

Ein zweiter Geſichtspunkt für die richterliche Prüfung
ſoll dahin gerichtet ſeyn, daß nicht blos der einzelne Vor-
theil oder Nachtheil des Verletzten berückſichtigt werde, ſon-

(b) L. 11 § 4 de min. (4. 4);
eben ſo iſt es bei einer angetre-
tenen Erbſchaft, die an ſich nach-
theilig ſeyn, oder erſt durch ſpätere
Zufälle nachtheilig werden kann.
L. 11 § 5 eod.
(c) L. 11 § 4 de min. (4. 4),
L. 1 C. qui et adv. quos
(2. 42).
(d) L. 15. § 3, L. 16, L. 44
ex quib. caus.
(4. 6).
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[131/0153] §. 320. Bedingungen d. Reſtitution. II. Reſtitutionsgrund. Für dieſe richterliche Prüfung aber ſind zwei Geſichts- punkte von vorzüglicher Wichtigkeit. Der erſte Geſichts- punkt geht dahin, daß der beſondere Zuſtand des Verletzten, der den Reſtitutionsgrund ausmacht, in einem Cauſal- verhältniß mit der erlittenen Verletzung ſtehen muß. So z. B. iſt ein Minderjähriger zu reſtituiren, wenn er eine ſchlechte Sache gekauft hat, aber nicht, wenn eine gekaufte gute Sache hinterher durch Zufall untergegangen iſt (b); denn dieſer Verluſt konnte bei einem Volljährigen eben ſo eintreten, und war alſo nicht die Folge der aus der Jugend hervorgehenden Unerfahrenheit. Iſt nun dieſer Umſtand ſelbſt zweifelhaft, ſo ſoll auf die ſonſt bekannte Perſönlichkeit des Minderjährigen geſehen werden, ſo daß Der, welcher ſich in anderen Dingen beſonnen und vorſichtig gezeigt hat, nicht ſo leicht reſtituirt werden ſoll (c). — Eben ſo iſt die Reſtitution wegen Abweſenheit zu verſagen, wenn der ein- getretene Nachtheil nicht die nothwendige Folge der Ab- weſenheit war, ſondern durch Beſonnenheit hätte abgewendet werden können (d). Ein zweiter Geſichtspunkt für die richterliche Prüfung ſoll dahin gerichtet ſeyn, daß nicht blos der einzelne Vor- theil oder Nachtheil des Verletzten berückſichtigt werde, ſon- (b) L. 11 § 4 de min. (4. 4); eben ſo iſt es bei einer angetre- tenen Erbſchaft, die an ſich nach- theilig ſeyn, oder erſt durch ſpätere Zufälle nachtheilig werden kann. L. 11 § 5 eod. (c) L. 11 § 4 de min. (4. 4), L. 1 C. qui et adv. quos (2. 42). (d) L. 15. § 3, L. 16, L. 44 ex quib. caus. (4. 6). 9*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/153>, abgerufen am 18.12.2024.