Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 324. Einz. Restitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Forts.) Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Restitution (i) L. 1. 3. 4 C. si minor. (2. 43). (k) Dieses ist jetzt eine Folge der unter B. angegebenen allge- meinen Ausnahme. Früher wurde so unterschieden: der mündliche Eid über die Volljährigkeit sollte die Restitution gänzlich ausschließen, der schriftliche nur mit Vorbehalt eines durch Urkunden (nicht durch Zeugen) zu führenden Beweises der Minderjährigkeit. L. 3 C. si minor. (2. 43). (l) So ist zu verstehen L. 7
§ 2 de min. (4. 4). §. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.) Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Reſtitution (i) L. 1. 3. 4 C. si minor. (2. 43). (k) Dieſes iſt jetzt eine Folge der unter B. angegebenen allge- meinen Ausnahme. Früher wurde ſo unterſchieden: der mündliche Eid über die Volljährigkeit ſollte die Reſtitution gänzlich ausſchließen, der ſchriftliche nur mit Vorbehalt eines durch Urkunden (nicht durch Zeugen) zu führenden Beweiſes der Minderjährigkeit. L. 3 C. si minor. (2. 43). (l) So iſt zu verſtehen L. 7
§ 2 de min. (4. 4). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0181" n="159"/> <fw place="top" type="header">§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. <hi rendition="#aq">I.</hi> Minderjährigkeit. (Fortſ.)</fw><lb/> <p>Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des<lb/> Minderjährigen, ſelbſt wenn deſſen eigener Irrthum hinzu-<lb/> tritt, iſt kein Hinderniß der Reſtitution <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1. 3. 4 <hi rendition="#i">C. si minor.</hi></hi><lb/> (2. 43).</note>. Hat aber der<lb/> Minderjährige ſeine Volljährigkeit aus Irrthum eidlich be-<lb/> ſtätigt, ſo iſt die Reſtitution unzuläſſig <note place="foot" n="(k)">Dieſes iſt jetzt eine Folge<lb/> der unter <hi rendition="#aq">B.</hi> angegebenen allge-<lb/> meinen Ausnahme. Früher wurde<lb/> ſo unterſchieden: der mündliche Eid<lb/> über die Volljährigkeit ſollte die<lb/> Reſtitution gänzlich ausſchließen,<lb/> der ſchriftliche nur mit Vorbehalt<lb/> eines durch Urkunden (nicht durch<lb/> Zeugen) zu führenden Beweiſes<lb/> der Minderjährigkeit. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. si<lb/> minor.</hi></hi> (2. 43).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">D.</hi> Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr<lb/> Jahren wird auch dem Minderjährigen keine Reſtitution<lb/> gegeben (Note <hi rendition="#aq">a</hi>).</p><lb/> <p>Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Reſtitution<lb/> der Minderjährigen ausgeſchloſſen werde durch die obrigkeit-<lb/> liche Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts. Allerdings wird<lb/> dadurch in den meiſten Fällen factiſch die Reſtitution aus-<lb/> geſchloſſen ſeyn, weil es an einer, aus den Mängeln des<lb/> jugendlichen Alters entſtandenen Verletzung fehlen wird <note place="foot" n="(l)">So iſt zu verſtehen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7<lb/> § 2 <hi rendition="#i">de min.</hi></hi> (4. 4).</note>.<lb/> Allein grundſätzlich iſt die obrigkeitliche Beſtätigung kein<lb/> Hinderniß der Reſtitution. Dafür beweiſt die zuläſſige Re-<lb/> ſtitution gegen den Verkauf eines Grundſtücks mit obrig-<lb/> keitlicher Genehmigung (Note <hi rendition="#aq">c</hi>), eben ſo gegen die <hi rendition="#aq">venia<lb/> aetatis</hi> (Note <hi rendition="#aq">f</hi>), und gegen den Empfang einer Zahlung<lb/> in Folge eines richterlichen Erkenntniſſes (§ 323 Note <hi rendition="#aq">d</hi>).</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [159/0181]
§. 324. Einz. Reſtitutionsgründe. I. Minderjährigkeit. (Fortſ.)
Der bloße Irrthum des Gegners über das Alter des
Minderjährigen, ſelbſt wenn deſſen eigener Irrthum hinzu-
tritt, iſt kein Hinderniß der Reſtitution (i). Hat aber der
Minderjährige ſeine Volljährigkeit aus Irrthum eidlich be-
ſtätigt, ſo iſt die Reſtitution unzuläſſig (k).
D. Gegen die Klagverjährung von dreißig oder mehr
Jahren wird auch dem Minderjährigen keine Reſtitution
gegeben (Note a).
Ganz unrichtig wäre die Annahme, daß die Reſtitution
der Minderjährigen ausgeſchloſſen werde durch die obrigkeit-
liche Beſtätigung eines Rechtsgeſchäfts. Allerdings wird
dadurch in den meiſten Fällen factiſch die Reſtitution aus-
geſchloſſen ſeyn, weil es an einer, aus den Mängeln des
jugendlichen Alters entſtandenen Verletzung fehlen wird (l).
Allein grundſätzlich iſt die obrigkeitliche Beſtätigung kein
Hinderniß der Reſtitution. Dafür beweiſt die zuläſſige Re-
ſtitution gegen den Verkauf eines Grundſtücks mit obrig-
keitlicher Genehmigung (Note c), eben ſo gegen die venia
aetatis (Note f), und gegen den Empfang einer Zahlung
in Folge eines richterlichen Erkenntniſſes (§ 323 Note d).
(i) L. 1. 3. 4 C. si minor.
(2. 43).
(k) Dieſes iſt jetzt eine Folge
der unter B. angegebenen allge-
meinen Ausnahme. Früher wurde
ſo unterſchieden: der mündliche Eid
über die Volljährigkeit ſollte die
Reſtitution gänzlich ausſchließen,
der ſchriftliche nur mit Vorbehalt
eines durch Urkunden (nicht durch
Zeugen) zu führenden Beweiſes
der Minderjährigkeit. L. 3 C. si
minor. (2. 43).
(l) So iſt zu verſtehen L. 7
§ 2 de min. (4. 4).
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