Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Puchta giebt dem an sich richtig aufgefaßten Gegensatz (z) Puchta Pandekten § 105. Institutionen §. 177.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Puchta giebt dem an ſich richtig aufgefaßten Gegenſatz (z) Puchta Pandekten § 105. Inſtitutionen §. 177.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Puchta giebt dem an ſich richtig aufgefaßten Gegenſatz
des judicium rescindens und rescissorium noch folgenden
Zuſatz. Er ſagt, der Prätor habe auch noch das judicium
rescindens gleichſam ſpalten können, indem er z. B. die
Reſtitution wegen Zwanges in zwei Fragen zerlegte: eine
rechtliche, über die Verletzung und deren Zuſammenhang
mit dem (angeblichen) Zwang, worüber er ſelbſt (hypothe-
tiſch) entſchied; eine factiſche, über das Daſeyn des Zwan-
ges, worüber er von einem Judex entſcheiden ließ. Dieſes
ſey die äußerſte Gränze der Reſtitution geweſen, und ſo
ſey insbeſondere die actio quod metus causa behandelt
worden (z). — Dieſe allzu ſubtile Annahme kann ich nur
als einen nicht glücklichen. Vermittlungsverſuch anſehen
zwiſchen der ſtrengen Scheidung der wahren Reſtitution
von den ſogenannten Reſtitutionsklagen auf der einen
Seite, und der (ungehörigen) Vermengung dieſer beiden
Arten von Schutzmitteln auf der andern Seite Wenn der
Prätor ſich entſchloß, eine Sache als Gegenſtand der Re-
ſtitution zu behandeln, ſo entſchied er allein über die Reſti-
tution als ſolche vollſtändig, und gab höchſtens nachher eine
actio. Wir haben durchaus keinen Grund zu der Annahme,
daß jemals im älteren Recht ein Theil der Reſtitutionsfrage
an einen Judex gewieſen worden wäre.
(z) Puchta Pandekten § 105. Inſtitutionen §. 177.
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