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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 343. Restitution. Wirkungen. (Forts.)
weder gegen den Verletzer auf Entschädigung zu klagen,
oder durch Restitution die Herstellung seiner verlorenen in
rem actio
zu verlangen, die er dann auch gegen jeden
dritten Besitzer geltend machen kann (§ 330 Note e).



Sehr häufig ist das Verfahren bei einer Restitution so
einfach, daß Alles abgethan ist mit dem einfachen Befehl
an den Verpflichten, Geld zu zahlen oder eine empfangene
Sache heraus zu geben (§ 337 Note m). Dann hat die
Restitution eine ähnliche Natur mit einer gewöhnlichen
Schuldklage. Ist nun der zunächst Verpflichtete in fremder
Gewalt als Sohn oder Sklave, so trifft die Verpflichtung,
wie bei einer Schuld, auch den Vater oder Herrn, in sofern
entweder dieser durch das Geschäft Etwas in sein Vermögen
bekommen hat, oder ein Peculium vorhanden ist, wodurch
er nach den Grundsätzen der actio de peculio verbunden
wird (n).




(n) L. 24 §. 3 de min. (4. 4).
VII. 18

§. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.)
weder gegen den Verletzer auf Entſchädigung zu klagen,
oder durch Reſtitution die Herſtellung ſeiner verlorenen in
rem actio
zu verlangen, die er dann auch gegen jeden
dritten Beſitzer geltend machen kann (§ 330 Note e).



Sehr häufig iſt das Verfahren bei einer Reſtitution ſo
einfach, daß Alles abgethan iſt mit dem einfachen Befehl
an den Verpflichten, Geld zu zahlen oder eine empfangene
Sache heraus zu geben (§ 337 Note m). Dann hat die
Reſtitution eine ähnliche Natur mit einer gewöhnlichen
Schuldklage. Iſt nun der zunächſt Verpflichtete in fremder
Gewalt als Sohn oder Sklave, ſo trifft die Verpflichtung,
wie bei einer Schuld, auch den Vater oder Herrn, in ſofern
entweder dieſer durch das Geſchäft Etwas in ſein Vermögen
bekommen hat, oder ein Peculium vorhanden iſt, wodurch
er nach den Grundſätzen der actio de peculio verbunden
wird (n).




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VII. 18
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[273/0295] §. 343. Reſtitution. Wirkungen. (Fortſ.) weder gegen den Verletzer auf Entſchädigung zu klagen, oder durch Reſtitution die Herſtellung ſeiner verlorenen in rem actio zu verlangen, die er dann auch gegen jeden dritten Beſitzer geltend machen kann (§ 330 Note e). Sehr häufig iſt das Verfahren bei einer Reſtitution ſo einfach, daß Alles abgethan iſt mit dem einfachen Befehl an den Verpflichten, Geld zu zahlen oder eine empfangene Sache heraus zu geben (§ 337 Note m). Dann hat die Reſtitution eine ähnliche Natur mit einer gewöhnlichen Schuldklage. Iſt nun der zunächſt Verpflichtete in fremder Gewalt als Sohn oder Sklave, ſo trifft die Verpflichtung, wie bei einer Schuld, auch den Vater oder Herrn, in ſofern entweder dieſer durch das Geſchäft Etwas in ſein Vermögen bekommen hat, oder ein Peculium vorhanden iſt, wodurch er nach den Grundſätzen der actio de peculio verbunden wird (n). (n) L. 24 §. 3 de min. (4. 4). VII. 18

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/295>, abgerufen am 21.11.2024.