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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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Zur Restitution der Minderjährigen.
einfachen Sätzen: dem Vater, der aus dem Geschäft des
Sohnes verklagt wird, ist überhaupt nicht zu helfen, außer
wenn von einem Gelddarlehen des Sohnes die Rede ist;
denn gegen die Klage aus diesem hat der Vater die Ein-
rede aus dem Senatusconsult, vorausgesetzt, daß das Dar-
lehen nicht auf seinen Befehl aufgenommen worden ist.
Man kann diese Sätze, nur mit einer etwas anderen
Wendung, auch so ausdrücken: Im Fall eines Geld-
darlehens hat der Vater gegen die actio de peculio die
exc. Sc. Macedoniani, gegen die actio quod jussu hat er
diese Einrede nicht. Eine Restitution kann er in keinem
Fall verlangen.

Daß nun Ulpian in der That gerade Das sagen wollte,
welches ihm durch diese Erklärung in den Mund gelegt wird,
ergiebt sich aus den nachher folgenden Worten, worin er den
eben aufgestellten Fall noch von einer anderen Seite in
weiterer Betrachtung verfolgt. Der Fall war der eines
vom Vater nicht befohlenen Gelddarlehens; gegen die
Klage aus diesem sollte der Vater die exc. Sc. Macedo-
niani
haben; Das sagt der bisher erklärte Theil der Stelle.
Was geschieht aber in diesem Falle mit dem Sohne? davon
sprechen die hier folgende Worte:
Proinde si(n)sine jussu patris(o)contraxit et

(n) Ich lasse das et vor si
weg (Note i), weil nicht eine fort-
gehende Anwendung des vorher
ausgesprochenen Satzes folgt, son-
dern etwas Neues.
(o) Diese Worte find die sicht-
bare Wiederholung der vorherge-
henden Worte: si non jussu pa-
tris mutuam pecuniam accepit

nach der von mir vorgeschlagenen
Emendation, und sprechen daher
sehr für diese Emendation.

Zur Reſtitution der Minderjährigen.
einfachen Sätzen: dem Vater, der aus dem Geſchäft des
Sohnes verklagt wird, iſt überhaupt nicht zu helfen, außer
wenn von einem Gelddarlehen des Sohnes die Rede iſt;
denn gegen die Klage aus dieſem hat der Vater die Ein-
rede aus dem Senatusconſult, vorausgeſetzt, daß das Dar-
lehen nicht auf ſeinen Befehl aufgenommen worden iſt.
Man kann dieſe Sätze, nur mit einer etwas anderen
Wendung, auch ſo ausdrücken: Im Fall eines Geld-
darlehens hat der Vater gegen die actio de peculio die
exc. Sc. Macedoniani, gegen die actio quod jussu hat er
dieſe Einrede nicht. Eine Reſtitution kann er in keinem
Fall verlangen.

Daß nun Ulpian in der That gerade Das ſagen wollte,
welches ihm durch dieſe Erklärung in den Mund gelegt wird,
ergiebt ſich aus den nachher folgenden Worten, worin er den
eben aufgeſtellten Fall noch von einer anderen Seite in
weiterer Betrachtung verfolgt. Der Fall war der eines
vom Vater nicht befohlenen Gelddarlehens; gegen die
Klage aus dieſem ſollte der Vater die exc. Sc. Macedo-
niani
haben; Das ſagt der bisher erklärte Theil der Stelle.
Was geſchieht aber in dieſem Falle mit dem Sohne? davon
ſprechen die hier folgende Worte:
Proinde si(n)sine jussu patris(o)contraxit et

(n) Ich laſſe das et vor si
weg (Note i), weil nicht eine fort-
gehende Anwendung des vorher
ausgeſprochenen Satzes folgt, ſon-
dern etwas Neues.
(o) Dieſe Worte find die ſicht-
bare Wiederholung der vorherge-
henden Worte: si non jussu pa-
tris mutuam pecuniam accepit

nach der von mir vorgeſchlagenen
Emendation, und ſprechen daher
ſehr für dieſe Emendation.
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[285/0307] Zur Reſtitution der Minderjährigen. einfachen Sätzen: dem Vater, der aus dem Geſchäft des Sohnes verklagt wird, iſt überhaupt nicht zu helfen, außer wenn von einem Gelddarlehen des Sohnes die Rede iſt; denn gegen die Klage aus dieſem hat der Vater die Ein- rede aus dem Senatusconſult, vorausgeſetzt, daß das Dar- lehen nicht auf ſeinen Befehl aufgenommen worden iſt. Man kann dieſe Sätze, nur mit einer etwas anderen Wendung, auch ſo ausdrücken: Im Fall eines Geld- darlehens hat der Vater gegen die actio de peculio die exc. Sc. Macedoniani, gegen die actio quod jussu hat er dieſe Einrede nicht. Eine Reſtitution kann er in keinem Fall verlangen. Daß nun Ulpian in der That gerade Das ſagen wollte, welches ihm durch dieſe Erklärung in den Mund gelegt wird, ergiebt ſich aus den nachher folgenden Worten, worin er den eben aufgeſtellten Fall noch von einer anderen Seite in weiterer Betrachtung verfolgt. Der Fall war der eines vom Vater nicht befohlenen Gelddarlehens; gegen die Klage aus dieſem ſollte der Vater die exc. Sc. Macedo- niani haben; Das ſagt der bisher erklärte Theil der Stelle. Was geſchieht aber in dieſem Falle mit dem Sohne? davon ſprechen die hier folgende Worte: Proinde si (n)sine jussu patris (o)contraxit et (n) Ich laſſe das et vor si weg (Note i), weil nicht eine fort- gehende Anwendung des vorher ausgeſprochenen Satzes folgt, ſon- dern etwas Neues. (o) Dieſe Worte find die ſicht- bare Wiederholung der vorherge- henden Worte: si non jussu pa- tris mutuam pecuniam accepit nach der von mir vorgeſchlagenen Emendation, und ſprechen daher ſehr für dieſe Emendation.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/307>, abgerufen am 23.11.2024.