Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Beilage XIX. klagten die Exception abzuschlagen aus einer Rücksichtder Billigkeit (neque oporteat etc.). Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze besonders (e) Ueber diese Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-
wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251. Beilage XIX. klagten die Exception abzuſchlagen aus einer Rückſichtder Billigkeit (neque oporteat etc.). Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze beſonders (e) Ueber dieſe Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-
wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0322" n="300"/> <fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XIX.</hi></fw><lb/> <hi rendition="#et">klagten die Exception abzuſchlagen aus einer Rückſicht<lb/> der Billigkeit (<hi rendition="#aq">neque oporteat etc.</hi>).</hi> </p><lb/> <p>Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die<lb/> vorhergehenden Erklärungen aufgeſtellt wurden, verwandeln<lb/> ſich jetzt in Beſtätigungen der hier verſuchten. Der durch<lb/><hi rendition="#aq">sed</hi> ausgedrückte Gegenſatz iſt wirklich vorhanden, die<lb/> Worte <hi rendition="#aq">causa cognita</hi> ſind nicht müßig, ſondern ganz unent-<lb/> behrlich, und der am Schluß aufgeſtellte Grund der Billig-<lb/> keit iſt in der That entſcheidend für die ganze Sache. Der<lb/> innere Zuſammenhang der Stelle iſt völlig befriedigend,<lb/> und Alles ſteht in Einklang mit ſonſt bekannten Rechts-<lb/> regeln. Endlich beſtätigt ſich die Wahl der Leſeart, worauf<lb/> dieſe Erklärung beruht, auch dadurch als richtig, daß ſich<lb/> aus ihr die Entſtehung der anderen, nun als irrig anzu-<lb/> ſehenden Leſeart, ungezwungen und befriedigend erklärt <note place="foot" n="(e)">Ueber dieſe Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-<lb/> wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251.</note>.<lb/> In irgend einer ſehr frühen Zeit ließ ſich nämlich ein Ab-<lb/> ſchreiber durch den in den Worten: <hi rendition="#aq">cum exceptio .. <hi rendition="#i">detur</hi></hi><lb/> liegenden falſchen Schein täuſchen, und verwandelte das<lb/> vorgefundene richtige <hi rendition="#aq">inutiliter</hi> in das irrige <hi rendition="#aq">utiliter,</hi> welches<lb/> dann in die meiſten Handſchriften übergegangen iſt.</p><lb/> <p>Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze beſonders<lb/> zu erklären, wobei in Erinnerung gebracht werden muß,<lb/> daß uns in dieſer ganzen Stelle <hi rendition="#g">Papinian</hi> ein von ihm<lb/> früher ertheiltes Reſponſum, mit deſſen Gründen, in kurzem<lb/> Auszuge mittheilen will.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [300/0322]
Beilage XIX.
klagten die Exception abzuſchlagen aus einer Rückſicht
der Billigkeit (neque oporteat etc.).
Die Gründe, die oben als Einwendungen gegen die
vorhergehenden Erklärungen aufgeſtellt wurden, verwandeln
ſich jetzt in Beſtätigungen der hier verſuchten. Der durch
sed ausgedrückte Gegenſatz iſt wirklich vorhanden, die
Worte causa cognita ſind nicht müßig, ſondern ganz unent-
behrlich, und der am Schluß aufgeſtellte Grund der Billig-
keit iſt in der That entſcheidend für die ganze Sache. Der
innere Zuſammenhang der Stelle iſt völlig befriedigend,
und Alles ſteht in Einklang mit ſonſt bekannten Rechts-
regeln. Endlich beſtätigt ſich die Wahl der Leſeart, worauf
dieſe Erklärung beruht, auch dadurch als richtig, daß ſich
aus ihr die Entſtehung der anderen, nun als irrig anzu-
ſehenden Leſeart, ungezwungen und befriedigend erklärt (e).
In irgend einer ſehr frühen Zeit ließ ſich nämlich ein Ab-
ſchreiber durch den in den Worten: cum exceptio .. detur
liegenden falſchen Schein täuſchen, und verwandelte das
vorgefundene richtige inutiliter in das irrige utiliter, welches
dann in die meiſten Handſchriften übergegangen iſt.
Es bleibt nun noch übrig, die einzelnen Sätze beſonders
zu erklären, wobei in Erinnerung gebracht werden muß,
daß uns in dieſer ganzen Stelle Papinian ein von ihm
früher ertheiltes Reſponſum, mit deſſen Gründen, in kurzem
Auszuge mittheilen will.
(e) Ueber dieſe Probe der Richtigkeit eines aus mehreren auszu-
wählenden Textes vgl. B. 1 S. 250. 251.
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