Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. confessio in judicio die Kraft der alten confessio in jure.Als eigentliches Surrogat aber konnte sie nun nicht mehr gelten, sondern nur noch als Grundlage eines richterlichen Urtheils, welches an den Inhalt derselben gebunden war. Das Wesen des Geständnisses wurde oben darin gesetzt, Der Ausdruck confessio, so wie der entsprechende Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. confessio in judicio die Kraft der alten confessio in jure.Als eigentliches Surrogat aber konnte ſie nun nicht mehr gelten, ſondern nur noch als Grundlage eines richterlichen Urtheils, welches an den Inhalt derſelben gebunden war. Das Weſen des Geſtändniſſes wurde oben darin geſetzt, Der Ausdruck confessio, ſo wie der entſprechende <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0038" n="16"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/><hi rendition="#aq">confessio in judicio</hi> die Kraft der alten <hi rendition="#aq">confessio in jure.</hi><lb/> Als eigentliches Surrogat aber konnte ſie nun nicht mehr<lb/> gelten, ſondern nur noch als Grundlage eines richterlichen<lb/> Urtheils, welches an den Inhalt derſelben gebunden war.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Das Weſen des Geſtändniſſes wurde oben darin geſetzt,<lb/> daß der Beklagte die Behauptung des Klägers einräume<lb/> (§ 303), alſo in ein Einverſtändniß beider Parteien über<lb/> dieſe Behauptung. Nun geht dieſe Behauptung ſtets und<lb/> nothwendig auf das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes, ein<lb/> ſolches aber beruht wieder auf Thatſachen; zur genaueren<lb/> Einſicht in das Weſen des Geſtändniſſes iſt es alſo nöthig,<lb/> zu beſtimmen, ob als der eigentliche Gegenſtand des Ein-<lb/> verſtändniſſes das <hi rendition="#g">Rechtsverhältniß</hi>, oder vielmehr die<lb/><hi rendition="#g">Thatſache</hi> gedacht werden müſſe.</p><lb/> <p>Der Ausdruck <hi rendition="#aq">confessio,</hi> ſo wie der entſprechende<lb/> deutſche Ausdruck, kann leicht dahin führen, die Thatſache<lb/> als den unmittelbaren Gegenſtand des Einverſtändniſſes<lb/> anzuſehen, wodurch alſo das Geſtändniß als bloßes Be-<lb/> weismittel erſcheinen könnte; allein die oben angegebene<lb/> juriſtiſche Natur deſſelben, welche in der Gleichſtellung mit<lb/> dem richterlichen Urtheil beſteht, führt vielmehr auf das<lb/> Rechtsverhältniß. Denn auf ein ſolches geht nothwendig<lb/> jedes Urtheil, und ſoll alſo das Geſtändniß gleiche Kraft<lb/> mit dem Urtheil haben, in manchen Fällen ſogar jedes<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0038]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
confessio in judicio die Kraft der alten confessio in jure.
Als eigentliches Surrogat aber konnte ſie nun nicht mehr
gelten, ſondern nur noch als Grundlage eines richterlichen
Urtheils, welches an den Inhalt derſelben gebunden war.
Das Weſen des Geſtändniſſes wurde oben darin geſetzt,
daß der Beklagte die Behauptung des Klägers einräume
(§ 303), alſo in ein Einverſtändniß beider Parteien über
dieſe Behauptung. Nun geht dieſe Behauptung ſtets und
nothwendig auf das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes, ein
ſolches aber beruht wieder auf Thatſachen; zur genaueren
Einſicht in das Weſen des Geſtändniſſes iſt es alſo nöthig,
zu beſtimmen, ob als der eigentliche Gegenſtand des Ein-
verſtändniſſes das Rechtsverhältniß, oder vielmehr die
Thatſache gedacht werden müſſe.
Der Ausdruck confessio, ſo wie der entſprechende
deutſche Ausdruck, kann leicht dahin führen, die Thatſache
als den unmittelbaren Gegenſtand des Einverſtändniſſes
anzuſehen, wodurch alſo das Geſtändniß als bloßes Be-
weismittel erſcheinen könnte; allein die oben angegebene
juriſtiſche Natur deſſelben, welche in der Gleichſtellung mit
dem richterlichen Urtheil beſteht, führt vielmehr auf das
Rechtsverhältniß. Denn auf ein ſolches geht nothwendig
jedes Urtheil, und ſoll alſo das Geſtändniß gleiche Kraft
mit dem Urtheil haben, in manchen Fällen ſogar jedes
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