Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 304. I. Geständniß. Confessio. (Fortsetzung.) sache des Todes oder der Verwundung meist unbestritten,konnte wenigstens durch den Augenschein leicht außer Zweifel gesetzt werden. Dagegen war die Thatsache, daß gerade dieser Beklagte die That begangen habe, leicht abzu- leugnen; diesem Leugnen sollte durch die Drohung des doppelten Ersatzes vorgebeugt werden, und daher war das Geständniß gerade dieser Thatsache allein von Wichtigkeit. Dieses Geständniß wurde daher auch in die Klagformel, als für den Richter bindend, aufgenommen, und die so abgefaßte Klage hieß nun confessoria actio (k). Nachdem nun die geschichtliche und formelle Seite der (k) L. 23 § 11 L. 25 § 1 ad L. Aqu. (9. 2). Nur hier kommt dieser Name vor, welches jedoch ganz zufällig seyn kann; an sich paßte er auf jede Klage, die in Folge einer confessio in jure angestellt wurde (§ 303 Note n). 2*
§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.) ſache des Todes oder der Verwundung meiſt unbeſtritten,konnte wenigſtens durch den Augenſchein leicht außer Zweifel geſetzt werden. Dagegen war die Thatſache, daß gerade dieſer Beklagte die That begangen habe, leicht abzu- leugnen; dieſem Leugnen ſollte durch die Drohung des doppelten Erſatzes vorgebeugt werden, und daher war das Geſtändniß gerade dieſer Thatſache allein von Wichtigkeit. Dieſes Geſtändniß wurde daher auch in die Klagformel, als für den Richter bindend, aufgenommen, und die ſo abgefaßte Klage hieß nun confessoria actio (k). Nachdem nun die geſchichtliche und formelle Seite der (k) L. 23 § 11 L. 25 § 1 ad L. Aqu. (9. 2). Nur hier kommt dieſer Name vor, welches jedoch ganz zufällig ſeyn kann; an ſich paßte er auf jede Klage, die in Folge einer confessio in jure angeſtellt wurde (§ 303 Note n). 2*
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§. 304. I. Geſtändniß. Confessio. (Fortſetzung.)
ſache des Todes oder der Verwundung meiſt unbeſtritten,
konnte wenigſtens durch den Augenſchein leicht außer
Zweifel geſetzt werden. Dagegen war die Thatſache, daß
gerade dieſer Beklagte die That begangen habe, leicht abzu-
leugnen; dieſem Leugnen ſollte durch die Drohung des
doppelten Erſatzes vorgebeugt werden, und daher war das
Geſtändniß gerade dieſer Thatſache allein von Wichtigkeit.
Dieſes Geſtändniß wurde daher auch in die Klagformel,
als für den Richter bindend, aufgenommen, und die ſo
abgefaßte Klage hieß nun confessoria actio (k).
Nachdem nun die geſchichtliche und formelle Seite der
confessio in jure feſtgeſtellt worden iſt, bleibt noch die Er-
örterung der praktiſchen Seite übrig. Dahin gehört zunächſt
die wichtige Frage, die auch ſchon für das Römiſche Recht
zu beantworten iſt, ob das gerichtliche Geſtändniß eine
unbedingt verpflichtende Kraft mit ſich führt, oder ob daſ-
ſelbe widerrufen und angefochten werden kann auf den
Grund der Behauptung, daß es nicht mit der Wahrheit
übereinſtimme. — Dann aber iſt beſonders auch die
heutige Anwendbarkeit der Grundſätze des Römiſchen Rechts
über das gerichtliche Geſtändniß zu unterſuchen, um die
richtige Behandlung deſſelben im heutigen Recht feſtſtellen
zu können.
(k) L. 23 § 11 L. 25 § 1 ad
L. Aqu. (9. 2). Nur hier kommt
dieſer Name vor, welches jedoch
ganz zufällig ſeyn kann; an ſich
paßte er auf jede Klage, die in
Folge einer confessio in jure
angeſtellt wurde (§ 303 Note n).
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