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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.

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§. 305. Surrogate. I. Geständniß. Interrogatio.
konnte. Wir haben daher keine Ursache, auch nur in den
Worten der alten Juristen irgend eine erhebliche Interpola-
tion vorauszusetzen (t).



Es bleibt nun noch übrig, die praktischen Regeln anzu-
geben, die ursprünglich für die interrogatio in jure ein-
treten sollten, dann aber, und zwar schon zur Zeit der
alten Juristen, auf die interrogatio in judicio übertragen
worden sind.

Der Beklagte kann über jeden, seine persönlichen Ver-
hältnisse betreffenden Präjudicialpunkt sowohl von der
Richterbehörde, als von dem Gegner, befragt werden, und
er ist in beiden Fällen zur Antwort verpflichtet (u). Nun-
mehr können folgende Fälle eintreten.

A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächst
berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche
Wahrheit
(wie aus einem Urtheil) gegen ihn
geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieser
Hinsicht die Natur eines Quasicontracts (v).

(t) Höchstens ist eine solche,
und zwar sehr unschuldige und
ungefährliche, anzunehmen in fol-
genden Worten des Ulpian (L. 4
pr. eod.) "Voluit Praetor ad-
stringere eum, qui convenitur,
ex sua in judicio respon-
sione"
.... Hier mag wohl
Ulpian geschrieben haben: in
jure.
(u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9
eod.
(v) L. 11 § 9 eod.

§. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio.
konnte. Wir haben daher keine Urſache, auch nur in den
Worten der alten Juriſten irgend eine erhebliche Interpola-
tion vorauszuſetzen (t).



Es bleibt nun noch übrig, die praktiſchen Regeln anzu-
geben, die urſprünglich für die interrogatio in jure ein-
treten ſollten, dann aber, und zwar ſchon zur Zeit der
alten Juriſten, auf die interrogatio in judicio übertragen
worden ſind.

Der Beklagte kann über jeden, ſeine perſönlichen Ver-
hältniſſe betreffenden Präjudicialpunkt ſowohl von der
Richterbehörde, als von dem Gegner, befragt werden, und
er iſt in beiden Fällen zur Antwort verpflichtet (u). Nun-
mehr können folgende Fälle eintreten.

A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächſt
berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche
Wahrheit
(wie aus einem Urtheil) gegen ihn
geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieſer
Hinſicht die Natur eines Quaſicontracts (v).

(t) Höchſtens iſt eine ſolche,
und zwar ſehr unſchuldige und
ungefährliche, anzunehmen in fol-
genden Worten des Ulpian (L. 4
pr. eod.) „Voluit Praetor ad-
stringere eum, qui convenitur,
ex sua in judicio respon-
sione“
.... Hier mag wohl
Ulpian geſchrieben haben: in
jure.
(u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9
eod.
(v) L. 11 § 9 eod.
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[27/0049] §. 305. Surrogate. I. Geſtändniß. Interrogatio. konnte. Wir haben daher keine Urſache, auch nur in den Worten der alten Juriſten irgend eine erhebliche Interpola- tion vorauszuſetzen (t). Es bleibt nun noch übrig, die praktiſchen Regeln anzu- geben, die urſprünglich für die interrogatio in jure ein- treten ſollten, dann aber, und zwar ſchon zur Zeit der alten Juriſten, auf die interrogatio in judicio übertragen worden ſind. Der Beklagte kann über jeden, ſeine perſönlichen Ver- hältniſſe betreffenden Präjudicialpunkt ſowohl von der Richterbehörde, als von dem Gegner, befragt werden, und er iſt in beiden Fällen zur Antwort verpflichtet (u). Nun- mehr können folgende Fälle eintreten. A. Er antwortet. Dadurch wird der Gegner zunächſt berechtigt, den Inhalt der Antwort als förmliche Wahrheit (wie aus einem Urtheil) gegen ihn geltend zu machen. Seine Antwort hat in dieſer Hinſicht die Natur eines Quaſicontracts (v). (t) Höchſtens iſt eine ſolche, und zwar ſehr unſchuldige und ungefährliche, anzunehmen in fol- genden Worten des Ulpian (L. 4 pr. eod.) „Voluit Praetor ad- stringere eum, qui convenitur, ex sua in judicio respon- sione“ .... Hier mag wohl Ulpian geſchrieben haben: in jure. (u) L. 9 pr. § 1, L. 11 § 9 eod. (v) L. 11 § 9 eod.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system07_1848/49>, abgerufen am 23.11.2024.