Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Legat an sich ungültig (e), folglich die eingestandene Ver-pflichtung zum Legat unmöglich, woraus also folgt, daß auch hierin die Unmöglichkeit des Eingestandenen (se debere legatum) keinen Unterschied macht. -- In diesem Fall nun hat eben so, wie in dem vorhergehenden, das Geständniß die Natur eines Vergleichs, indem der Geständige nur den einfachen Werth des Legats leistet (f), also die Gefahr der höheren Verurtheilung von sich abwendet. Die hier dargestellten Ausnahmen, in welchen das Ge- Ich habe es versucht, die in dieser Lehre scheinbar (e) L. 108 § 10. L. 36 § 3 de leg. 1 (30. un.), § 16 J. de leg. (2. 20). (f) L. 61 in f. ad L. Falc.
(35. 2), L. 71 § 3 de leg. 1 (30. un.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Legat an ſich ungültig (e), folglich die eingeſtandene Ver-pflichtung zum Legat unmöglich, woraus alſo folgt, daß auch hierin die Unmöglichkeit des Eingeſtandenen (se debere legatum) keinen Unterſchied macht. — In dieſem Fall nun hat eben ſo, wie in dem vorhergehenden, das Geſtändniß die Natur eines Vergleichs, indem der Geſtändige nur den einfachen Werth des Legats leiſtet (f), alſo die Gefahr der höheren Verurtheilung von ſich abwendet. Die hier dargeſtellten Ausnahmen, in welchen das Ge- Ich habe es verſucht, die in dieſer Lehre ſcheinbar (e) L. 108 § 10. L. 36 § 3 de leg. 1 (30. un.), § 16 J. de leg. (2. 20). (f) L. 61 in f. ad L. Falc.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Legat an ſich ungültig (e), folglich die eingeſtandene Ver-
pflichtung zum Legat unmöglich, woraus alſo folgt, daß
auch hierin die Unmöglichkeit des Eingeſtandenen (se debere
legatum) keinen Unterſchied macht. — In dieſem Fall nun
hat eben ſo, wie in dem vorhergehenden, das Geſtändniß
die Natur eines Vergleichs, indem der Geſtändige nur den
einfachen Werth des Legats leiſtet (f), alſo die Gefahr der
höheren Verurtheilung von ſich abwendet.
Die hier dargeſtellten Ausnahmen, in welchen das Ge-
ſtändniß unbedingt, ohne Reſtitution wegen Irrthums, ver-
pflichten ſoll, ſind für das heutige Recht ganz ohne An-
wendung. Denn es iſt unbezweifelt, daß das ganze Rechts-
inſtitut, welches mit dem Ausdruck: lis inficiando crescit
in duplum bezeichnet wird, als ein einzelnes, höchſt poſitives,
Stück der Römiſchen Ptrivatſtrafen, für unſer Recht ver-
ſchwunden iſt. Damit aber müſſen auch die erwähnten
Ausnahmen, als bloße Folgen jenes Inſtituts, nothwendig
wegfallen.
Ich habe es verſucht, die in dieſer Lehre ſcheinbar
widerſprechenden Stellen des Römiſchen Rechts zu ver-
einigen. Neuere Schriftſteller haben verſchiedene Wege ein-
geſchlagen, um zum Ziel einer ſolchen Vereinigung zu ge-
(e) L. 108 § 10. L. 36 § 3
de leg. 1 (30. un.), § 16 J. de
leg. (2. 20).
(f) L. 61 in f. ad L. Falc.
(35. 2), L. 71 § 3 de leg. 1
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