Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 7. Berlin, 1848.§. 311. Surrogate. II. Eid. Gemeinsame Wirkungen. dem Gegner nicht gehöre, so gewinnt er dadurch nur eineEinrede (aa). Im Einzelnen treten dann dieselben praktischen Folgen ein, wie sie den Klagen aus Eigenthum, Erbrecht, Schuldforderungen u. s. w. angemessen sind, wenn diese Klagen, unabhängig von einem Eide, angestellt und be- gründet werden (bb). Die durch den Eid herbeigeführte Entscheidung eines daneben aber Anspruch auf eine l. t. praescr. hat. Anstatt diese vorzuschützen, und vor Allem den Beweis des Eigenthums zu er- warten, wählt er den anderen Weg, daß er dem Kläger den Eid zuschiebt. Wenn nun der Kläger den zugeschobenen Eid schwört, so soll er dadurch eine Klage mit sicherem Erfolg (utilem actionem) haben, ungeachtet der Beklagte eine l. t. praescr. hätte vorschützen können (post l. t. praescr. etiam). Denn in der Eideszuschiebung über das Eigenthum (ohne Zusatz und Vorbehalt) liegt dann ein Verzicht auf die l. t. pr., weil der Beklagte durch diese Eideszuschiebung die vollständige Entscheidung über die ganze Streitsache in die Hand des Klägers gelegt hat. (aa) L. 11 pr. eod. L. 7 § 7 de publ. (6. 2). (bb) L. 11 § 1. 2. 3. L. 30 § 1. 2. 5 L. 36. L. 42 pr. § 1 de jur. (12. 2). (cc) S. o. B. 6 S. 414. 415
und § 297. d §. 299. e. §. 311. Surrogate. II. Eid. Gemeinſame Wirkungen. dem Gegner nicht gehöre, ſo gewinnt er dadurch nur eineEinrede (aa). Im Einzelnen treten dann dieſelben praktiſchen Folgen ein, wie ſie den Klagen aus Eigenthum, Erbrecht, Schuldforderungen u. ſ. w. angemeſſen ſind, wenn dieſe Klagen, unabhängig von einem Eide, angeſtellt und be- gründet werden (bb). Die durch den Eid herbeigeführte Entſcheidung eines daneben aber Anſpruch auf eine l. t. praescr. hat. Anſtatt dieſe vorzuſchützen, und vor Allem den Beweis des Eigenthums zu er- warten, wählt er den anderen Weg, daß er dem Kläger den Eid zuſchiebt. Wenn nun der Kläger den zugeſchobenen Eid ſchwört, ſo ſoll er dadurch eine Klage mit ſicherem Erfolg (utilem actionem) haben, ungeachtet der Beklagte eine l. t. praescr. hätte vorſchützen können (post l. t. praescr. etiam). Denn in der Eideszuſchiebung über das Eigenthum (ohne Zuſatz und Vorbehalt) liegt dann ein Verzicht auf die l. t. pr., weil der Beklagte durch dieſe Eideszuſchiebung die vollſtändige Entſcheidung über die ganze Streitſache in die Hand des Klägers gelegt hat. (aa) L. 11 pr. eod. L. 7 § 7 de publ. (6. 2). (bb) L. 11 § 1. 2. 3. L. 30 § 1. 2. 5 L. 36. L. 42 pr. § 1 de jur. (12. 2). (cc) S. o. B. 6 S. 414. 415
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§. 311. Surrogate. II. Eid. Gemeinſame Wirkungen.
dem Gegner nicht gehöre, ſo gewinnt er dadurch nur eine
Einrede (aa). Im Einzelnen treten dann dieſelben praktiſchen
Folgen ein, wie ſie den Klagen aus Eigenthum, Erbrecht,
Schuldforderungen u. ſ. w. angemeſſen ſind, wenn dieſe
Klagen, unabhängig von einem Eide, angeſtellt und be-
gründet werden (bb).
Die durch den Eid herbeigeführte Entſcheidung eines
Rechtsſtreites kann auch noch von Wichtigkeit ſeyn, wenn
nicht mehr von dieſem Rechtsſtreite ſelbſt, ſondern von
einem künftigen, mit jenem identiſchen oder verwandten, die
Rede iſt. Es iſt derſelbe Einfluß, von welchem ſchon oben
bei dem rechtskräftigen Urtheil ausführlich die Rede geweſen
iſt, und es gelten für den Eid hierin dieſelben Regeln,
welche dort entwickelt worden ſind (cc). — Auch bei dem
Eide kommt Alles darauf an, daß in beiden Sachen eadem
quaestio zum Grunde liege, wenn der in der früheren Sache
geleiſtete Eid auf die Entſcheidung der ſpäteren Einfluß
(z)
(aa) L. 11 pr. eod. L. 7 § 7
de publ. (6. 2).
(bb) L. 11 § 1. 2. 3. L. 30
§ 1. 2. 5 L. 36. L. 42 pr. § 1 de
jur. (12. 2).
(cc) S. o. B. 6 S. 414. 415
und § 297. d §. 299. e.
(z) daneben aber Anſpruch auf eine
l. t. praescr. hat. Anſtatt dieſe
vorzuſchützen, und vor Allem den
Beweis des Eigenthums zu er-
warten, wählt er den anderen
Weg, daß er dem Kläger den Eid
zuſchiebt. Wenn nun der Kläger
den zugeſchobenen Eid ſchwört, ſo
ſoll er dadurch eine Klage mit
ſicherem Erfolg (utilem actionem)
haben, ungeachtet der Beklagte
eine l. t. praescr. hätte vorſchützen
können (post l. t. praescr. etiam).
Denn in der Eideszuſchiebung über
das Eigenthum (ohne Zuſatz und
Vorbehalt) liegt dann ein Verzicht
auf die l. t. pr., weil der Beklagte
durch dieſe Eideszuſchiebung die
vollſtändige Entſcheidung über die
ganze Streitſache in die Hand des
Klägers gelegt hat.
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