Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Forts.) Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) dieCivität erlangt hatte. Es wurde also hier der für das Römische Recht geltende Grundsatz, daß der status der legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt werden sollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger fremder Staaten angewendet (d). Die folgenden Fälle beziehen sich auf die Collision der 3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der 4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver- (d) Gajus I. §. 92, verglichen mit § 89. (e) Gajus III. § 120 "Prae-
terea sponsoris et fidepromis- soris heres non tenetur, nisi si de peregrino fidepromissore quaeramus, et alio jure civitas ejus utatur". Es könnte auf- fallen, daß in der Aufstellung der Regel außer dem fidepromissor auch der sponsor genannt wird, der nachher in der Ausnahme nicht wieder erwähnt ist. Dieser Um- stand erklärt sich daraus, daß Pe- regrinen überhaupt nicht sponsores sein konnten. Gajus III. § 93. §. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.) Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) dieCivität erlangt hatte. Es wurde alſo hier der für das Römiſche Recht geltende Grundſatz, daß der status der legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt werden ſollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger fremder Staaten angewendet (d). Die folgenden Fälle beziehen ſich auf die Colliſion der 3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der 4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver- (d) Gajus I. §. 92, verglichen mit § 89. (e) Gajus III. § 120 „Prae-
terea sponsoris et fidepromis- soris heres non tenetur, nisi si de peregrino fidepromissore quaeramus, et alio jure civitas ejus utatur“. Es könnte auf- fallen, daß in der Aufſtellung der Regel außer dem fidepromissor auch der sponsor genannt wird, der nachher in der Ausnahme nicht wieder erwähnt iſt. Dieſer Um- ſtand erklärt ſich daraus, daß Pe- regrinen überhaupt nicht sponsores ſein konnten. Gajus III. § 93. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0101" n="79"/><fw place="top" type="header">§. 356. <hi rendition="#aq">Origo</hi> und <hi rendition="#aq">domicilium.</hi> Wirkung. (Fortſ.)</fw><lb/> Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) die<lb/> Civität erlangt hatte. Es wurde alſo hier der für das<lb/> Römiſche Recht geltende Grundſatz, daß der <hi rendition="#aq">status</hi> der<lb/><hi rendition="#aq">legitime concepti</hi> nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt<lb/> werden ſollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger<lb/> fremder Staaten angewendet <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> I.</hi> §. 92, verglichen<lb/> mit § 89.</note>.</p><lb/> <p>Die folgenden Fälle beziehen ſich auf die Colliſion der<lb/> für Italien gegebenen poſitiven Geſetze mit dem Recht der<lb/> Provinzen, alſo auf eine Colliſion von Rechten innerhalb<lb/> der Gränzen des Römiſchen Staates.</p><lb/> <p>3. Die Verpflichtung eines <hi rendition="#aq">fidepromissor</hi> ging in der<lb/> Regel nicht ſo, wie die eines <hi rendition="#aq">fidejussor,</hi> auf die Erben<lb/> über; ausnahmsweiſe aber trat dennoch dieſer Uebergang<lb/> ein, wenn der <hi rendition="#aq">fidepromissor</hi> ein Peregrine war, und zwar<lb/> einer ſolchen Provinzialſtadt angehörte, deren poſitives Recht<lb/> hierin von dem Römiſchen abwich <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III. § 120 „Prae-<lb/> terea sponsoris et fidepromis-<lb/> soris heres non tenetur, nisi<lb/> si de peregrino fidepromissore<lb/> quaeramus, <hi rendition="#i">et alio jure civitas<lb/> ejus utatur“</hi></hi>. Es könnte auf-<lb/> fallen, daß in der Aufſtellung der<lb/> Regel außer dem <hi rendition="#aq">fidepromissor</hi><lb/> auch der <hi rendition="#aq">sponsor</hi> genannt wird,<lb/> der nachher in der Ausnahme nicht<lb/> wieder erwähnt iſt. Dieſer Um-<lb/> ſtand erklärt ſich daraus, daß Pe-<lb/> regrinen überhaupt nicht <hi rendition="#aq">sponsores</hi><lb/> ſein konnten. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> III.</hi> § 93.</note>.</p><lb/> <p>4. Eine <hi rendition="#aq">Lex Furia</hi> hatte verordnet, daß die Ver-<lb/> pflichtung der <hi rendition="#aq">sponsores</hi> und <hi rendition="#aq">fidepromissores</hi> durch den<lb/> Ablauf von zwei Jahren getilgt ſein ſolle, ſo wie daß<lb/> mehrere neben einander eintretende Bürgen ſolcher Art nur<lb/> theilweiſe haften ſollten, nicht für die ganze Schuld. Dieſes<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0101]
§. 356. Origo und domicilium. Wirkung. (Fortſ.)
Geburt blos die Mutter (und nicht zugleich der Vater) die
Civität erlangt hatte. Es wurde alſo hier der für das
Römiſche Recht geltende Grundſatz, daß der status der
legitime concepti nach der Zeit der Erzeugung beurtheilt
werden ſollte, mit völliger Reciprocität auch auf die Bürger
fremder Staaten angewendet (d).
Die folgenden Fälle beziehen ſich auf die Colliſion der
für Italien gegebenen poſitiven Geſetze mit dem Recht der
Provinzen, alſo auf eine Colliſion von Rechten innerhalb
der Gränzen des Römiſchen Staates.
3. Die Verpflichtung eines fidepromissor ging in der
Regel nicht ſo, wie die eines fidejussor, auf die Erben
über; ausnahmsweiſe aber trat dennoch dieſer Uebergang
ein, wenn der fidepromissor ein Peregrine war, und zwar
einer ſolchen Provinzialſtadt angehörte, deren poſitives Recht
hierin von dem Römiſchen abwich (e).
4. Eine Lex Furia hatte verordnet, daß die Ver-
pflichtung der sponsores und fidepromissores durch den
Ablauf von zwei Jahren getilgt ſein ſolle, ſo wie daß
mehrere neben einander eintretende Bürgen ſolcher Art nur
theilweiſe haften ſollten, nicht für die ganze Schuld. Dieſes
(d) Gajus I. §. 92, verglichen
mit § 89.
(e) Gajus III. § 120 „Prae-
terea sponsoris et fidepromis-
soris heres non tenetur, nisi
si de peregrino fidepromissore
quaeramus, et alio jure civitas
ejus utatur“. Es könnte auf-
fallen, daß in der Aufſtellung der
Regel außer dem fidepromissor
auch der sponsor genannt wird,
der nachher in der Ausnahme nicht
wieder erwähnt iſt. Dieſer Um-
ſtand erklärt ſich daraus, daß Pe-
regrinen überhaupt nicht sponsores
ſein konnten. Gajus III. § 93.
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