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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
deswegen nicht anerkennen, weil keiner unter ihnen den
wahren und vollständigen Zusammenhang jener Römischen
Rechtsinstitute übersah. Allein bei einer einzelnen Anwen-
dung, dem Gerichtsstande, wurden sie auf diesen Gegen-
stand aufmerksam, und hier eben erkannten sie einstimmig
an, daß das Römische forum originis, in seiner ursprüng-
lich vorherrschenden Bedeutung, für uns ganz verschwunden
sey, und daß höchstens noch etwas ihm Aehnliches, aber
untergeordnet, und als bloße Aushülfe für seltenere Fälle,
für unser heutiges Recht übrig bleibe (a). -- Wollte etwa
Jemand bezweifeln, ob wirklich in dieser Lehre eine durch-
greifende Veränderung vorgegangen wäre, so müßte er
schon durch den Umstand überzeugt werden können, daß
selbst die Begriffe und Kunstausdrücke der Römer bei den
Neueren ganz verwirrt und verdunkelt erscheinen. Denn
dieser Umstand erklärt sich nicht daraus, daß etwa die
Quellen des Römischen Rechts in dieser Lehre besonders
undeutlich oder lückenhaft wären, (welches in der That
nicht der Fall ist), sondern lediglich daraus, daß der In-
halt jener Rechtsquellen so wenig zu unsern Zuständen
passen wollte.

Man könnte nun etwa versuchen, die eingetretene
Veränderung so aufzufassen, als wäre aus dem Römischen
Recht blos die eine Hälfte (die origo) verschwunden, die
andere Hälfte (das domicilium) unverändert übrig geblieben.

(a) Lauterbach de domicilio § 13. 14. 50. Schilter ex. 13
§ 24. Stryk V.
1 § 17. 18. Glück B. 6 S. 261.

§. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht.
deswegen nicht anerkennen, weil keiner unter ihnen den
wahren und vollſtändigen Zuſammenhang jener Römiſchen
Rechtsinſtitute überſah. Allein bei einer einzelnen Anwen-
dung, dem Gerichtsſtande, wurden ſie auf dieſen Gegen-
ſtand aufmerkſam, und hier eben erkannten ſie einſtimmig
an, daß das Römiſche forum originis, in ſeiner urſprüng-
lich vorherrſchenden Bedeutung, für uns ganz verſchwunden
ſey, und daß höchſtens noch etwas ihm Aehnliches, aber
untergeordnet, und als bloße Aushülfe für ſeltenere Fälle,
für unſer heutiges Recht übrig bleibe (a). — Wollte etwa
Jemand bezweifeln, ob wirklich in dieſer Lehre eine durch-
greifende Veränderung vorgegangen wäre, ſo müßte er
ſchon durch den Umſtand überzeugt werden können, daß
ſelbſt die Begriffe und Kunſtausdrücke der Römer bei den
Neueren ganz verwirrt und verdunkelt erſcheinen. Denn
dieſer Umſtand erklärt ſich nicht daraus, daß etwa die
Quellen des Römiſchen Rechts in dieſer Lehre beſonders
undeutlich oder lückenhaft wären, (welches in der That
nicht der Fall iſt), ſondern lediglich daraus, daß der In-
halt jener Rechtsquellen ſo wenig zu unſern Zuſtänden
paſſen wollte.

Man könnte nun etwa verſuchen, die eingetretene
Veränderung ſo aufzufaſſen, als wäre aus dem Römiſchen
Recht blos die eine Hälfte (die origo) verſchwunden, die
andere Hälfte (das domicilium) unverändert übrig geblieben.

(a) Lauterbach de domicilio § 13. 14. 50. Schilter ex. 13
§ 24. Stryk V.
1 § 17. 18. Glück B. 6 S. 261.
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[91/0113] §. 358. Origo und domicilium im heutigen Recht. deswegen nicht anerkennen, weil keiner unter ihnen den wahren und vollſtändigen Zuſammenhang jener Römiſchen Rechtsinſtitute überſah. Allein bei einer einzelnen Anwen- dung, dem Gerichtsſtande, wurden ſie auf dieſen Gegen- ſtand aufmerkſam, und hier eben erkannten ſie einſtimmig an, daß das Römiſche forum originis, in ſeiner urſprüng- lich vorherrſchenden Bedeutung, für uns ganz verſchwunden ſey, und daß höchſtens noch etwas ihm Aehnliches, aber untergeordnet, und als bloße Aushülfe für ſeltenere Fälle, für unſer heutiges Recht übrig bleibe (a). — Wollte etwa Jemand bezweifeln, ob wirklich in dieſer Lehre eine durch- greifende Veränderung vorgegangen wäre, ſo müßte er ſchon durch den Umſtand überzeugt werden können, daß ſelbſt die Begriffe und Kunſtausdrücke der Römer bei den Neueren ganz verwirrt und verdunkelt erſcheinen. Denn dieſer Umſtand erklärt ſich nicht daraus, daß etwa die Quellen des Römiſchen Rechts in dieſer Lehre beſonders undeutlich oder lückenhaft wären, (welches in der That nicht der Fall iſt), ſondern lediglich daraus, daß der In- halt jener Rechtsquellen ſo wenig zu unſern Zuſtänden paſſen wollte. Man könnte nun etwa verſuchen, die eingetretene Veränderung ſo aufzufaſſen, als wäre aus dem Römiſchen Recht blos die eine Hälfte (die origo) verſchwunden, die andere Hälfte (das domicilium) unverändert übrig geblieben. (a) Lauterbach de domicilio § 13. 14. 50. Schilter ex. 13 § 24. Stryk V. 1 § 17. 18. Glück B. 6 S. 261.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/113>, abgerufen am 21.11.2024.