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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Forts.)
als Regel sehr allgemein anerkannt wird, so ist es doch nach
zwei Seiten hin nöthig, sie näher zu bestimmen.

Erstlich hat im heutigen Recht der Wohnsitz auch in
Ansehung des territorialen Rechts eine andere Bedeutung
und andere Gränzen, als im Römischen Recht, ganz so wie
es bereits in Ansehung des Gerichtsstandes bemerkt worden
ist (§ 358). Bei den Römern war die lex originis, wie
die lex domicilii, stets das örtliche Recht eines bestimmten
Stadtgebietes (§ 356). Bei uns dagegen hat die Einheit
eines territorialen Rechtes, eben so wie der Gerichtsstand,
sehr verschiedenartige Entstehungsgründe und Gränzen (c),
und das territoriale Recht kann nur unter andern und zu-
fälligerweise mit den Gränzen eines Stadtgebiets zusammen
fallen, also ein Stadtrecht sein. Wollen wir also für dieses
Verhältniß den Vortheil einer allgemein passenden Bezeich-
nung gewinnen, so müssen wir dafür einen besonderen Kunst-
ausdruck erst bilden, und es würde sich dazu etwa der Aus-
druck Gesetzsprengel eignen, welcher durch seine Aehn-
lichkeit mit dem allgemein üblichen Ausdruck: Gerichtsspren-
gel leicht verständlich sein wird. Nur muß dabei bedacht
werden, daß der Ausdruck: Gesetz (eben so wie lex domi-
cilii
) in einem weiteren Sinn zu nehmen ist, für jede Re-
gel des positiven Rechts, ohne Unterschied, ob diese Regel
durch ein eigentliches Gesetz, oder etwa durch Gewohnheits-
recht, entstanden sein mag.


(c) Von dieser verschiedenar-
tigen Natur und Begränzung terri-
torialer Rechte ist schon oben im
§ 347 die Rede gewesen.
VIII. 7

Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.)
als Regel ſehr allgemein anerkannt wird, ſo iſt es doch nach
zwei Seiten hin nöthig, ſie näher zu beſtimmen.

Erſtlich hat im heutigen Recht der Wohnſitz auch in
Anſehung des territorialen Rechts eine andere Bedeutung
und andere Gränzen, als im Römiſchen Recht, ganz ſo wie
es bereits in Anſehung des Gerichtsſtandes bemerkt worden
iſt (§ 358). Bei den Römern war die lex originis, wie
die lex domicilii, ſtets das örtliche Recht eines beſtimmten
Stadtgebietes (§ 356). Bei uns dagegen hat die Einheit
eines territorialen Rechtes, eben ſo wie der Gerichtsſtand,
ſehr verſchiedenartige Entſtehungsgründe und Gränzen (c),
und das territoriale Recht kann nur unter andern und zu-
fälligerweiſe mit den Gränzen eines Stadtgebiets zuſammen
fallen, alſo ein Stadtrecht ſein. Wollen wir alſo für dieſes
Verhältniß den Vortheil einer allgemein paſſenden Bezeich-
nung gewinnen, ſo müſſen wir dafür einen beſonderen Kunſt-
ausdruck erſt bilden, und es würde ſich dazu etwa der Aus-
druck Geſetzſprengel eignen, welcher durch ſeine Aehn-
lichkeit mit dem allgemein üblichen Ausdruck: Gerichtsſpren-
gel leicht verſtändlich ſein wird. Nur muß dabei bedacht
werden, daß der Ausdruck: Geſetz (eben ſo wie lex domi-
cilii
) in einem weiteren Sinn zu nehmen iſt, für jede Re-
gel des poſitiven Rechts, ohne Unterſchied, ob dieſe Regel
durch ein eigentliches Geſetz, oder etwa durch Gewohnheits-
recht, entſtanden ſein mag.


(c) Von dieſer verſchiedenar-
tigen Natur und Begränzung terri-
torialer Rechte iſt ſchon oben im
§ 347 die Rede geweſen.
VIII. 7
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[97/0119] Origo und domicilium nach heutigem Recht. (Fortſ.) als Regel ſehr allgemein anerkannt wird, ſo iſt es doch nach zwei Seiten hin nöthig, ſie näher zu beſtimmen. Erſtlich hat im heutigen Recht der Wohnſitz auch in Anſehung des territorialen Rechts eine andere Bedeutung und andere Gränzen, als im Römiſchen Recht, ganz ſo wie es bereits in Anſehung des Gerichtsſtandes bemerkt worden iſt (§ 358). Bei den Römern war die lex originis, wie die lex domicilii, ſtets das örtliche Recht eines beſtimmten Stadtgebietes (§ 356). Bei uns dagegen hat die Einheit eines territorialen Rechtes, eben ſo wie der Gerichtsſtand, ſehr verſchiedenartige Entſtehungsgründe und Gränzen (c), und das territoriale Recht kann nur unter andern und zu- fälligerweiſe mit den Gränzen eines Stadtgebiets zuſammen fallen, alſo ein Stadtrecht ſein. Wollen wir alſo für dieſes Verhältniß den Vortheil einer allgemein paſſenden Bezeich- nung gewinnen, ſo müſſen wir dafür einen beſonderen Kunſt- ausdruck erſt bilden, und es würde ſich dazu etwa der Aus- druck Geſetzſprengel eignen, welcher durch ſeine Aehn- lichkeit mit dem allgemein üblichen Ausdruck: Gerichtsſpren- gel leicht verſtändlich ſein wird. Nur muß dabei bedacht werden, daß der Ausdruck: Geſetz (eben ſo wie lex domi- cilii) in einem weiteren Sinn zu nehmen iſt, für jede Re- gel des poſitiven Rechts, ohne Unterſchied, ob dieſe Regel durch ein eigentliches Geſetz, oder etwa durch Gewohnheits- recht, entſtanden ſein mag. (c) Von dieſer verſchiedenar- tigen Natur und Begränzung terri- torialer Rechte iſt ſchon oben im § 347 die Rede geweſen. VIII. 7

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/119>, abgerufen am 21.11.2024.