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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Vorrede.

Wenn ferner ein abschließendes Hervorheben
der Nationalität zu den vorherrschenden Richtungen
neuester Zeit gehört, so kann sich gerade diese Rich-
tung in einer Lehre nicht geltend machen, die ihrer
Natur nach darauf ausgehen muß, die nationalen
Gegensätze in einer anerkannten Gemeinschaft der
verschiedenen Nationen aufzulösen.

So finden wir also hier von der einen Seite
die großartigsten Aussichten in die Zukunft, von
der anderen Seite die Unmöglichkeit, die vorlie-
gende Aufgabe schon jetzt zu einem völligen Ab-
schluß zu führen, selbst unabhängig von der per-
sönlichen Fähigkeit des einzelnen Arbeiters. Jeder,
der sich in solcher Stellung befindet, kann aus
dieser Betrachtung eben so viel Muth, als Be-
scheidenheit schöpfen. Er muß es sich zur Ehre
rechnen, wenn es ihm gelingt, den fortgehenden
geistigen Prozeß durch Zurückführung dieser Lehre
auf eigentliche Grundsätze weiter fördern zu helfen,
selbst wenn sein Versuch, bei fernerer Entwicklung,
nur noch als einzelner, vorbereitender Schritt im
Andenken bleiben sollte.

Einen besonderen Mangel in den bisherigen
Arbeiten glaubte der Verfasser dieses Werks darin

Vorrede.

Wenn ferner ein abſchließendes Hervorheben
der Nationalität zu den vorherrſchenden Richtungen
neueſter Zeit gehört, ſo kann ſich gerade dieſe Rich-
tung in einer Lehre nicht geltend machen, die ihrer
Natur nach darauf ausgehen muß, die nationalen
Gegenſätze in einer anerkannten Gemeinſchaft der
verſchiedenen Nationen aufzulöſen.

So finden wir alſo hier von der einen Seite
die großartigſten Ausſichten in die Zukunft, von
der anderen Seite die Unmöglichkeit, die vorlie-
gende Aufgabe ſchon jetzt zu einem völligen Ab-
ſchluß zu führen, ſelbſt unabhängig von der per-
ſönlichen Fähigkeit des einzelnen Arbeiters. Jeder,
der ſich in ſolcher Stellung befindet, kann aus
dieſer Betrachtung eben ſo viel Muth, als Be-
ſcheidenheit ſchöpfen. Er muß es ſich zur Ehre
rechnen, wenn es ihm gelingt, den fortgehenden
geiſtigen Prozeß durch Zurückführung dieſer Lehre
auf eigentliche Grundſätze weiter fördern zu helfen,
ſelbſt wenn ſein Verſuch, bei fernerer Entwicklung,
nur noch als einzelner, vorbereitender Schritt im
Andenken bleiben ſollte.

Einen beſonderen Mangel in den bisherigen
Arbeiten glaubte der Verfaſſer dieſes Werks darin

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[VI/0012] Vorrede. Wenn ferner ein abſchließendes Hervorheben der Nationalität zu den vorherrſchenden Richtungen neueſter Zeit gehört, ſo kann ſich gerade dieſe Rich- tung in einer Lehre nicht geltend machen, die ihrer Natur nach darauf ausgehen muß, die nationalen Gegenſätze in einer anerkannten Gemeinſchaft der verſchiedenen Nationen aufzulöſen. So finden wir alſo hier von der einen Seite die großartigſten Ausſichten in die Zukunft, von der anderen Seite die Unmöglichkeit, die vorlie- gende Aufgabe ſchon jetzt zu einem völligen Ab- ſchluß zu führen, ſelbſt unabhängig von der per- ſönlichen Fähigkeit des einzelnen Arbeiters. Jeder, der ſich in ſolcher Stellung befindet, kann aus dieſer Betrachtung eben ſo viel Muth, als Be- ſcheidenheit ſchöpfen. Er muß es ſich zur Ehre rechnen, wenn es ihm gelingt, den fortgehenden geiſtigen Prozeß durch Zurückführung dieſer Lehre auf eigentliche Grundſätze weiter fördern zu helfen, ſelbſt wenn ſein Verſuch, bei fernerer Entwicklung, nur noch als einzelner, vorbereitender Schritt im Andenken bleiben ſollte. Einen beſonderen Mangel in den bisherigen Arbeiten glaubte der Verfaſſer dieſes Werks darin

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. VI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/12>, abgerufen am 21.11.2024.