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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gig von dem Wohnsitz, abzumessen (k). In der That aber
ist dazu noch weniger Schein, als im Französischen Recht,
jenes Gesetz betrifft blos die Verhältnisse des öffentlichen
Rechts, und nach den allgemeinen Preußischen Gesetzen ist
es unzweifelhaft, daß das persönliche Recht der Einzelnen
durch den Wohnsitz zu bestimmen ist, ohne Unterschied der
Inländer und Ausländer (l).

Auch für das Englische, und das darauf gegründete
Amerikanische Recht könnte man annehmen, daß der Be-
griff des Staatsverbandes, an sich verschieden von dem
des Wohnsitzes, als Grundbegriff angenommen sein möchte.
Allein Story, welcher ganz von den Begriffen des Engli-
schen Rechts ausgeht, erkennt dennoch den Begriff des
Wohnsitzes als Grundlage an, und zwar ganz in dem Sinn,
in welchem derselbe von den Schriftstellern über das Römi-
sche Recht angewendet wird (Chap. 3 und 4).

Es muß also in der That der Wohnsitz als allgemei-
ner
Bestimmungsgrund anerkannt werden, und so haben
ihn auch die oben angeführten Schriftsteller (§ 358. a) als

(k) Daß die Eigenschaft des
Preußen durch den Wohnsitz allein
weder begründet noch aufgehoben
werde, sagt ausdrücklich das an-
geführte Gesetz § 13. 23.
(l) Allg Landrecht Einleitung
§ 23. 24. 34. -- Eine Bestätigung
dieser Annahme liegt auch in den
zahlreichen Staatsverträgen mit
deutschen Nachbarstaaten, in welchen
für die beiderseitigen Unterthanen
der Wohnsitz schlechthin als
Grundlage des ordentlichen per-
sönlichen Gerichtsstandes anerkannt
wird, ohne Erwähnung eines da-
von möglicherweise verschiedenen
Unterthanenverbandes. Ich ver-
weise nur beispielsweise auf die
Verträge mit Weimar 1824 Art. 8
und Sachsen 1839 Art. 8 (G. S.
1824 S. 150. 1839 S. 354).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
gig von dem Wohnſitz, abzumeſſen (k). In der That aber
iſt dazu noch weniger Schein, als im Franzöſiſchen Recht,
jenes Geſetz betrifft blos die Verhältniſſe des öffentlichen
Rechts, und nach den allgemeinen Preußiſchen Geſetzen iſt
es unzweifelhaft, daß das perſönliche Recht der Einzelnen
durch den Wohnſitz zu beſtimmen iſt, ohne Unterſchied der
Inländer und Ausländer (l).

Auch für das Engliſche, und das darauf gegründete
Amerikaniſche Recht könnte man annehmen, daß der Be-
griff des Staatsverbandes, an ſich verſchieden von dem
des Wohnſitzes, als Grundbegriff angenommen ſein möchte.
Allein Story, welcher ganz von den Begriffen des Engli-
ſchen Rechts ausgeht, erkennt dennoch den Begriff des
Wohnſitzes als Grundlage an, und zwar ganz in dem Sinn,
in welchem derſelbe von den Schriftſtellern über das Römi-
ſche Recht angewendet wird (Chap. 3 und 4).

Es muß alſo in der That der Wohnſitz als allgemei-
ner
Beſtimmungsgrund anerkannt werden, und ſo haben
ihn auch die oben angeführten Schriftſteller (§ 358. a) als

(k) Daß die Eigenſchaft des
Preußen durch den Wohnſitz allein
weder begründet noch aufgehoben
werde, ſagt ausdrücklich das an-
geführte Geſetz § 13. 23.
(l) Allg Landrecht Einleitung
§ 23. 24. 34. — Eine Beſtätigung
dieſer Annahme liegt auch in den
zahlreichen Staatsverträgen mit
deutſchen Nachbarſtaaten, in welchen
für die beiderſeitigen Unterthanen
der Wohnſitz ſchlechthin als
Grundlage des ordentlichen per-
ſönlichen Gerichtsſtandes anerkannt
wird, ohne Erwähnung eines da-
von möglicherweiſe verſchiedenen
Unterthanenverbandes. Ich ver-
weiſe nur beiſpielsweiſe auf die
Verträge mit Weimar 1824 Art. 8
und Sachſen 1839 Art. 8 (G. S.
1824 S. 150. 1839 S. 354).
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[100/0122] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. gig von dem Wohnſitz, abzumeſſen (k). In der That aber iſt dazu noch weniger Schein, als im Franzöſiſchen Recht, jenes Geſetz betrifft blos die Verhältniſſe des öffentlichen Rechts, und nach den allgemeinen Preußiſchen Geſetzen iſt es unzweifelhaft, daß das perſönliche Recht der Einzelnen durch den Wohnſitz zu beſtimmen iſt, ohne Unterſchied der Inländer und Ausländer (l). Auch für das Engliſche, und das darauf gegründete Amerikaniſche Recht könnte man annehmen, daß der Be- griff des Staatsverbandes, an ſich verſchieden von dem des Wohnſitzes, als Grundbegriff angenommen ſein möchte. Allein Story, welcher ganz von den Begriffen des Engli- ſchen Rechts ausgeht, erkennt dennoch den Begriff des Wohnſitzes als Grundlage an, und zwar ganz in dem Sinn, in welchem derſelbe von den Schriftſtellern über das Römi- ſche Recht angewendet wird (Chap. 3 und 4). Es muß alſo in der That der Wohnſitz als allgemei- ner Beſtimmungsgrund anerkannt werden, und ſo haben ihn auch die oben angeführten Schriftſteller (§ 358. a) als (k) Daß die Eigenſchaft des Preußen durch den Wohnſitz allein weder begründet noch aufgehoben werde, ſagt ausdrücklich das an- geführte Geſetz § 13. 23. (l) Allg Landrecht Einleitung § 23. 24. 34. — Eine Beſtätigung dieſer Annahme liegt auch in den zahlreichen Staatsverträgen mit deutſchen Nachbarſtaaten, in welchen für die beiderſeitigen Unterthanen der Wohnſitz ſchlechthin als Grundlage des ordentlichen per- ſönlichen Gerichtsſtandes anerkannt wird, ohne Erwähnung eines da- von möglicherweiſe verſchiedenen Unterthanenverbandes. Ich ver- weiſe nur beiſpielsweiſe auf die Verträge mit Weimar 1824 Art. 8 und Sachſen 1839 Art. 8 (G. S. 1824 S. 150. 1839 S. 354).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/122>, abgerufen am 24.11.2024.