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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
das die Person durch Errichtung des ersten Wohnsitzes ein-
mal begründet hat, eine Aenderung anzunehmen (m).

Der zweite Fall endlich, wofür der aufgestellte Grund-
satz nicht ausreicht, also einer Ergänzung bedarf, ist der,
wenn die Person, für welche wir den Gerichtsstand oder
das örtliche Recht aufzusuchen haben, gegenwärtig gar keinen
Wohnsitz hat.

Dieser Fall kann zunächst in der Gestalt auftreten, daß
dieselbe Person einen wahren Wohnsitz früher erweislich
gehabt, dann aber aufgegeben hat, ohne einen neuen zu
wählen. Dann haben wir diesen früheren Wohnsitz als
Bestimmungsgrund anzusehen, und zwar wieder, wie es
schon bei anderer Gelegenheit geltend gemacht worden ist
(Note m), weil es an einem hinreichenden Grunde zur
Annahme einer Aenderung fehlt. -- Und von demselben
Standpunkt aus ist dann auch der letzte noch übrig blei-
bende Fall zu entscheiden, der Fall, in welchem jene Person
auch in keiner früheren Zeit irgend einen Wohnsitz errich-
tet hat. Denn in einem solchen Fall müssen wir auf einen
Zeitpunkt zurück gehen, in welchem sie, ohne eigene Wahl,
einen Wohnsitz hatte. Dieses ist der Zeitpunkt der Geburt,
in welchem der Wohnsitz des ehelichen Kindes mit dem

(m) Aus demselben Grunde ist
schon oben eine gleichartige Ent-
scheidung getroffen worden, wenn
nach Römischem Recht dieselbe
Person an mehreren Orten das
Bürgerrecht hatte (§ 357). -- Mit
der hier aufgestellten Behauptung
stimmt überein Meier de con-
flietu legum p.
16.

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
das die Perſon durch Errichtung des erſten Wohnſitzes ein-
mal begründet hat, eine Aenderung anzunehmen (m).

Der zweite Fall endlich, wofür der aufgeſtellte Grund-
ſatz nicht ausreicht, alſo einer Ergänzung bedarf, iſt der,
wenn die Perſon, für welche wir den Gerichtsſtand oder
das örtliche Recht aufzuſuchen haben, gegenwärtig gar keinen
Wohnſitz hat.

Dieſer Fall kann zunächſt in der Geſtalt auftreten, daß
dieſelbe Perſon einen wahren Wohnſitz früher erweislich
gehabt, dann aber aufgegeben hat, ohne einen neuen zu
wählen. Dann haben wir dieſen früheren Wohnſitz als
Beſtimmungsgrund anzuſehen, und zwar wieder, wie es
ſchon bei anderer Gelegenheit geltend gemacht worden iſt
(Note m), weil es an einem hinreichenden Grunde zur
Annahme einer Aenderung fehlt. — Und von demſelben
Standpunkt aus iſt dann auch der letzte noch übrig blei-
bende Fall zu entſcheiden, der Fall, in welchem jene Perſon
auch in keiner früheren Zeit irgend einen Wohnſitz errich-
tet hat. Denn in einem ſolchen Fall müſſen wir auf einen
Zeitpunkt zurück gehen, in welchem ſie, ohne eigene Wahl,
einen Wohnſitz hatte. Dieſes iſt der Zeitpunkt der Geburt,
in welchem der Wohnſitz des ehelichen Kindes mit dem

(m) Aus demſelben Grunde iſt
ſchon oben eine gleichartige Ent-
ſcheidung getroffen worden, wenn
nach Römiſchem Recht dieſelbe
Perſon an mehreren Orten das
Bürgerrecht hatte (§ 357). — Mit
der hier aufgeſtellten Behauptung
ſtimmt überein Meier de con-
flietu legum p.
16.
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[102/0124] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. das die Perſon durch Errichtung des erſten Wohnſitzes ein- mal begründet hat, eine Aenderung anzunehmen (m). Der zweite Fall endlich, wofür der aufgeſtellte Grund- ſatz nicht ausreicht, alſo einer Ergänzung bedarf, iſt der, wenn die Perſon, für welche wir den Gerichtsſtand oder das örtliche Recht aufzuſuchen haben, gegenwärtig gar keinen Wohnſitz hat. Dieſer Fall kann zunächſt in der Geſtalt auftreten, daß dieſelbe Perſon einen wahren Wohnſitz früher erweislich gehabt, dann aber aufgegeben hat, ohne einen neuen zu wählen. Dann haben wir dieſen früheren Wohnſitz als Beſtimmungsgrund anzuſehen, und zwar wieder, wie es ſchon bei anderer Gelegenheit geltend gemacht worden iſt (Note m), weil es an einem hinreichenden Grunde zur Annahme einer Aenderung fehlt. — Und von demſelben Standpunkt aus iſt dann auch der letzte noch übrig blei- bende Fall zu entſcheiden, der Fall, in welchem jene Perſon auch in keiner früheren Zeit irgend einen Wohnſitz errich- tet hat. Denn in einem ſolchen Fall müſſen wir auf einen Zeitpunkt zurück gehen, in welchem ſie, ohne eigene Wahl, einen Wohnſitz hatte. Dieſes iſt der Zeitpunkt der Geburt, in welchem der Wohnſitz des ehelichen Kindes mit dem (m) Aus demſelben Grunde iſt ſchon oben eine gleichartige Ent- ſcheidung getroffen worden, wenn nach Römiſchem Recht dieſelbe Perſon an mehreren Orten das Bürgerrecht hatte (§ 357). — Mit der hier aufgeſtellten Behauptung ſtimmt überein Meier de con- flietu legum p. 16.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/124>, abgerufen am 21.11.2024.