Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen Bei dieser Anwendung eines örtlichen Rechts in Folge Der große Einfluß dieser freiwilligen Unterwerfung auf Die hier erwähnte freiwillige Unterwerfung erscheint §. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen Bei dieſer Anwendung eines örtlichen Rechts in Folge Der große Einfluß dieſer freiwilligen Unterwerfung auf Die hier erwähnte freiwillige Unterwerfung erſcheint <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0133" n="111"/> <fw place="top" type="header">§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen</fw><lb/> <p>Bei dieſer Anwendung eines örtlichen Rechts in Folge<lb/> freier Unterwerfung ſind ſtets zwei Fragen zu beachten:<lb/> Unter welchen Bedingungen iſt dieſelbe anzunehmen, da es<lb/> meiſt an einer ausdrücklichen Erklärung darüber fehlen wird?<lb/> In welchen Fällen iſt ſie zuläſſig, oder aber durch entgegen-<lb/> ſtehende abſolute Geſetze ausgeſchloſſen?</p><lb/> <p>Der große Einfluß dieſer freiwilligen Unterwerfung auf<lb/> das anzuwendende örtliche Recht hat denn auch ſtets ſehr<lb/> allgemeine Anerkennung gefunden. Er konnte noch etwa<lb/> bezweifelt werden im Römiſchen Recht, nach welchem die<lb/> perſönliche Abhängigkeit von einem beſtimmten örtlichen<lb/> Recht zunächſt durch das ſtädtiſche Bürgerverhältniß be-<lb/> ſtimmt wurde (§ 357), in welches Jeder regelmäßig nicht<lb/> durch ſeinen freien Willen, ſondern durch die Geburt ein-<lb/> trat (§ 352). Jeder mögliche Zweifel aber verſchwindet<lb/> für das heutige Recht, in welchem die perſönliche Abhän-<lb/> gigkeit von einem beſtimmten örtlichen Recht durch den<lb/> Wohnſitz beſtimmt wird. Denn da der Wohnſitz ſelbſt durch<lb/> völlig freie Wahl eines Jeden beſtimmt wird, ſo kann auch<lb/> für einzelne Rechtsverhältniſſe die regelmäßige Befugniß zur<lb/> freien Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht<lb/> keinem Zweifel unterliegen.</p><lb/> <p>Die hier erwähnte freiwillige Unterwerfung erſcheint<lb/> theils als eine einſeitige (wie bei dem Erwerb des Eigen-<lb/> thums und anderer dinglicher Rechte), theils als eine in<lb/> mehreren Perſonen übereinſtimmend vorhandene (wie bei den<lb/> obligatoriſchen Verträgen). Dieſe letzte könnte man geneigt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [111/0133]
§. 360. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen
Bei dieſer Anwendung eines örtlichen Rechts in Folge
freier Unterwerfung ſind ſtets zwei Fragen zu beachten:
Unter welchen Bedingungen iſt dieſelbe anzunehmen, da es
meiſt an einer ausdrücklichen Erklärung darüber fehlen wird?
In welchen Fällen iſt ſie zuläſſig, oder aber durch entgegen-
ſtehende abſolute Geſetze ausgeſchloſſen?
Der große Einfluß dieſer freiwilligen Unterwerfung auf
das anzuwendende örtliche Recht hat denn auch ſtets ſehr
allgemeine Anerkennung gefunden. Er konnte noch etwa
bezweifelt werden im Römiſchen Recht, nach welchem die
perſönliche Abhängigkeit von einem beſtimmten örtlichen
Recht zunächſt durch das ſtädtiſche Bürgerverhältniß be-
ſtimmt wurde (§ 357), in welches Jeder regelmäßig nicht
durch ſeinen freien Willen, ſondern durch die Geburt ein-
trat (§ 352). Jeder mögliche Zweifel aber verſchwindet
für das heutige Recht, in welchem die perſönliche Abhän-
gigkeit von einem beſtimmten örtlichen Recht durch den
Wohnſitz beſtimmt wird. Denn da der Wohnſitz ſelbſt durch
völlig freie Wahl eines Jeden beſtimmt wird, ſo kann auch
für einzelne Rechtsverhältniſſe die regelmäßige Befugniß zur
freien Unterwerfung unter ein beſtimmtes örtliches Recht
keinem Zweifel unterliegen.
Die hier erwähnte freiwillige Unterwerfung erſcheint
theils als eine einſeitige (wie bei dem Erwerb des Eigen-
thums und anderer dinglicher Rechte), theils als eine in
mehreren Perſonen übereinſtimmend vorhandene (wie bei den
obligatoriſchen Verträgen). Dieſe letzte könnte man geneigt
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