Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältnissen. (Forts.) Praxis) als wahr an, so müssen wir nothwendig den hiervorliegenden Grundsatz (daß der Richter in der Regel nach den Gesetzen seines Landes zu entscheiden habe, wo ihm ein Collisionsfall vorkommt) verwerfen. Dieser Grundsatz stört und hindert sogar die wünschenswerthe und annähe- rungsweise zu erreichende Uebereinstimmung der Ent- scheidung von Collisionsfällen in verschiedenen Staaten. Er könnte daher unmöglich in ein gemeinsames Gesetz aller Staaten über die Collision der örtlichen Rechte (wenn ein solches je versucht werden sollte) aufgenommen werden (§ 360, S. 115). Es kommt aber noch ein besonderer Grund hinzu, der (n) Eichhorn deutsches Recht § 75. -- Als besonderer Einwurf VIII. 9
§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.) Praxis) als wahr an, ſo müſſen wir nothwendig den hiervorliegenden Grundſatz (daß der Richter in der Regel nach den Geſetzen ſeines Landes zu entſcheiden habe, wo ihm ein Colliſionsfall vorkommt) verwerfen. Dieſer Grundſatz ſtört und hindert ſogar die wünſchenswerthe und annähe- rungsweiſe zu erreichende Uebereinſtimmung der Ent- ſcheidung von Colliſionsfällen in verſchiedenen Staaten. Er könnte daher unmöglich in ein gemeinſames Geſetz aller Staaten über die Colliſion der örtlichen Rechte (wenn ein ſolches je verſucht werden ſollte) aufgenommen werden (§ 360, S. 115). Es kommt aber noch ein beſonderer Grund hinzu, der (n) Eichhorn deutſches Recht § 75. — Als beſonderer Einwurf VIII. 9
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§. 361. Uebergang zu den einzelnen Rechtsverhältniſſen. (Fortſ.)
Praxis) als wahr an, ſo müſſen wir nothwendig den hier
vorliegenden Grundſatz (daß der Richter in der Regel nach
den Geſetzen ſeines Landes zu entſcheiden habe, wo ihm
ein Colliſionsfall vorkommt) verwerfen. Dieſer Grundſatz
ſtört und hindert ſogar die wünſchenswerthe und annähe-
rungsweiſe zu erreichende Uebereinſtimmung der Ent-
ſcheidung von Colliſionsfällen in verſchiedenen Staaten.
Er könnte daher unmöglich in ein gemeinſames Geſetz aller
Staaten über die Colliſion der örtlichen Rechte (wenn ein
ſolches je verſucht werden ſollte) aufgenommen werden
(§ 360, S. 115).
Es kommt aber noch ein beſonderer Grund hinzu, der
die Anwendung jenes Grundſatzes ſehr bedenklich macht.
In vielen Colliſionsfällen findet ſich der Gerichtsſtand an
verſchiedenen Orten concurrirend begründet, ſo daß die
Wahl des Gerichtsſtandes im einzelnen Falle dem Kläger
frei ſteht. Dadurch wird, wenn jener Grundſatz gelten
ſoll, das in jedem einzelnen Fall anzuwendende örtliche
Recht abhängig gemacht, nicht allein von blos zufälligen
Umſtänden, ſondern ſelbſt von der einſeitigen Willkür einer
Partei. Ein Grundſatz aber, deſſen Anwendung zu dieſem
Erfolge führt, kann unmöglich als gerecht anerkannt wer-
den. Recht auffallend erſcheint die Härte und Willkür,
wozu die Anwendung jenes Grundſatzes führen kann, wenn
man dabei an die Länder denkt, worin der volle Land-
ſaſſiat eingeführt iſt (n).
(n) Eichhorn deutſches Recht § 75. — Als beſonderer Einwurf
VIII. 9
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