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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 363. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
(also an die Gesetze ihres Wohnsitzes) gebunden, "insoweit
als ihre persönliche Fähigkeit, sie zu unternehmen, dadurch
eingeschränkt wird" (e).

Eben so wird für Fremde bestimmt: "Die persönliche
Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften ist insgemein
nach den Gesetzen des Ortes, denen der Fremde vermöge
seines Wohnsitzes ..... unterliegt, zu beurtheilen" (f).

Aus diesen Stellen, so allgemein sie auch gehalten
sind, geht doch unzweifelhaft hervor, daß für Inländer und
Ausländer der persönliche Zustand nach gleichem Grundsatz,
und zwar nach dem örtlichen Rechte des Wohnsitzes zu be-
urtheilen ist; ferner, daß diese Beurtheilung nicht blos zu
beziehen ist auf die Eigenschaften an sich (z. B. ob Jemand
minderjährig ist oder nicht), sondern auch auf die rechtlichen
Wirkungen dieser Eigenschaften, da in beiden Stellen aus-
drücklich erwähnt wird, die "persönliche Fähigkeit, sie (die
Handlungen) zu unternehmen, die persönliche Fähigkeit.....
zu Rechtsgeschäften."

Dagegen findet sich hier eine besondere Vorkehrung we-
gen des, vielleicht unbekannten, örtlichen Rechtes, dem der
Ausländer unterworfen sein kann, nicht (g).


(e) Oesterr. Gesetzbuch § 4.
(f) Ebendas. § 34.
(g) Zwar könnte man hierauf
beziehen den § 35, indem man ihn
in einem ähnlichen Sinne auffaßte,
wie die oben erwähnte Vorschrift
des Preußischen Rechts (Note d.).
Allein bei einer unbefangenen Ver-
gleichung des § 34 mit § 35--37
muß man sich überzeugen, daß nur
der § 34 von der persönlichen
Handlungsfähigkeit spricht, anstatt
daß die drei folgenden §§ von der
objectiven Natur und Gültigkeit
der Rechtsgeschäfte reden.
VIII. 10

§. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
(alſo an die Geſetze ihres Wohnſitzes) gebunden, „inſoweit
als ihre perſönliche Fähigkeit, ſie zu unternehmen, dadurch
eingeſchränkt wird“ (e).

Eben ſo wird für Fremde beſtimmt: „Die perſönliche
Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeſchäften iſt insgemein
nach den Geſetzen des Ortes, denen der Fremde vermöge
ſeines Wohnſitzes ..... unterliegt, zu beurtheilen“ (f).

Aus dieſen Stellen, ſo allgemein ſie auch gehalten
ſind, geht doch unzweifelhaft hervor, daß für Inländer und
Ausländer der perſönliche Zuſtand nach gleichem Grundſatz,
und zwar nach dem örtlichen Rechte des Wohnſitzes zu be-
urtheilen iſt; ferner, daß dieſe Beurtheilung nicht blos zu
beziehen iſt auf die Eigenſchaften an ſich (z. B. ob Jemand
minderjährig iſt oder nicht), ſondern auch auf die rechtlichen
Wirkungen dieſer Eigenſchaften, da in beiden Stellen aus-
drücklich erwähnt wird, die „perſönliche Fähigkeit, ſie (die
Handlungen) zu unternehmen, die perſönliche Fähigkeit.....
zu Rechtsgeſchäften.“

Dagegen findet ſich hier eine beſondere Vorkehrung we-
gen des, vielleicht unbekannten, örtlichen Rechtes, dem der
Ausländer unterworfen ſein kann, nicht (g).


(e) Oeſterr. Geſetzbuch § 4.
(f) Ebendaſ. § 34.
(g) Zwar könnte man hierauf
beziehen den § 35, indem man ihn
in einem ähnlichen Sinne auffaßte,
wie die oben erwähnte Vorſchrift
des Preußiſchen Rechts (Note d.).
Allein bei einer unbefangenen Ver-
gleichung des § 34 mit § 35—37
muß man ſich überzeugen, daß nur
der § 34 von der perſönlichen
Handlungsfähigkeit ſpricht, anſtatt
daß die drei folgenden §§ von der
objectiven Natur und Gültigkeit
der Rechtsgeſchäfte reden.
VIII. 10
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[145/0167] §. 363. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) (alſo an die Geſetze ihres Wohnſitzes) gebunden, „inſoweit als ihre perſönliche Fähigkeit, ſie zu unternehmen, dadurch eingeſchränkt wird“ (e). Eben ſo wird für Fremde beſtimmt: „Die perſönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeſchäften iſt insgemein nach den Geſetzen des Ortes, denen der Fremde vermöge ſeines Wohnſitzes ..... unterliegt, zu beurtheilen“ (f). Aus dieſen Stellen, ſo allgemein ſie auch gehalten ſind, geht doch unzweifelhaft hervor, daß für Inländer und Ausländer der perſönliche Zuſtand nach gleichem Grundſatz, und zwar nach dem örtlichen Rechte des Wohnſitzes zu be- urtheilen iſt; ferner, daß dieſe Beurtheilung nicht blos zu beziehen iſt auf die Eigenſchaften an ſich (z. B. ob Jemand minderjährig iſt oder nicht), ſondern auch auf die rechtlichen Wirkungen dieſer Eigenſchaften, da in beiden Stellen aus- drücklich erwähnt wird, die „perſönliche Fähigkeit, ſie (die Handlungen) zu unternehmen, die perſönliche Fähigkeit..... zu Rechtsgeſchäften.“ Dagegen findet ſich hier eine beſondere Vorkehrung we- gen des, vielleicht unbekannten, örtlichen Rechtes, dem der Ausländer unterworfen ſein kann, nicht (g). (e) Oeſterr. Geſetzbuch § 4. (f) Ebendaſ. § 34. (g) Zwar könnte man hierauf beziehen den § 35, indem man ihn in einem ähnlichen Sinne auffaßte, wie die oben erwähnte Vorſchrift des Preußiſchen Rechts (Note d.). Allein bei einer unbefangenen Ver- gleichung des § 34 mit § 35—37 muß man ſich überzeugen, daß nur der § 34 von der perſönlichen Handlungsfähigkeit ſpricht, anſtatt daß die drei folgenden §§ von der objectiven Natur und Gültigkeit der Rechtsgeſchäfte reden. VIII. 10

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/167>, abgerufen am 23.11.2024.