Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.) § 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hiesigen Landen vorgenommenen Wechselgeschäfte, nach der Vorschrift der Einleitung § 38. 39. (o) be- urtheilt. Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Fassung, (o) Dieses Allegat ist falsch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl. Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445. Ergänzungen etc. von Gräff etc. B. 4 S. 804. -- Der Irrthum beruht nicht auf einem Druckfehler, sondern darauf, daß man die Paragraphen- zahlen aus dem Gesetzbuch (1792) beibehalten hatte, die aber im A. L. R. (1794) hier, wie an mehreren Orten, abgeändert worden waren. §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) § 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be- urtheilt. Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung, (o) Dieſes Allegat iſt falſch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl. Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445. Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4 S. 804. — Der Irrthum beruht nicht auf einem Druckfehler, ſondern darauf, daß man die Paragraphen- zahlen aus dem Geſetzbuch (1792) beibehalten hatte, die aber im A. L. R. (1794) hier, wie an mehreren Orten, abgeändert worden waren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0179" n="157"/> <fw place="top" type="header">§. 364. <hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)</fw><lb/> <list> <item>§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen<lb/> Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach<lb/> der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. <note place="foot" n="(o)">Dieſes Allegat iſt falſch;<lb/> es muß heißen: 34. 35. Vgl.<lb/><hi rendition="#g">Kamptz</hi> Jahrb. B. 43 S. 445.<lb/> Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4<lb/> S. 804. — Der Irrthum beruht<lb/> nicht auf einem Druckfehler, ſondern<lb/> darauf, daß man die Paragraphen-<lb/> zahlen aus dem Geſetzbuch (1792)<lb/> beibehalten hatte, die aber im A.<lb/> L. R. (1794) hier, wie an mehreren<lb/> Orten, abgeändert worden waren.</note> be-<lb/> urtheilt.</item> </list><lb/> <p>Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung,<lb/> daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von<lb/> Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine<lb/> Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum<lb/> A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden.<lb/> Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab-<lb/> ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,<lb/> und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches<lb/> aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für<lb/> die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber<lb/> auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der<lb/> § 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der<lb/> § 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän-<lb/> kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun<lb/> unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz<lb/> nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel-<lb/> fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [157/0179]
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen
Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach
der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be-
urtheilt.
Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung,
daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von
Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine
Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum
A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden.
Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab-
ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,
und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches
aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für
die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber
auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der
§ 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der
§ 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän-
kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer nicht
binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun
unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz
nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel-
fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches
(o) Dieſes Allegat iſt falſch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl.
Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445.
Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4
S. 804. — Der Irrthum beruht
nicht auf einem Druckfehler, ſondern
darauf, daß man die Paragraphen-
zahlen aus dem Geſetzbuch (1792)
beibehalten hatte, die aber im A.
L. R. (1794) hier, wie an mehreren
Orten, abgeändert worden waren.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |