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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hiesigen
Landen vorgenommenen Wechselgeschäfte, nach
der Vorschrift der Einleitung § 38. 39. (o) be-
urtheilt.

Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Fassung,
daß der § 931 das Ansehen hat, und auch wohl von
Schriftstellern so aufgefaßt worden ist, als sollte darin eine
Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum
A. L. R. aufgestellten Grundsätzen vorgeschrieben werden.
Es ist aber vielmehr eine reine Anwendung derselben beab-
sichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,
und ohne sie würde ganz Dasselbe eingetreten seyn, welches
aus ihnen hervorgehen soll. Der § 932 sagt Dieses für
die objectiven Erfordernisse des Wechsels ausdrücklich. Aber
auch von der persönlichen Wechselfähigkeit, von welcher der
§ 931 spricht, muß Dasselbe behauptet werden. Denn der
§ 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einschrän-
kungen des hiesigen Wechselrechts den Ausländer nicht
binden sollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun
unbedingt wechselfähig seyn sollte; vielmehr soll er (ganz
nach dem § 35 der Einleitung), in Ansehung der Wechsel-
fähigkeit, nach demjenigen Gesetz beurtheilt werden, welches

(o) Dieses Allegat ist falsch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl.
Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445.
Ergänzungen etc. von Gräff etc. B. 4
S. 804. -- Der Irrthum beruht
nicht auf einem Druckfehler, sondern
darauf, daß man die Paragraphen-
zahlen aus dem Gesetzbuch (1792)
beibehalten hatte, die aber im A.
L. R. (1794) hier, wie an mehreren
Orten, abgeändert worden waren.
§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
§ 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen
Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach
der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be-
urtheilt.

Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung,
daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von
Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine
Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum
A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden.
Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab-
ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren,
und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches
aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für
die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber
auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der
§ 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der
§ 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän-
kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer nicht
binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun
unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz
nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel-
fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches

(o) Dieſes Allegat iſt falſch;
es muß heißen: 34. 35. Vgl.
Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445.
Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4
S. 804. — Der Irrthum beruht
nicht auf einem Druckfehler, ſondern
darauf, daß man die Paragraphen-
zahlen aus dem Geſetzbuch (1792)
beibehalten hatte, die aber im A.
L. R. (1794) hier, wie an mehreren
Orten, abgeändert worden waren.
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[157/0179] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) § 932. Uebrigens aber werden die von ihnen in hieſigen Landen vorgenommenen Wechſelgeſchäfte, nach der Vorſchrift der Einleitung § 38. 39. (o) be- urtheilt. Es liegt blos an der nicht ganz glücklichen Faſſung, daß der § 931 das Anſehen hat, und auch wohl von Schriftſtellern ſo aufgefaßt worden iſt, als ſollte darin eine Abweichung von den allgemeinen, in der Einleitung zum A. L. R. aufgeſtellten Grundſätzen vorgeſchrieben werden. Es iſt aber vielmehr eine reine Anwendung derſelben beab- ſichtigt, beide Paragraphen waren eigentlich zu entbehren, und ohne ſie würde ganz Daſſelbe eingetreten ſeyn, welches aus ihnen hervorgehen ſoll. Der § 932 ſagt Dieſes für die objectiven Erforderniſſe des Wechſels ausdrücklich. Aber auch von der perſönlichen Wechſelfähigkeit, von welcher der § 931 ſpricht, muß Daſſelbe behauptet werden. Denn der § 931 enthält nur den negativen Satz, daß die Einſchrän- kungen des hieſigen Wechſelrechts den Ausländer nicht binden ſollen. Darin liegt aber gar nicht, daß er nun unbedingt wechſelfähig ſeyn ſollte; vielmehr ſoll er (ganz nach dem § 35 der Einleitung), in Anſehung der Wechſel- fähigkeit, nach demjenigen Geſetz beurtheilt werden, welches (o) Dieſes Allegat iſt falſch; es muß heißen: 34. 35. Vgl. Kamptz Jahrb. B. 43 S. 445. Ergänzungen ꝛc. von Gräff ꝛc. B. 4 S. 804. — Der Irrthum beruht nicht auf einem Druckfehler, ſondern darauf, daß man die Paragraphen- zahlen aus dem Geſetzbuch (1792) beibehalten hatte, die aber im A. L. R. (1794) hier, wie an mehreren Orten, abgeändert worden waren.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/179>, abgerufen am 23.11.2024.