Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 364. I. Zustand der Person an sich. (Forts.)
recht die meisten Einwohner von der Wechselfähigkeit aus-
schließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen solle.
Allein Dieses rechtfertigt sich hinreichend daraus, daß über-
haupt die Gränzen schützender Maaßregeln jedem Gesetz-
geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim gestellt
bleiben. Wie also in Preußen der Franzose mit 21 Jahren
fähig erkannt wird, andere Verträge zu schließen, die ihm
Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erst
mit 24 Jahren gestatten, so müssen wir consequenterweise
den Franzosen für fähig halten, in Preußen Wechselver-
bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts-
besitzer oder Domänenpächter zu seyn.

Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber
haben im Preußischen Recht ihr Ende erreicht seit dem
1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutsche
Wechselordnung in Kraft getreten ist, die Jeden, der über-
haupt Verträge schließen kann, auch für wechselfähig erklärt
(Note f).

§. 365.
I. Zustand der Person an sich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortsetzung.)

Bisher ist für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht
des Wohnsitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden,
und zwar selbst in solchen Fällen, die von manchen Schrift-
stellern anders angesehen zu werden pflegen (§ 364). Es
sind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

§. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.)
recht die meiſten Einwohner von der Wechſelfähigkeit aus-
ſchließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen ſolle.
Allein Dieſes rechtfertigt ſich hinreichend daraus, daß über-
haupt die Gränzen ſchützender Maaßregeln jedem Geſetz-
geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim geſtellt
bleiben. Wie alſo in Preußen der Franzoſe mit 21 Jahren
fähig erkannt wird, andere Verträge zu ſchließen, die ihm
Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erſt
mit 24 Jahren geſtatten, ſo müſſen wir conſequenterweiſe
den Franzoſen für fähig halten, in Preußen Wechſelver-
bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts-
beſitzer oder Domänenpächter zu ſeyn.

Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber
haben im Preußiſchen Recht ihr Ende erreicht ſeit dem
1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutſche
Wechſelordnung in Kraft getreten iſt, die Jeden, der über-
haupt Verträge ſchließen kann, auch für wechſelfähig erklärt
(Note f).

§. 365.
I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.)

Bisher iſt für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht
des Wohnſitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden,
und zwar ſelbſt in ſolchen Fällen, die von manchen Schrift-
ſtellern anders angeſehen zu werden pflegen (§ 364). Es
ſind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0181" n="159"/><fw place="top" type="header">§. 364. <hi rendition="#aq">I.</hi> Zu&#x017F;tand der Per&#x017F;on an &#x017F;ich. (Fort&#x017F;.)</fw><lb/>
recht die mei&#x017F;ten Einwohner von der Wech&#x017F;elfähigkeit aus-<lb/>
&#x017F;chließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen &#x017F;olle.<lb/>
Allein Die&#x017F;es rechtfertigt &#x017F;ich hinreichend daraus, daß über-<lb/>
haupt die Gränzen &#x017F;chützender Maaßregeln jedem Ge&#x017F;etz-<lb/>
geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim ge&#x017F;tellt<lb/>
bleiben. Wie al&#x017F;o in Preußen der Franzo&#x017F;e mit 21 Jahren<lb/>
fähig erkannt wird, andere Verträge zu &#x017F;chließen, die ihm<lb/>
Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen er&#x017F;t<lb/>
mit 24 Jahren ge&#x017F;tatten, &#x017F;o mü&#x017F;&#x017F;en wir con&#x017F;equenterwei&#x017F;e<lb/>
den Franzo&#x017F;en für fähig halten, in Preußen Wech&#x017F;elver-<lb/>
bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts-<lb/>
be&#x017F;itzer oder Domänenpächter zu &#x017F;eyn.</p><lb/>
            <p>Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber<lb/>
haben im Preußi&#x017F;chen Recht ihr Ende erreicht &#x017F;eit dem<lb/>
1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deut&#x017F;che<lb/>
Wech&#x017F;elordnung in Kraft getreten i&#x017F;t, die Jeden, der über-<lb/>
haupt Verträge &#x017F;chließen kann, auch für wech&#x017F;elfähig erklärt<lb/>
(Note <hi rendition="#aq">f</hi>).</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 365.<lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> <hi rendition="#g">Zu&#x017F;tand der Per&#x017F;on an &#x017F;ich. (Rechtsfähigkeit und<lb/>
Handlungsfähigkeit.) (Fort&#x017F;etzung.)</hi></head><lb/>
            <p>Bisher i&#x017F;t für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht<lb/>
des Wohn&#x017F;itzes als allgemein maaßgebend behauptet worden,<lb/>
und zwar &#x017F;elb&#x017F;t in &#x017F;olchen Fällen, die von manchen Schrift-<lb/>
&#x017F;tellern anders ange&#x017F;ehen zu werden pflegen (§ 364). Es<lb/>
&#x017F;ind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[159/0181] §. 364. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Fortſ.) recht die meiſten Einwohner von der Wechſelfähigkeit aus- ſchließt, nicht auch den Ausländern zu gut kommen ſolle. Allein Dieſes rechtfertigt ſich hinreichend daraus, daß über- haupt die Gränzen ſchützender Maaßregeln jedem Geſetz- geber für die ihm unterworfenen Einwohner anheim geſtellt bleiben. Wie alſo in Preußen der Franzoſe mit 21 Jahren fähig erkannt wird, andere Verträge zu ſchließen, die ihm Nachtheil bringen können, welches wir dem Preußen erſt mit 24 Jahren geſtatten, ſo müſſen wir conſequenterweiſe den Franzoſen für fähig halten, in Preußen Wechſelver- bindlichkeiten zu übernehmen, ohne Kaufmann, Ritterguts- beſitzer oder Domänenpächter zu ſeyn. Alle hier erörterten Zweifel und Schwierigkeiten aber haben im Preußiſchen Recht ihr Ende erreicht ſeit dem 1. Febr. 1849, an welchem Tage hier die neue deutſche Wechſelordnung in Kraft getreten iſt, die Jeden, der über- haupt Verträge ſchließen kann, auch für wechſelfähig erklärt (Note f). §. 365. I. Zuſtand der Perſon an ſich. (Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit.) (Fortſetzung.) Bisher iſt für die Handlungsfähigkeit das örtliche Recht des Wohnſitzes als allgemein maaßgebend behauptet worden, und zwar ſelbſt in ſolchen Fällen, die von manchen Schrift- ſtellern anders angeſehen zu werden pflegen (§ 364). Es ſind aber nun noch die Gränzen der Anwendung jenes

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/181
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/181>, abgerufen am 23.11.2024.