Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. sowohl fremde als einheimische Juden; die einheimischenJuden aber sind dadurch nicht gehindert, in einem anderen Lande, das ein solches Gesetz nicht hat, Grundeigenthum zu erwerben. In beiden Fällen also kommt das am Wohnsitz der Person geltende örtliche Recht nicht zur An- wendung. 5. Ganz dieselbe Bewandniß hat es mit einem be- Die hier zusammengestellten Fälle gründen sich darauf, (b) Wächter II. S. 173. Foelix p. 147. -- Damit stimmt überein ein Urtheil des O. A. G. zu München. Seuffert Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in den deutschen Staaten B. 1 N. 35. (c) Es bedarf kaum der Er-
innerung, daß der Werth oder Unwerth der hier beispielsweise angeführten Gesetze für unsre Frage gleichgültig ist, also dahin gestellt bleibt. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſowohl fremde als einheimiſche Juden; die einheimiſchenJuden aber ſind dadurch nicht gehindert, in einem anderen Lande, das ein ſolches Geſetz nicht hat, Grundeigenthum zu erwerben. In beiden Fällen alſo kommt das am Wohnſitz der Perſon geltende örtliche Recht nicht zur An- wendung. 5. Ganz dieſelbe Bewandniß hat es mit einem be- Die hier zuſammengeſtellten Fälle gründen ſich darauf, (b) Wächter II. S. 173. Foelix p. 147. — Damit ſtimmt überein ein Urtheil des O. A. G. zu München. Seuffert Archiv für Entſcheidungen der oberſten Gerichte in den deutſchen Staaten B. 1 N. 35. (c) Es bedarf kaum der Er-
innerung, daß der Werth oder Unwerth der hier beiſpielsweiſe angeführten Geſetze für unſre Frage gleichgültig iſt, alſo dahin geſtellt bleibt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0184" n="162"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> ſowohl fremde als einheimiſche Juden; die einheimiſchen<lb/> Juden aber ſind dadurch nicht gehindert, in einem anderen<lb/> Lande, das ein ſolches Geſetz nicht hat, Grundeigenthum<lb/> zu erwerben. In beiden Fällen alſo kommt das am<lb/> Wohnſitz der Perſon geltende örtliche Recht nicht zur An-<lb/> wendung.</p><lb/> <p>5. Ganz dieſelbe Bewandniß hat es mit einem be-<lb/> kannten Franzöſiſchen Geſetz, welches in einigen weſtlichen<lb/> (theilweiſe nachher an deutſche Staaten abgetretenen) De-<lb/> partements die Juden für unfähig erklärte, Schuldfor-<lb/> derungen anders, als unter gewiſſen, ſehr beſchränkenden,<lb/> Bedingungen zu erwerben. Dieſes Geſetz bindet inner-<lb/> halb eines ſolchen Landes alle Juden, einheimiſche und<lb/> fremde <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#g">Wächter</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 173.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Foelix</hi> p.</hi> 147. — Damit ſtimmt<lb/> überein ein Urtheil des O. A. G.<lb/> zu München. <hi rendition="#g">Seuffert</hi> Archiv<lb/> für Entſcheidungen der oberſten<lb/> Gerichte in den deutſchen Staaten<lb/> B. 1 <hi rendition="#aq">N.</hi> 35.</note>; die einheimiſchen werden davon in einem<lb/> anderen Lande nicht betroffen. Von dem örtlichen Recht<lb/> des Wohnſitzes iſt alſo dabei keine Rede.</p><lb/> <p>Die hier zuſammengeſtellten Fälle gründen ſich darauf,<lb/> daß das anzuwendende Geſetz über die Rechtsfähigkeit oder<lb/> Handlungsfähigkeit eine ſtreng poſitive und zwingende Natur<lb/> hat <note place="foot" n="(c)">Es bedarf kaum der Er-<lb/> innerung, daß der Werth oder<lb/> Unwerth der hier beiſpielsweiſe<lb/> angeführten Geſetze für unſre Frage<lb/> gleichgültig iſt, alſo dahin geſtellt<lb/> bleibt.</note>. In folgenden Fällen wird eine gleichmäßige Aus-<lb/> nahme von der ſonſt geltenden Regel des Wohnſitzes des-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0184]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſowohl fremde als einheimiſche Juden; die einheimiſchen
Juden aber ſind dadurch nicht gehindert, in einem anderen
Lande, das ein ſolches Geſetz nicht hat, Grundeigenthum
zu erwerben. In beiden Fällen alſo kommt das am
Wohnſitz der Perſon geltende örtliche Recht nicht zur An-
wendung.
5. Ganz dieſelbe Bewandniß hat es mit einem be-
kannten Franzöſiſchen Geſetz, welches in einigen weſtlichen
(theilweiſe nachher an deutſche Staaten abgetretenen) De-
partements die Juden für unfähig erklärte, Schuldfor-
derungen anders, als unter gewiſſen, ſehr beſchränkenden,
Bedingungen zu erwerben. Dieſes Geſetz bindet inner-
halb eines ſolchen Landes alle Juden, einheimiſche und
fremde (b); die einheimiſchen werden davon in einem
anderen Lande nicht betroffen. Von dem örtlichen Recht
des Wohnſitzes iſt alſo dabei keine Rede.
Die hier zuſammengeſtellten Fälle gründen ſich darauf,
daß das anzuwendende Geſetz über die Rechtsfähigkeit oder
Handlungsfähigkeit eine ſtreng poſitive und zwingende Natur
hat (c). In folgenden Fällen wird eine gleichmäßige Aus-
nahme von der ſonſt geltenden Regel des Wohnſitzes des-
(b) Wächter II. S. 173.
Foelix p. 147. — Damit ſtimmt
überein ein Urtheil des O. A. G.
zu München. Seuffert Archiv
für Entſcheidungen der oberſten
Gerichte in den deutſchen Staaten
B. 1 N. 35.
(c) Es bedarf kaum der Er-
innerung, daß der Werth oder
Unwerth der hier beiſpielsweiſe
angeführten Geſetze für unſre Frage
gleichgültig iſt, alſo dahin geſtellt
bleibt.
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