Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Für den Minderjährigen, der an seinem Wohnsitz das Die hier aufgestellte Behauptung ist im Preußischen (p) Dieses Letzte wird auch anerkannt in der Uebereinkunft zwischen Preußen und Sachsen vom J. 1821 § 3 (Ges. Samml. S. 39). Desgleichen wird es anerkannt von Hert § 8, der also hierin ganz inconsequent ist (Note n). (q) Bornemann Preuß. Recht
B. 1 S. 53 Note 1. Num. 2. Koch Preuß. Recht § 40 Note 11. Beide geben mehrere Rescripte des Justizministerii an, wodurch die Praxis der Gerichte außer Zweifel gesetzt wird. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Für den Minderjährigen, der an ſeinem Wohnſitz das Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt im Preußiſchen (p) Dieſes Letzte wird auch anerkannt in der Uebereinkunft zwiſchen Preußen und Sachſen vom J. 1821 § 3 (Geſ. Samml. S. 39). Desgleichen wird es anerkannt von Hert § 8, der alſo hierin ganz inconſequent iſt (Note n). (q) Bornemann Preuß. Recht
B. 1 S. 53 Note 1. Num. 2. Koch Preuß. Recht § 40 Note 11. Beide geben mehrere Reſcripte des Juſtizminiſterii an, wodurch die Praxis der Gerichte außer Zweifel geſetzt wird. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0190" n="168"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> <p>Für den Minderjährigen, der an ſeinem Wohnſitz das<lb/> geſetzliche Alter der Volljährigkeit erreicht, hat die dadurch<lb/> erlangte Selbſtſtändigkeit ganz die Natur eines erworbenen<lb/> Rechts, welches ihm alſo durch die blos zufällige Verände-<lb/> rung des Wohnſitzes nicht wieder entzogen werden kann.<lb/> Dieſe Auffaſſung erhält eine beſondere Beſtätigung durch<lb/> die Vergleichung mit dem Fall, wenn die Volljährigkeit an<lb/> dem früheren Wohnſitz nicht durch das Alter, ſondern durch<lb/><hi rendition="#aq">venia aetatis,</hi> erworben, und nachher der Wohnſitz verlegt<lb/> wird. Die Folgen einer ſolchen landesherrlichen Verleihung<lb/> können ihm unmöglich wieder entzogen werden <note place="foot" n="(p)">Dieſes Letzte wird auch<lb/> anerkannt in der Uebereinkunft<lb/> zwiſchen Preußen und Sachſen<lb/> vom J. 1821 § 3 (Geſ. Samml.<lb/> S. 39). Desgleichen wird es<lb/> anerkannt von <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Hert</hi></hi> § 8, der<lb/> alſo hierin ganz inconſequent iſt<lb/> (Note <hi rendition="#aq">n</hi>).</note>. Es<lb/> würde aber unnatürlich und willkürlich ſein, der auf das<lb/> Geſetz der früheren Heimath gegründeten Volljährigkeit ge-<lb/> ringere Kraft und Dauer zuzuſchreiben, als der aus Ver-<lb/> leihung entſtandenen.</p><lb/> <p>Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt im Preußiſchen<lb/> Recht, ſowohl durch die Praxis der Gerichte, als durch<lb/> Schriftſteller, unzweifelhaft anerkannt <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Bornemann</hi> Preuß. Recht<lb/> B. 1 S. 53 Note 1. Num. 2.<lb/><hi rendition="#g">Koch</hi> Preuß. Recht § 40 Note 11.<lb/> Beide geben mehrere Reſcripte des<lb/> Juſtizminiſterii an, wodurch die<lb/> Praxis der Gerichte außer Zweifel<lb/> geſetzt wird.</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [168/0190]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Für den Minderjährigen, der an ſeinem Wohnſitz das
geſetzliche Alter der Volljährigkeit erreicht, hat die dadurch
erlangte Selbſtſtändigkeit ganz die Natur eines erworbenen
Rechts, welches ihm alſo durch die blos zufällige Verände-
rung des Wohnſitzes nicht wieder entzogen werden kann.
Dieſe Auffaſſung erhält eine beſondere Beſtätigung durch
die Vergleichung mit dem Fall, wenn die Volljährigkeit an
dem früheren Wohnſitz nicht durch das Alter, ſondern durch
venia aetatis, erworben, und nachher der Wohnſitz verlegt
wird. Die Folgen einer ſolchen landesherrlichen Verleihung
können ihm unmöglich wieder entzogen werden (p). Es
würde aber unnatürlich und willkürlich ſein, der auf das
Geſetz der früheren Heimath gegründeten Volljährigkeit ge-
ringere Kraft und Dauer zuzuſchreiben, als der aus Ver-
leihung entſtandenen.
Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt im Preußiſchen
Recht, ſowohl durch die Praxis der Gerichte, als durch
Schriftſteller, unzweifelhaft anerkannt (q).
(p) Dieſes Letzte wird auch
anerkannt in der Uebereinkunft
zwiſchen Preußen und Sachſen
vom J. 1821 § 3 (Geſ. Samml.
S. 39). Desgleichen wird es
anerkannt von Hert § 8, der
alſo hierin ganz inconſequent iſt
(Note n).
(q) Bornemann Preuß. Recht
B. 1 S. 53 Note 1. Num. 2.
Koch Preuß. Recht § 40 Note 11.
Beide geben mehrere Reſcripte des
Juſtizminiſterii an, wodurch die
Praxis der Gerichte außer Zweifel
geſetzt wird.
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