Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache,
die den Gegenstand eines dinglichen Rechts bildet, so oder
anders bestimmt werden müsse.



Der Besitz gehört zwar nicht unter die dinglichen
Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben
den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Besitz
anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend
einer anderen Stelle, behandelt werden können.

Der Besitz selbst ist, seiner Natur nach, ein rein that-
sächliches Verhältniß (p), und als solches kann er nur dem
örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen seyn, er
mag sich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen.
Nach diesem Recht allein also ist die Frage nach dem Er-
werb und Verlust irgend eines Besitzes, also nach dem
Daseyn desselben, zu entscheiden, ohne Unterschied, um wel-
ches Zweckes und Erfolges Willen diese Frage irgendwo
aufgeworfen werden möge. An den Besitz aber knüpfen sich
zwei rechtliche Folgen, die Usucapion und die possessorischen
Interdicte. Die erste hat gar keine selbstständige Natur,
fällt vielmehr mit dem Eigenthum zusammen, und gehört
mit diesem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). -- Die
possessorischen Interdicte, als die zweite Folge des Besitzes,
gehören unter die obligationes ex delicto (q), stehen also

(p) Savigny Recht des Besitzes § 5.
a. a. O. §. 6. 37.
(q) Savigny

§. 368. II. Sachenrecht. Jura in re.
eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache,
die den Gegenſtand eines dinglichen Rechts bildet, ſo oder
anders beſtimmt werden müſſe.



Der Beſitz gehört zwar nicht unter die dinglichen
Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben
den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Beſitz
anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend
einer anderen Stelle, behandelt werden können.

Der Beſitz ſelbſt iſt, ſeiner Natur nach, ein rein that-
ſächliches Verhältniß (p), und als ſolches kann er nur dem
örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen ſeyn, er
mag ſich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen.
Nach dieſem Recht allein alſo iſt die Frage nach dem Er-
werb und Verluſt irgend eines Beſitzes, alſo nach dem
Daſeyn deſſelben, zu entſcheiden, ohne Unterſchied, um wel-
ches Zweckes und Erfolges Willen dieſe Frage irgendwo
aufgeworfen werden möge. An den Beſitz aber knüpfen ſich
zwei rechtliche Folgen, die Uſucapion und die poſſeſſoriſchen
Interdicte. Die erſte hat gar keine ſelbſtſtändige Natur,
fällt vielmehr mit dem Eigenthum zuſammen, und gehört
mit dieſem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). — Die
poſſeſſoriſchen Interdicte, als die zweite Folge des Beſitzes,
gehören unter die obligationes ex delicto (q), ſtehen alſo

(p) Savigny Recht des Beſitzes § 5.
a. a. O. §. 6. 37.
(q) Savigny
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0221" n="199"/><fw place="top" type="header">§. 368. <hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht. <hi rendition="#aq">Jura in re.</hi></fw><lb/>
eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache,<lb/>
die den Gegen&#x017F;tand eines dinglichen Rechts bildet, &#x017F;o oder<lb/>
anders be&#x017F;timmt werden mü&#x017F;&#x017F;e.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p>Der <hi rendition="#g">Be&#x017F;itz</hi> gehört zwar nicht unter die dinglichen<lb/>
Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben<lb/>
den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Be&#x017F;itz<lb/>
anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend<lb/>
einer anderen Stelle, behandelt werden können.</p><lb/>
            <p>Der Be&#x017F;itz &#x017F;elb&#x017F;t i&#x017F;t, &#x017F;einer Natur nach, ein rein that-<lb/>
&#x017F;ächliches Verhältniß <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#g">Savigny</hi> Recht des Be&#x017F;itzes § 5.<lb/>
a. a. O. §. 6. 37.</note>, und als &#x017F;olches kann er nur dem<lb/>
örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen &#x017F;eyn, er<lb/>
mag &#x017F;ich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen.<lb/>
Nach die&#x017F;em Recht allein al&#x017F;o i&#x017F;t die Frage nach dem Er-<lb/>
werb und Verlu&#x017F;t irgend eines Be&#x017F;itzes, al&#x017F;o nach dem<lb/>
Da&#x017F;eyn de&#x017F;&#x017F;elben, zu ent&#x017F;cheiden, ohne Unter&#x017F;chied, um wel-<lb/>
ches Zweckes und Erfolges Willen die&#x017F;e Frage irgendwo<lb/>
aufgeworfen werden möge. An den Be&#x017F;itz aber knüpfen &#x017F;ich<lb/>
zwei rechtliche Folgen, die U&#x017F;ucapion und die po&#x017F;&#x017F;e&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;chen<lb/>
Interdicte. Die er&#x017F;te hat gar keine &#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändige Natur,<lb/>
fällt vielmehr mit dem Eigenthum zu&#x017F;ammen, und gehört<lb/>
mit die&#x017F;em zur <hi rendition="#aq">lex rei sitae</hi> (§ 367 Num. 5). &#x2014; Die<lb/>
po&#x017F;&#x017F;e&#x017F;&#x017F;ori&#x017F;chen Interdicte, als die zweite Folge des Be&#x017F;itzes,<lb/>
gehören unter die <hi rendition="#aq">obligationes ex delicto</hi> <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Savigny</hi></note><hi rendition="#aq">,</hi> &#x017F;tehen al&#x017F;o<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[199/0221] §. 368. II. Sachenrecht. Jura in re. eine Veränderung in dem Aufenthalt der beweglichen Sache, die den Gegenſtand eines dinglichen Rechts bildet, ſo oder anders beſtimmt werden müſſe. Der Beſitz gehört zwar nicht unter die dinglichen Rechte, jedoch wird an der gegenwärtigen Stelle, neben den dinglichen Rechten, die Frage nach dem auf den Beſitz anwendbaren örtlichen Recht zweckmäßiger, als an irgend einer anderen Stelle, behandelt werden können. Der Beſitz ſelbſt iſt, ſeiner Natur nach, ein rein that- ſächliches Verhältniß (p), und als ſolches kann er nur dem örtlichen Recht der gelegenen Sache unterworfen ſeyn, er mag ſich auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen. Nach dieſem Recht allein alſo iſt die Frage nach dem Er- werb und Verluſt irgend eines Beſitzes, alſo nach dem Daſeyn deſſelben, zu entſcheiden, ohne Unterſchied, um wel- ches Zweckes und Erfolges Willen dieſe Frage irgendwo aufgeworfen werden möge. An den Beſitz aber knüpfen ſich zwei rechtliche Folgen, die Uſucapion und die poſſeſſoriſchen Interdicte. Die erſte hat gar keine ſelbſtſtändige Natur, fällt vielmehr mit dem Eigenthum zuſammen, und gehört mit dieſem zur lex rei sitae (§ 367 Num. 5). — Die poſſeſſoriſchen Interdicte, als die zweite Folge des Beſitzes, gehören unter die obligationes ex delicto (q), ſtehen alſo (p) Savigny Recht des Beſitzes § 5. a. a. O. §. 6. 37. (q) Savigny

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/221
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/221>, abgerufen am 24.11.2024.