Drittes Buch. Herrschaft der Rechtsregeln über die Rechtsver- hältnisse.
§. 344. Einleitung.
Das erste Buch des gegenwärtigen Rechtssystems hatte die Aufgabe, die Rechtsquellen, d. h. die Entstehungsgründe der Rechtsregeln, darzustellen; das zweite, die allgemeine Natur der Rechtsverhältnisse, die durch jene Regeln beherrscht werden sollten. Es bleibt jetzt, für den allgemeinen Theil des Systems, noch übrig, die Verbindung der Rechtsregeln mit den Rechtsverhältnissen festzustellen; diese Verbindung erscheint, von der einen Seite betrachtet, als Herrschaft der Regeln über die Verhältnisse, von der andern Seite als Unterwerfung der Verhältnisse unter die Regeln.
Damit aber dieser letzte, eben so wichtige als schwie- rige Theil der Aufgabe gleich Anfangs richtig aufgefaßt werde, ist es nöthig, genau zu bestimmen, in welchem
VIII. 1
Drittes Buch. Herrſchaft der Rechtsregeln über die Rechtsver- hältniſſe.
§. 344. Einleitung.
Das erſte Buch des gegenwärtigen Rechtsſyſtems hatte die Aufgabe, die Rechtsquellen, d. h. die Entſtehungsgründe der Rechtsregeln, darzuſtellen; das zweite, die allgemeine Natur der Rechtsverhältniſſe, die durch jene Regeln beherrſcht werden ſollten. Es bleibt jetzt, für den allgemeinen Theil des Syſtems, noch übrig, die Verbindung der Rechtsregeln mit den Rechtsverhältniſſen feſtzuſtellen; dieſe Verbindung erſcheint, von der einen Seite betrachtet, als Herrſchaft der Regeln über die Verhältniſſe, von der andern Seite als Unterwerfung der Verhältniſſe unter die Regeln.
Damit aber dieſer letzte, eben ſo wichtige als ſchwie- rige Theil der Aufgabe gleich Anfangs richtig aufgefaßt werde, iſt es nöthig, genau zu beſtimmen, in welchem
VIII. 1
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Drittes Buch.
Herrſchaft der Rechtsregeln über die Rechtsver-
hältniſſe.
§. 344.
Einleitung.
Das erſte Buch des gegenwärtigen Rechtsſyſtems hatte
die Aufgabe, die Rechtsquellen, d. h. die Entſtehungsgründe
der Rechtsregeln, darzuſtellen; das zweite, die allgemeine
Natur der Rechtsverhältniſſe, die durch jene Regeln beherrſcht
werden ſollten. Es bleibt jetzt, für den allgemeinen Theil
des Syſtems, noch übrig, die Verbindung der Rechtsregeln
mit den Rechtsverhältniſſen feſtzuſtellen; dieſe Verbindung
erſcheint, von der einen Seite betrachtet, als Herrſchaft der
Regeln über die Verhältniſſe, von der andern Seite als
Unterwerfung der Verhältniſſe unter die Regeln.
Damit aber dieſer letzte, eben ſo wichtige als ſchwie-
rige Theil der Aufgabe gleich Anfangs richtig aufgefaßt
werde, iſt es nöthig, genau zu beſtimmen, in welchem
VIII. 1
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. [1]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/23>, abgerufen am 21.11.2024.
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