Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation. Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsstandes hin-reichen. So wird diese Begründung angenommen werden dürfen gegen einen Reisenden, der im Gasthause seine Rech- nung nicht bezahlen will, da bei diesem Geschäft die unver- zügliche Erfüllung allgemein üblich ist, also von Jedem er- wartet werden kann. Es kommt also Alles darauf an, in welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent- halts zu dem Inhalt der Obligation steht. Wenn wir die bisher aufgestellten Regeln (Num. II. III. IV.) V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga- (q) Mühlenbruch beurtheilt
die unter der Num. IV. zusammenge- stellten Fälle an sich richtig, und mit praktischer Einsicht in die Ver- hältnisse des wirklichen Lebens (S. 355--357. 360--361. 365-- 375), allein er irrt in der theore- tischen Begründung derselben, in- dem er in diesen Fällen ein Qua- sidomicil oder ein temporäres Do- micil annimmt, und sie also mit dem Fall Num. III. in Verbindung setzt. Diese Verbindung ist ge- zwungen und unfruchtbar. §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsſtandes hin-reichen. So wird dieſe Begründung angenommen werden dürfen gegen einen Reiſenden, der im Gaſthauſe ſeine Rech- nung nicht bezahlen will, da bei dieſem Geſchäft die unver- zügliche Erfüllung allgemein üblich iſt, alſo von Jedem er- wartet werden kann. Es kommt alſo Alles darauf an, in welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent- halts zu dem Inhalt der Obligation ſteht. Wenn wir die bisher aufgeſtellten Regeln (Num. II. III. IV.) V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga- (q) Mühlenbruch beurtheilt
die unter der Num. IV. zuſammenge- ſtellten Fälle an ſich richtig, und mit praktiſcher Einſicht in die Ver- hältniſſe des wirklichen Lebens (S. 355—357. 360—361. 365— 375), allein er irrt in der theore- tiſchen Begründung derſelben, in- dem er in dieſen Fällen ein Qua- ſidomicil oder ein temporäres Do- micil annimmt, und ſie alſo mit dem Fall Num. III. in Verbindung ſetzt. Dieſe Verbindung iſt ge- zwungen und unfruchtbar. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0245" n="223"/><fw place="top" type="header">§. 370. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.</fw><lb/> Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsſtandes hin-<lb/> reichen. So wird dieſe Begründung angenommen werden<lb/> dürfen gegen einen Reiſenden, der im Gaſthauſe ſeine Rech-<lb/> nung nicht bezahlen will, da bei dieſem Geſchäft die unver-<lb/> zügliche Erfüllung allgemein üblich iſt, alſo von Jedem er-<lb/> wartet werden kann. Es kommt alſo Alles darauf an, in<lb/> welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent-<lb/> halts zu dem Inhalt der Obligation ſteht.</p><lb/> <p>Wenn wir die bisher aufgeſtellten Regeln (Num. <hi rendition="#aq">II. III. IV.</hi>)<lb/> mit der oben dargeſtellten und verworfenen Meinung ver-<lb/> gleichen, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß beider Auf-<lb/> faſſungen. Jene Meinung betrachtete den Ort der obliga-<lb/> toriſchen Handlung an ſich als den Grund des Gerichts-<lb/> ſtandes der Obligation (nur mit Ausnahmen); die hier<lb/> vorgetragene Lehre knüpft dieſe Wirkung nicht an die obli-<lb/> gatoriſche Handlung an ſich, ſondern nur in Verbindung<lb/> mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden<lb/> Umſtaͤnden <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Mühlenbruch</hi> beurtheilt<lb/> die unter der Num. <hi rendition="#aq">IV.</hi> zuſammenge-<lb/> ſtellten Fälle an ſich richtig, und<lb/> mit praktiſcher Einſicht in die Ver-<lb/> hältniſſe des wirklichen Lebens<lb/> (S. 355—357. 360—361. 365—<lb/> 375), allein er irrt in der theore-<lb/> tiſchen Begründung derſelben, in-<lb/> dem er in dieſen Fällen ein Qua-<lb/> ſidomicil oder ein temporäres Do-<lb/> micil annimmt, und ſie alſo mit<lb/> dem Fall Num. <hi rendition="#aq">III.</hi> in Verbindung<lb/> ſetzt. Dieſe Verbindung iſt ge-<lb/> zwungen und unfruchtbar.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga-<lb/> tion für diejenigen Fälle zu beſtimmen, in welchen alle bis-<lb/> her angegebene Vorausſetzungen nicht ausreichen, indem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [223/0245]
§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsſtandes hin-
reichen. So wird dieſe Begründung angenommen werden
dürfen gegen einen Reiſenden, der im Gaſthauſe ſeine Rech-
nung nicht bezahlen will, da bei dieſem Geſchäft die unver-
zügliche Erfüllung allgemein üblich iſt, alſo von Jedem er-
wartet werden kann. Es kommt alſo Alles darauf an, in
welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent-
halts zu dem Inhalt der Obligation ſteht.
Wenn wir die bisher aufgeſtellten Regeln (Num. II. III. IV.)
mit der oben dargeſtellten und verworfenen Meinung ver-
gleichen, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß beider Auf-
faſſungen. Jene Meinung betrachtete den Ort der obliga-
toriſchen Handlung an ſich als den Grund des Gerichts-
ſtandes der Obligation (nur mit Ausnahmen); die hier
vorgetragene Lehre knüpft dieſe Wirkung nicht an die obli-
gatoriſche Handlung an ſich, ſondern nur in Verbindung
mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden
Umſtaͤnden (q).
V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga-
tion für diejenigen Fälle zu beſtimmen, in welchen alle bis-
her angegebene Vorausſetzungen nicht ausreichen, indem
(q) Mühlenbruch beurtheilt
die unter der Num. IV. zuſammenge-
ſtellten Fälle an ſich richtig, und
mit praktiſcher Einſicht in die Ver-
hältniſſe des wirklichen Lebens
(S. 355—357. 360—361. 365—
375), allein er irrt in der theore-
tiſchen Begründung derſelben, in-
dem er in dieſen Fällen ein Qua-
ſidomicil oder ein temporäres Do-
micil annimmt, und ſie alſo mit
dem Fall Num. III. in Verbindung
ſetzt. Dieſe Verbindung iſt ge-
zwungen und unfruchtbar.
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