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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsstandes hin-
reichen. So wird diese Begründung angenommen werden
dürfen gegen einen Reisenden, der im Gasthause seine Rech-
nung nicht bezahlen will, da bei diesem Geschäft die unver-
zügliche Erfüllung allgemein üblich ist, also von Jedem er-
wartet werden kann. Es kommt also Alles darauf an, in
welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent-
halts zu dem Inhalt der Obligation steht.

Wenn wir die bisher aufgestellten Regeln (Num. II. III. IV.)
mit der oben dargestellten und verworfenen Meinung ver-
gleichen, so ergiebt sich folgendes Verhältniß beider Auf-
fassungen. Jene Meinung betrachtete den Ort der obliga-
torischen Handlung an sich als den Grund des Gerichts-
standes der Obligation (nur mit Ausnahmen); die hier
vorgetragene Lehre knüpft diese Wirkung nicht an die obli-
gatorische Handlung an sich, sondern nur in Verbindung
mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden
Umständen (q).

V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga-
tion für diejenigen Fälle zu bestimmen, in welchen alle bis-
her angegebene Voraussetzungen nicht ausreichen, indem

(q) Mühlenbruch beurtheilt
die unter der Num. IV. zusammenge-
stellten Fälle an sich richtig, und
mit praktischer Einsicht in die Ver-
hältnisse des wirklichen Lebens
(S. 355--357. 360--361. 365--
375), allein er irrt in der theore-
tischen Begründung derselben, in-
dem er in diesen Fällen ein Qua-
sidomicil oder ein temporäres Do-
micil annimmt, und sie also mit
dem Fall Num. III. in Verbindung
setzt. Diese Verbindung ist ge-
zwungen und unfruchtbar.

§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsſtandes hin-
reichen. So wird dieſe Begründung angenommen werden
dürfen gegen einen Reiſenden, der im Gaſthauſe ſeine Rech-
nung nicht bezahlen will, da bei dieſem Geſchäft die unver-
zügliche Erfüllung allgemein üblich iſt, alſo von Jedem er-
wartet werden kann. Es kommt alſo Alles darauf an, in
welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent-
halts zu dem Inhalt der Obligation ſteht.

Wenn wir die bisher aufgeſtellten Regeln (Num. II. III. IV.)
mit der oben dargeſtellten und verworfenen Meinung ver-
gleichen, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß beider Auf-
faſſungen. Jene Meinung betrachtete den Ort der obliga-
toriſchen Handlung an ſich als den Grund des Gerichts-
ſtandes der Obligation (nur mit Ausnahmen); die hier
vorgetragene Lehre knüpft dieſe Wirkung nicht an die obli-
gatoriſche Handlung an ſich, ſondern nur in Verbindung
mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden
Umſtaͤnden (q).

V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga-
tion für diejenigen Fälle zu beſtimmen, in welchen alle bis-
her angegebene Vorausſetzungen nicht ausreichen, indem

(q) Mühlenbruch beurtheilt
die unter der Num. IV. zuſammenge-
ſtellten Fälle an ſich richtig, und
mit praktiſcher Einſicht in die Ver-
hältniſſe des wirklichen Lebens
(S. 355—357. 360—361. 365—
375), allein er irrt in der theore-
tiſchen Begründung derſelben, in-
dem er in dieſen Fällen ein Qua-
ſidomicil oder ein temporäres Do-
micil annimmt, und ſie alſo mit
dem Fall Num. III. in Verbindung
ſetzt. Dieſe Verbindung iſt ge-
zwungen und unfruchtbar.
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[223/0245] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. Aufenthalt zur Begründung jenes Gerichtsſtandes hin- reichen. So wird dieſe Begründung angenommen werden dürfen gegen einen Reiſenden, der im Gaſthauſe ſeine Rech- nung nicht bezahlen will, da bei dieſem Geſchäft die unver- zügliche Erfüllung allgemein üblich iſt, alſo von Jedem er- wartet werden kann. Es kommt alſo Alles darauf an, in welchem Verhältniß die Natur und die Dauer des Aufent- halts zu dem Inhalt der Obligation ſteht. Wenn wir die bisher aufgeſtellten Regeln (Num. II. III. IV.) mit der oben dargeſtellten und verworfenen Meinung ver- gleichen, ſo ergiebt ſich folgendes Verhältniß beider Auf- faſſungen. Jene Meinung betrachtete den Ort der obliga- toriſchen Handlung an ſich als den Grund des Gerichts- ſtandes der Obligation (nur mit Ausnahmen); die hier vorgetragene Lehre knüpft dieſe Wirkung nicht an die obli- gatoriſche Handlung an ſich, ſondern nur in Verbindung mit anderen, ihr zum Grund liegenden und vorhergehenden Umſtaͤnden (q). V. Es bleibt endlich noch übrig, den Sitz der Obliga- tion für diejenigen Fälle zu beſtimmen, in welchen alle bis- her angegebene Vorausſetzungen nicht ausreichen, indem (q) Mühlenbruch beurtheilt die unter der Num. IV. zuſammenge- ſtellten Fälle an ſich richtig, und mit praktiſcher Einſicht in die Ver- hältniſſe des wirklichen Lebens (S. 355—357. 360—361. 365— 375), allein er irrt in der theore- tiſchen Begründung derſelben, in- dem er in dieſen Fällen ein Qua- ſidomicil oder ein temporäres Do- micil annimmt, und ſie alſo mit dem Fall Num. III. in Verbindung ſetzt. Dieſe Verbindung iſt ge- zwungen und unfruchtbar.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/245>, abgerufen am 21.11.2024.