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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
des Beklagten unter diesen Gerichtsstand anzunehmen,
wenn nicht eine entgegengesetzte ausdrückliche Erklärung
ihn ausschließt.



Die hier vorgetragene Lehre ist oben zusammengestellt
worden mit einer anderen, theilweise ähnlichen, deren Prüfung
und Widerlegung nun noch nachgeholt werden muß
(S. 210). Diese andere Lehre lautet, auf eine consequente
Spitze getrieben, also. Für jede Obligation läßt sich stets
ein bestimmter Ort angeben, an welchem sie erfüllt werden
muß. Dieser kann durch den Willen der Parteien festge-
stellt seyn; wo diese Feststellung fehlt, da sorgt das Gesetz
für einen bestimmten Erfüllungsort. In beiden Fällen ist
der Gerichtsstand der Obligation an diesem Erfüllungsort
begründet.

Diese ganze Lehre steht und fällt mit der Behauptung,
daß es für jede Obligation einen gesetzlichen Erfüllungs-
ort gebe; prüfen wir also vor Allem die Richtigkeit dieser
Behauptung. Es ließe sich etwa denken, daß gesetzlich be-
stimmt wäre, jede Obligation müsse da erfüllt werden, wo
sie entstanden wäre; dann wäre das forum contractus im
buchstäblichen Sinne dadurch begründet, daß der Ort des
geschlossenen Vertrags als Erfüllungsort vorgeschrieben
wäre (u), und an innerem Zusammenhang würde es dann

(u) So nahm es früher Linde (Archiv S. 61--63 S. 75), er

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
des Beklagten unter dieſen Gerichtsſtand anzunehmen,
wenn nicht eine entgegengeſetzte ausdrückliche Erklärung
ihn ausſchließt.



Die hier vorgetragene Lehre iſt oben zuſammengeſtellt
worden mit einer anderen, theilweiſe ähnlichen, deren Prüfung
und Widerlegung nun noch nachgeholt werden muß
(S. 210). Dieſe andere Lehre lautet, auf eine conſequente
Spitze getrieben, alſo. Für jede Obligation läßt ſich ſtets
ein beſtimmter Ort angeben, an welchem ſie erfüllt werden
muß. Dieſer kann durch den Willen der Parteien feſtge-
ſtellt ſeyn; wo dieſe Feſtſtellung fehlt, da ſorgt das Geſetz
für einen beſtimmten Erfüllungsort. In beiden Fällen iſt
der Gerichtsſtand der Obligation an dieſem Erfüllungsort
begründet.

Dieſe ganze Lehre ſteht und fällt mit der Behauptung,
daß es für jede Obligation einen geſetzlichen Erfüllungs-
ort gebe; prüfen wir alſo vor Allem die Richtigkeit dieſer
Behauptung. Es ließe ſich etwa denken, daß geſetzlich be-
ſtimmt wäre, jede Obligation müſſe da erfüllt werden, wo
ſie entſtanden wäre; dann wäre das forum contractus im
buchſtäblichen Sinne dadurch begründet, daß der Ort des
geſchloſſenen Vertrags als Erfüllungsort vorgeſchrieben
wäre (u), und an innerem Zuſammenhang würde es dann

(u) So nahm es früher Linde (Archiv S. 61—63 S. 75), er
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[228/0250] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. des Beklagten unter dieſen Gerichtsſtand anzunehmen, wenn nicht eine entgegengeſetzte ausdrückliche Erklärung ihn ausſchließt. Die hier vorgetragene Lehre iſt oben zuſammengeſtellt worden mit einer anderen, theilweiſe ähnlichen, deren Prüfung und Widerlegung nun noch nachgeholt werden muß (S. 210). Dieſe andere Lehre lautet, auf eine conſequente Spitze getrieben, alſo. Für jede Obligation läßt ſich ſtets ein beſtimmter Ort angeben, an welchem ſie erfüllt werden muß. Dieſer kann durch den Willen der Parteien feſtge- ſtellt ſeyn; wo dieſe Feſtſtellung fehlt, da ſorgt das Geſetz für einen beſtimmten Erfüllungsort. In beiden Fällen iſt der Gerichtsſtand der Obligation an dieſem Erfüllungsort begründet. Dieſe ganze Lehre ſteht und fällt mit der Behauptung, daß es für jede Obligation einen geſetzlichen Erfüllungs- ort gebe; prüfen wir alſo vor Allem die Richtigkeit dieſer Behauptung. Es ließe ſich etwa denken, daß geſetzlich be- ſtimmt wäre, jede Obligation müſſe da erfüllt werden, wo ſie entſtanden wäre; dann wäre das forum contractus im buchſtäblichen Sinne dadurch begründet, daß der Ort des geſchloſſenen Vertrags als Erfüllungsort vorgeſchrieben wäre (u), und an innerem Zuſammenhang würde es dann (u) So nahm es früher Linde (Archiv S. 61—63 S. 75), er

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/250>, abgerufen am 21.11.2024.