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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
des Fideicommissarerben, welcher aus Erbschaftsschulden be-
langt wird (cc). Ganz irrig hat man diese, was den Ge-
richtsstand betrifft, sehr positive Vorschriften in solche Ver-
bindung gesetzt mit der vorher erörterten Regel über die
Ablieferung beweglicher Sachen an dem Orte, wo sie liegen,
daß man daraus auch bei diesen einen besonderen Gerichts-
stand hat ableiten wollen (dd). Noch weit irriger aber
war es, diese sehr willkürliche Vorschriften zur Unterstützung
eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes über den Gerichtsstand
der Obligationen benutzen zu wollen. Die ganz positive
und vereinzelte Natur der erwähnten Vorschriften ergiebt
sich theils aus dem sehr unbestimmten Begriff der major
pars hereditatis,
der gewiß nicht auf die Ableitung aus
einer allgemeinen Rechtsregel hindeutet, theils aus der ge-
schichtlichen Entwickelung der Fideicommisse überhaupt, die,
geschützt durch extraordinaria cognitio, stets einer viel freieren
und durchgreifenderen Einwirkung der Gesetzgebung unter-
worfen waren, als die Obligationen (ee).

§. 371.
III. Obligationenrecht. Gerichtsstand der Obligation.
(Fortsetzung)
.

Die hier aufgestellten Regeln über den besonderen Ge-
richtsstand der Obligation bedürfen noch einiger Ergänzun-

(cc) L. 66 § 4 ad Sc. Treb. (36. 1).
(dd) Albrecht S 20.
(ee) Vgl. Bethmann Hollweg S. 32--35. S. 48.

§. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
des Fideicommiſſarerben, welcher aus Erbſchaftsſchulden be-
langt wird (cc). Ganz irrig hat man dieſe, was den Ge-
richtsſtand betrifft, ſehr poſitive Vorſchriften in ſolche Ver-
bindung geſetzt mit der vorher erörterten Regel über die
Ablieferung beweglicher Sachen an dem Orte, wo ſie liegen,
daß man daraus auch bei dieſen einen beſonderen Gerichts-
ſtand hat ableiten wollen (dd). Noch weit irriger aber
war es, dieſe ſehr willkürliche Vorſchriften zur Unterſtützung
eines allgemeinen Rechtsgrundſatzes über den Gerichtsſtand
der Obligationen benutzen zu wollen. Die ganz poſitive
und vereinzelte Natur der erwähnten Vorſchriften ergiebt
ſich theils aus dem ſehr unbeſtimmten Begriff der major
pars hereditatis,
der gewiß nicht auf die Ableitung aus
einer allgemeinen Rechtsregel hindeutet, theils aus der ge-
ſchichtlichen Entwickelung der Fideicommiſſe überhaupt, die,
geſchützt durch extraordinaria cognitio, ſtets einer viel freieren
und durchgreifenderen Einwirkung der Geſetzgebung unter-
worfen waren, als die Obligationen (ee).

§. 371.
III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation.
(Fortſetzung)
.

Die hier aufgeſtellten Regeln über den beſonderen Ge-
richtsſtand der Obligation bedürfen noch einiger Ergänzun-

(cc) L. 66 § 4 ad Sc. Treb. (36. 1).
(dd) Albrecht S 20.
(ee) Vgl. Bethmann Hollweg S. 32—35. S. 48.
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[233/0255] §. 370. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. des Fideicommiſſarerben, welcher aus Erbſchaftsſchulden be- langt wird (cc). Ganz irrig hat man dieſe, was den Ge- richtsſtand betrifft, ſehr poſitive Vorſchriften in ſolche Ver- bindung geſetzt mit der vorher erörterten Regel über die Ablieferung beweglicher Sachen an dem Orte, wo ſie liegen, daß man daraus auch bei dieſen einen beſonderen Gerichts- ſtand hat ableiten wollen (dd). Noch weit irriger aber war es, dieſe ſehr willkürliche Vorſchriften zur Unterſtützung eines allgemeinen Rechtsgrundſatzes über den Gerichtsſtand der Obligationen benutzen zu wollen. Die ganz poſitive und vereinzelte Natur der erwähnten Vorſchriften ergiebt ſich theils aus dem ſehr unbeſtimmten Begriff der major pars hereditatis, der gewiß nicht auf die Ableitung aus einer allgemeinen Rechtsregel hindeutet, theils aus der ge- ſchichtlichen Entwickelung der Fideicommiſſe überhaupt, die, geſchützt durch extraordinaria cognitio, ſtets einer viel freieren und durchgreifenderen Einwirkung der Geſetzgebung unter- worfen waren, als die Obligationen (ee). §. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand der Obligation. (Fortſetzung). Die hier aufgeſtellten Regeln über den beſonderen Ge- richtsſtand der Obligation bedürfen noch einiger Ergänzun- (cc) L. 66 § 4 ad Sc. Treb. (36. 1). (dd) Albrecht S 20. (ee) Vgl. Bethmann Hollweg S. 32—35. S. 48.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/255>, abgerufen am 22.11.2024.