Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zustimmung eingeholt hätte (b). Diese Meinung ist auchvon Mehreren angenommen worden (c). Manche aber haben dabei folgendes Bedenken geltend gemacht. Der zu- stimmende Brief, meinen sie, könne ja vor der Ankunft wie- der zurückgeholt oder durch einen Widerruf entkräftet wer- den; daher sey der Vertrag erst vollendet an dem Orte, wo der Absender des ersten Briefes die Antwort empfangen, also von der Zustimmung ein Bewußtseyn erhalten habe (d). Es ist aber ganz verwerflich, den richtigen Grundsatz durch die Rücksicht auf solche, ohnehin sehr seltene, Fälle entkräf- ten zu wollen. In den allermeisten Fällen werden beide Erklärungen abgegeben werden ohne ein solches Schwanken der Entschlüsse, wo aber ein solches einmal vorkommt, da kann die Frage nur durch Berücksichtigung der sehr man- nichfaltigen einzelnen Umstände entschieden werden, so daß (b) Dasselbe ist also bei dem Boten anzunehmen an dem Orte, wo diesem die Zustimmung ausge- sprochen wird; bei der doppelt unterschriebenen Urkunde an dem Orte, wo die letzte Unterschrift er- folgt; bei einem Wechsel an jedem Orte, an welchem Einer acceptirt oder indossirt. (c) Hommel obs. 409 N. 17. 18. Meier p. 59 (Beide bei Ge- legenheit der Frage nach dem gel- tenden örtlichen Recht). Wening Archiv f. civ. Praxis B. 2 S. 267--271 (der zunächst nur von dem Zeitpunkt des vollen- deten Vertrags, spricht jedoch so, daß seine Entscheidung zugleich auf den Ort zu beziehen ist). Lauterbach de nuncio § 25 (Diss. T. 3 N. 107), wo zunächst von dem Boten die Rede ist, dieser aber dem Briefe ganz gleich gestellt wird. (d) Hert de commeatu lite-
rarum § 16--19 in Comment. Vol. I p. 243. Hasse Rhein. Museum II. 371--382. Wächter Archiv B. 19 S. 116. Etwas zweideutig ist I. Voet. V. 1 § 73. Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Zuſtimmung eingeholt hätte (b). Dieſe Meinung iſt auchvon Mehreren angenommen worden (c). Manche aber haben dabei folgendes Bedenken geltend gemacht. Der zu- ſtimmende Brief, meinen ſie, könne ja vor der Ankunft wie- der zurückgeholt oder durch einen Widerruf entkräftet wer- den; daher ſey der Vertrag erſt vollendet an dem Orte, wo der Abſender des erſten Briefes die Antwort empfangen, alſo von der Zuſtimmung ein Bewußtſeyn erhalten habe (d). Es iſt aber ganz verwerflich, den richtigen Grundſatz durch die Rückſicht auf ſolche, ohnehin ſehr ſeltene, Fälle entkräf- ten zu wollen. In den allermeiſten Fällen werden beide Erklärungen abgegeben werden ohne ein ſolches Schwanken der Entſchlüſſe, wo aber ein ſolches einmal vorkommt, da kann die Frage nur durch Berückſichtigung der ſehr man- nichfaltigen einzelnen Umſtände entſchieden werden, ſo daß (b) Daſſelbe iſt alſo bei dem Boten anzunehmen an dem Orte, wo dieſem die Zuſtimmung ausge- ſprochen wird; bei der doppelt unterſchriebenen Urkunde an dem Orte, wo die letzte Unterſchrift er- folgt; bei einem Wechſel an jedem Orte, an welchem Einer acceptirt oder indoſſirt. (c) Hommel obs. 409 N. 17. 18. Meier p. 59 (Beide bei Ge- legenheit der Frage nach dem gel- tenden örtlichen Recht). Wening Archiv f. civ. Praxis B. 2 S. 267—271 (der zunächſt nur von dem Zeitpunkt des vollen- deten Vertrags, ſpricht jedoch ſo, daß ſeine Entſcheidung zugleich auf den Ort zu beziehen iſt). Lauterbach de nuncio § 25 (Diss. T. 3 N. 107), wo zunächſt von dem Boten die Rede iſt, dieſer aber dem Briefe ganz gleich geſtellt wird. (d) Hert de commeatu lite-
rarum § 16—19 in Comment. Vol. I p. 243. Haſſe Rhein. Muſeum II. 371—382. Wächter Archiv B. 19 S. 116. Etwas zweideutig iſt I. Voet. V. 1 § 73. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0258" n="236"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> Zuſtimmung eingeholt hätte <note place="foot" n="(b)">Daſſelbe iſt alſo bei dem<lb/> Boten anzunehmen an dem Orte,<lb/> wo dieſem die Zuſtimmung ausge-<lb/> ſprochen wird; bei der doppelt<lb/> unterſchriebenen Urkunde an dem<lb/> Orte, wo die letzte Unterſchrift er-<lb/> folgt; bei einem Wechſel an jedem<lb/> Orte, an welchem Einer acceptirt<lb/> oder indoſſirt.</note>. Dieſe Meinung iſt auch<lb/> von Mehreren angenommen worden <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Hommel</hi> obs. 409 N. 17.<lb/> 18. <hi rendition="#k">Meier</hi> p.</hi> 59 (Beide bei Ge-<lb/> legenheit der Frage nach dem gel-<lb/> tenden örtlichen Recht). <hi rendition="#g">Wening</hi><lb/> Archiv f. civ. Praxis B. 2<lb/> S. 267—271 (der zunächſt nur<lb/> von dem <hi rendition="#g">Zeitpunkt</hi> des vollen-<lb/> deten Vertrags, ſpricht jedoch ſo,<lb/> daß ſeine Entſcheidung zugleich<lb/> auf den <hi rendition="#g">Ort</hi> zu beziehen iſt).<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi> de nuncio § 25<lb/> (Diss. T. 3 N.</hi> 107), wo zunächſt<lb/> von dem Boten die Rede iſt, dieſer<lb/> aber dem Briefe ganz gleich geſtellt<lb/> wird.</note>. Manche aber<lb/> haben dabei folgendes Bedenken geltend gemacht. Der zu-<lb/> ſtimmende Brief, meinen ſie, könne ja vor der Ankunft wie-<lb/> der zurückgeholt oder durch einen Widerruf entkräftet wer-<lb/> den; daher ſey der Vertrag erſt vollendet an dem Orte, wo<lb/> der Abſender des erſten Briefes die Antwort empfangen,<lb/> alſo von der Zuſtimmung ein Bewußtſeyn erhalten habe <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Hert</hi> de commeatu lite-<lb/> rarum</hi> § 16—19 in <hi rendition="#aq">Comment.<lb/> Vol. I p.</hi> 243. <hi rendition="#g">Haſſe</hi> Rhein.<lb/> Muſeum <hi rendition="#aq">II.</hi> 371—382. <hi rendition="#g">Wächter</hi><lb/> Archiv B. 19 S. 116. Etwas<lb/> zweideutig iſt <hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>. V.</hi> 1 § 73.</note>.<lb/> Es iſt aber ganz verwerflich, den richtigen Grundſatz durch<lb/> die Rückſicht auf ſolche, ohnehin ſehr ſeltene, Fälle entkräf-<lb/> ten zu wollen. In den allermeiſten Fällen werden beide<lb/> Erklärungen abgegeben werden ohne ein ſolches Schwanken<lb/> der Entſchlüſſe, wo aber ein ſolches einmal vorkommt, da<lb/> kann die Frage nur durch Berückſichtigung der ſehr man-<lb/> nichfaltigen einzelnen Umſtände entſchieden werden, ſo daß<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [236/0258]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Zuſtimmung eingeholt hätte (b). Dieſe Meinung iſt auch
von Mehreren angenommen worden (c). Manche aber
haben dabei folgendes Bedenken geltend gemacht. Der zu-
ſtimmende Brief, meinen ſie, könne ja vor der Ankunft wie-
der zurückgeholt oder durch einen Widerruf entkräftet wer-
den; daher ſey der Vertrag erſt vollendet an dem Orte, wo
der Abſender des erſten Briefes die Antwort empfangen,
alſo von der Zuſtimmung ein Bewußtſeyn erhalten habe (d).
Es iſt aber ganz verwerflich, den richtigen Grundſatz durch
die Rückſicht auf ſolche, ohnehin ſehr ſeltene, Fälle entkräf-
ten zu wollen. In den allermeiſten Fällen werden beide
Erklärungen abgegeben werden ohne ein ſolches Schwanken
der Entſchlüſſe, wo aber ein ſolches einmal vorkommt, da
kann die Frage nur durch Berückſichtigung der ſehr man-
nichfaltigen einzelnen Umſtände entſchieden werden, ſo daß
(b) Daſſelbe iſt alſo bei dem
Boten anzunehmen an dem Orte,
wo dieſem die Zuſtimmung ausge-
ſprochen wird; bei der doppelt
unterſchriebenen Urkunde an dem
Orte, wo die letzte Unterſchrift er-
folgt; bei einem Wechſel an jedem
Orte, an welchem Einer acceptirt
oder indoſſirt.
(c) Hommel obs. 409 N. 17.
18. Meier p. 59 (Beide bei Ge-
legenheit der Frage nach dem gel-
tenden örtlichen Recht). Wening
Archiv f. civ. Praxis B. 2
S. 267—271 (der zunächſt nur
von dem Zeitpunkt des vollen-
deten Vertrags, ſpricht jedoch ſo,
daß ſeine Entſcheidung zugleich
auf den Ort zu beziehen iſt).
Lauterbach de nuncio § 25
(Diss. T. 3 N. 107), wo zunächſt
von dem Boten die Rede iſt, dieſer
aber dem Briefe ganz gleich geſtellt
wird.
(d) Hert de commeatu lite-
rarum § 16—19 in Comment.
Vol. I p. 243. Haſſe Rhein.
Muſeum II. 371—382. Wächter
Archiv B. 19 S. 116. Etwas
zweideutig iſt I. Voet. V. 1 § 73.
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