Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand etc. (Forts.) steller für einen solchen Fall ein forum contractus ange-nommen, und zwar bald an dem Ort, wo der Antritt der Erbschaft erklärt worden sey, bald an dem, wo die Erbschaft liege, oder am Wohnsitz des Verstorbenen (k). Diese Meinung aber ist zu verwerfen, und es ist ein solcher Ge- richtsstand nicht anzunehmen. Nur ausnahmsweise, durch ganz positive Vorschrift, ist ein solcher Gerichtsstand be- gründet für Fideicommisse, und zwar an dem Orte, wo der größte Theil der Erbschaft liegt (l). Der oben erwähnte Ausdruck der Rechtsquellen bezieht sich nur auf den per- sönlichen Eintritt des Erben in das obligatorische Verhält- niß zu Glaubigern und Legataren, nicht auf dessen eigent- liche Entstehung und juristische Beschaffenheit. C. Delicte. Der durch ein Delict begründete besondere Gerichtsstand (k) Linde Abhandlung B. 2 S. 101 -- 109, Mühlenbruch S. 379--382. (l) Bethmann Hollweg Versuche S. 32--35. S. 48. Vgl. oben § 370 am Ende des §. (m) Bethmann Hollweg Versuche S. 29. 52. (n) Nov. 69 C. 1. -- C. 20.
X. de foro comp. (2. 2). §. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.) ſteller für einen ſolchen Fall ein forum contractus ange-nommen, und zwar bald an dem Ort, wo der Antritt der Erbſchaft erklärt worden ſey, bald an dem, wo die Erbſchaft liege, oder am Wohnſitz des Verſtorbenen (k). Dieſe Meinung aber iſt zu verwerfen, und es iſt ein ſolcher Ge- richtsſtand nicht anzunehmen. Nur ausnahmsweiſe, durch ganz poſitive Vorſchrift, iſt ein ſolcher Gerichtsſtand be- gründet für Fideicommiſſe, und zwar an dem Orte, wo der größte Theil der Erbſchaft liegt (l). Der oben erwähnte Ausdruck der Rechtsquellen bezieht ſich nur auf den per- ſönlichen Eintritt des Erben in das obligatoriſche Verhält- niß zu Glaubigern und Legataren, nicht auf deſſen eigent- liche Entſtehung und juriſtiſche Beſchaffenheit. C. Delicte. Der durch ein Delict begründete beſondere Gerichtsſtand (k) Linde Abhandlung B. 2 S. 101 — 109, Mühlenbruch S. 379—382. (l) Bethmann Hollweg Verſuche S. 32—35. S. 48. Vgl. oben § 370 am Ende des §. (m) Bethmann Hollweg Verſuche S. 29. 52. (n) Nov. 69 C. 1. — C. 20.
X. de foro comp. (2. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0261" n="239"/><fw place="top" type="header">§. 371. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)</fw><lb/> ſteller für einen ſolchen Fall ein <hi rendition="#aq">forum contractus</hi> ange-<lb/> nommen, und zwar bald an dem Ort, wo der Antritt der<lb/> Erbſchaft erklärt worden ſey, bald an dem, wo die Erbſchaft<lb/> liege, oder am Wohnſitz des Verſtorbenen <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#g">Linde</hi> Abhandlung B. 2<lb/> S. 101 — 109, <hi rendition="#g">Mühlenbruch</hi><lb/> S. 379—382.</note>. Dieſe<lb/> Meinung aber iſt zu verwerfen, und es iſt ein ſolcher Ge-<lb/> richtsſtand nicht anzunehmen. Nur ausnahmsweiſe, durch<lb/> ganz poſitive Vorſchrift, iſt ein ſolcher Gerichtsſtand be-<lb/> gründet für Fideicommiſſe, und zwar an dem Orte, wo der<lb/> größte Theil der Erbſchaft liegt <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#g">Bethmann Hollweg</hi><lb/> Verſuche S. 32—35. S. 48. Vgl.<lb/> oben § 370 am Ende des §.</note>. Der oben erwähnte<lb/> Ausdruck der Rechtsquellen bezieht ſich nur auf den per-<lb/> ſönlichen Eintritt des Erben in das obligatoriſche Verhält-<lb/> niß zu Glaubigern und Legataren, nicht auf deſſen eigent-<lb/> liche Entſtehung und juriſtiſche Beſchaffenheit.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Delicte.</p><lb/> <p>Der durch ein Delict begründete beſondere Gerichtsſtand<lb/> iſt dem älteren Römiſchen Recht fremd, und erſt in der<lb/> Kaiſerzeit entſtanden <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#g">Bethmann Hollweg</hi><lb/> Verſuche S. 29. 52.</note>. Dann aber hat er eine ſo all-<lb/> gemeine Anerkennung gefunden, daß er nunmehr auch in<lb/> Geſetzen auf gleiche Linie mit dem <hi rendition="#aq">forum domicilii, con-<lb/> tractus, rei sitae</hi> geſtellt wird <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq">Nov. 69 C. 1. — <hi rendition="#i">C.</hi> 20.<lb/><hi rendition="#i">X. de foro comp.</hi></hi> (2. 2).</note>. — Es würde aber un-<lb/> richtig ſeyn, dieſen Gerichtsſtand als eine einzelne Anwen-<lb/> dung des Gerichtsſtandes der Obligation, des ſ. g. <hi rendition="#aq">forum</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0261]
§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)
ſteller für einen ſolchen Fall ein forum contractus ange-
nommen, und zwar bald an dem Ort, wo der Antritt der
Erbſchaft erklärt worden ſey, bald an dem, wo die Erbſchaft
liege, oder am Wohnſitz des Verſtorbenen (k). Dieſe
Meinung aber iſt zu verwerfen, und es iſt ein ſolcher Ge-
richtsſtand nicht anzunehmen. Nur ausnahmsweiſe, durch
ganz poſitive Vorſchrift, iſt ein ſolcher Gerichtsſtand be-
gründet für Fideicommiſſe, und zwar an dem Orte, wo der
größte Theil der Erbſchaft liegt (l). Der oben erwähnte
Ausdruck der Rechtsquellen bezieht ſich nur auf den per-
ſönlichen Eintritt des Erben in das obligatoriſche Verhält-
niß zu Glaubigern und Legataren, nicht auf deſſen eigent-
liche Entſtehung und juriſtiſche Beſchaffenheit.
C. Delicte.
Der durch ein Delict begründete beſondere Gerichtsſtand
iſt dem älteren Römiſchen Recht fremd, und erſt in der
Kaiſerzeit entſtanden (m). Dann aber hat er eine ſo all-
gemeine Anerkennung gefunden, daß er nunmehr auch in
Geſetzen auf gleiche Linie mit dem forum domicilii, con-
tractus, rei sitae geſtellt wird (n). — Es würde aber un-
richtig ſeyn, dieſen Gerichtsſtand als eine einzelne Anwen-
dung des Gerichtsſtandes der Obligation, des ſ. g. forum
(k) Linde Abhandlung B. 2
S. 101 — 109, Mühlenbruch
S. 379—382.
(l) Bethmann Hollweg
Verſuche S. 32—35. S. 48. Vgl.
oben § 370 am Ende des §.
(m) Bethmann Hollweg
Verſuche S. 29. 52.
(n) Nov. 69 C. 1. — C. 20.
X. de foro comp. (2. 2).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |