Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand etc. (Forts.) also der Gerichtsstand der Obligation gegen einen Abwe-senden durch bloße Requisition eines fremden Gerichts nicht geltend gemacht werden kann. -- Es ist nicht zu verkennen, daß durch diese beschränkende Bedingung der besondere Ge- richtsstand der Obligation einen großen Theil seiner Wich- tigkeit verliert. In neueren Gesetzgebungen hat der Gerichtsstand der wird selbst von den Gegnern ein- geräumt. Cocceji l. c. Glück VI S. 304--306. Linde S. 69. (aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2
§ 148--152. Eben so ist dieser Gerichtsstand anerkannt in Ver- trägen mit vielen Nachbarstaaten, z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge- setzsammlung 1824 S. 153. §. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.) alſo der Gerichtsſtand der Obligation gegen einen Abwe-ſenden durch bloße Requiſition eines fremden Gerichts nicht geltend gemacht werden kann. — Es iſt nicht zu verkennen, daß durch dieſe beſchränkende Bedingung der beſondere Ge- richtsſtand der Obligation einen großen Theil ſeiner Wich- tigkeit verliert. In neueren Geſetzgebungen hat der Gerichtsſtand der wird ſelbſt von den Gegnern ein- geräumt. Cocceji l. c. Glück VI S. 304—306. Linde S. 69. (aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2
§ 148—152. Eben ſo iſt dieſer Gerichtsſtand anerkannt in Ver- trägen mit vielen Nachbarſtaaten, z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge- ſetzſammlung 1824 S. 153. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0267" n="245"/><fw place="top" type="header">§. 371. <hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)</fw><lb/> alſo der Gerichtsſtand der Obligation gegen einen Abwe-<lb/> ſenden durch bloße Requiſition eines fremden Gerichts nicht<lb/> geltend gemacht werden kann. — Es iſt nicht zu verkennen,<lb/> daß durch dieſe beſchränkende Bedingung der beſondere Ge-<lb/> richtsſtand der Obligation einen großen Theil ſeiner Wich-<lb/> tigkeit verliert.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In neueren Geſetzgebungen hat der Gerichtsſtand der<lb/> Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Geſtalt ange-<lb/> nommen, die zur Zeit ihrer Abfaſſung unter den Schrift-<lb/> ſtellern herrſchend war, alſo theilweiſe nicht in Ueberein-<lb/> ſtimmung mit dem wirklichen Römiſchen Recht, dem man<lb/> ſich doch anzuſchließen glaubte. So ſetzt das Preußiſche<lb/> Recht jenen Gerichtsſtand zunächſt an den Ort der verab-<lb/> redeten Erfüllung, und, wo ein ſolcher nicht vorhanden iſt,<lb/> an den Ort des <hi rendition="#g">geſchloſſenen Vertrags</hi> <note place="foot" n="(aa)">Allg. Ger. Ordn. <hi rendition="#aq">I.</hi> 2<lb/> § 148—152. Eben ſo iſt dieſer<lb/> Gerichtsſtand anerkannt in Ver-<lb/> trägen mit vielen Nachbarſtaaten,<lb/> z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge-<lb/> ſetzſammlung 1824 S. 153.</note>, ohne<lb/> Rückſicht auf die beſchränkenden Bedingungen, unter welchen<lb/> allein das Römiſche Recht den Ort des geſchloſſenen Ver-<lb/> trags als entſcheidend anſieht. Das Wahlrecht des Klä-<lb/> gers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Be-<lb/> klagte, im Sinn der neueren Praxis (Note <hi rendition="#aq">z</hi>), nur dann<lb/><note xml:id="seg2pn_22_2" prev="#seg2pn_22_1" place="foot" n="(z)">wird ſelbſt von den Gegnern ein-<lb/> geräumt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cocceji</hi> l. c.</hi> Glück <hi rendition="#aq">VI</hi><lb/> S. 304—306. <hi rendition="#g">Linde</hi> S. 69.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [245/0267]
§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)
alſo der Gerichtsſtand der Obligation gegen einen Abwe-
ſenden durch bloße Requiſition eines fremden Gerichts nicht
geltend gemacht werden kann. — Es iſt nicht zu verkennen,
daß durch dieſe beſchränkende Bedingung der beſondere Ge-
richtsſtand der Obligation einen großen Theil ſeiner Wich-
tigkeit verliert.
In neueren Geſetzgebungen hat der Gerichtsſtand der
Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Geſtalt ange-
nommen, die zur Zeit ihrer Abfaſſung unter den Schrift-
ſtellern herrſchend war, alſo theilweiſe nicht in Ueberein-
ſtimmung mit dem wirklichen Römiſchen Recht, dem man
ſich doch anzuſchließen glaubte. So ſetzt das Preußiſche
Recht jenen Gerichtsſtand zunächſt an den Ort der verab-
redeten Erfüllung, und, wo ein ſolcher nicht vorhanden iſt,
an den Ort des geſchloſſenen Vertrags (aa), ohne
Rückſicht auf die beſchränkenden Bedingungen, unter welchen
allein das Römiſche Recht den Ort des geſchloſſenen Ver-
trags als entſcheidend anſieht. Das Wahlrecht des Klä-
gers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Be-
klagte, im Sinn der neueren Praxis (Note z), nur dann
(z)
(aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2
§ 148—152. Eben ſo iſt dieſer
Gerichtsſtand anerkannt in Ver-
trägen mit vielen Nachbarſtaaten,
z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge-
ſetzſammlung 1824 S. 153.
(z) wird ſelbſt von den Gegnern ein-
geräumt. Cocceji l. c. Glück VI
S. 304—306. Linde S. 69.
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