§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsstand etc. (Forts.)
also der Gerichtsstand der Obligation gegen einen Abwe- senden durch bloße Requisition eines fremden Gerichts nicht geltend gemacht werden kann. -- Es ist nicht zu verkennen, daß durch diese beschränkende Bedingung der besondere Ge- richtsstand der Obligation einen großen Theil seiner Wich- tigkeit verliert.
In neueren Gesetzgebungen hat der Gerichtsstand der Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Gestalt ange- nommen, die zur Zeit ihrer Abfassung unter den Schrift- stellern herrschend war, also theilweise nicht in Ueberein- stimmung mit dem wirklichen Römischen Recht, dem man sich doch anzuschließen glaubte. So setzt das Preußische Recht jenen Gerichtsstand zunächst an den Ort der verab- redeten Erfüllung, und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Ort des geschlossenen Vertrags(aa), ohne Rücksicht auf die beschränkenden Bedingungen, unter welchen allein das Römische Recht den Ort des geschlossenen Ver- trags als entscheidend ansieht. Das Wahlrecht des Klä- gers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Be- klagte, im Sinn der neueren Praxis (Note z), nur dann
wird selbst von den Gegnern ein- geräumt. Cocceji l. c. Glück VI S. 304--306. Linde S. 69.
(aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2 § 148--152. Eben so ist dieser Gerichtsstand anerkannt in Ver- trägen mit vielen Nachbarstaaten, z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge- setzsammlung 1824 S. 153.
§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)
alſo der Gerichtsſtand der Obligation gegen einen Abwe- ſenden durch bloße Requiſition eines fremden Gerichts nicht geltend gemacht werden kann. — Es iſt nicht zu verkennen, daß durch dieſe beſchränkende Bedingung der beſondere Ge- richtsſtand der Obligation einen großen Theil ſeiner Wich- tigkeit verliert.
In neueren Geſetzgebungen hat der Gerichtsſtand der Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Geſtalt ange- nommen, die zur Zeit ihrer Abfaſſung unter den Schrift- ſtellern herrſchend war, alſo theilweiſe nicht in Ueberein- ſtimmung mit dem wirklichen Römiſchen Recht, dem man ſich doch anzuſchließen glaubte. So ſetzt das Preußiſche Recht jenen Gerichtsſtand zunächſt an den Ort der verab- redeten Erfüllung, und, wo ein ſolcher nicht vorhanden iſt, an den Ort des geſchloſſenen Vertrags(aa), ohne Rückſicht auf die beſchränkenden Bedingungen, unter welchen allein das Römiſche Recht den Ort des geſchloſſenen Ver- trags als entſcheidend anſieht. Das Wahlrecht des Klä- gers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Be- klagte, im Sinn der neueren Praxis (Note z), nur dann
wird ſelbſt von den Gegnern ein- geräumt. Cocceji l. c. Glück VI S. 304—306. Linde S. 69.
(aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2 § 148—152. Eben ſo iſt dieſer Gerichtsſtand anerkannt in Ver- trägen mit vielen Nachbarſtaaten, z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge- ſetzſammlung 1824 S. 153.
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§. 371. III. Obligationenrecht. Gerichtsſtand ꝛc. (Fortſ.)
alſo der Gerichtsſtand der Obligation gegen einen Abwe-
ſenden durch bloße Requiſition eines fremden Gerichts nicht
geltend gemacht werden kann. — Es iſt nicht zu verkennen,
daß durch dieſe beſchränkende Bedingung der beſondere Ge-
richtsſtand der Obligation einen großen Theil ſeiner Wich-
tigkeit verliert.
In neueren Geſetzgebungen hat der Gerichtsſtand der
Obligation, wie zu erwarten war, diejenige Geſtalt ange-
nommen, die zur Zeit ihrer Abfaſſung unter den Schrift-
ſtellern herrſchend war, alſo theilweiſe nicht in Ueberein-
ſtimmung mit dem wirklichen Römiſchen Recht, dem man
ſich doch anzuſchließen glaubte. So ſetzt das Preußiſche
Recht jenen Gerichtsſtand zunächſt an den Ort der verab-
redeten Erfüllung, und, wo ein ſolcher nicht vorhanden iſt,
an den Ort des geſchloſſenen Vertrags (aa), ohne
Rückſicht auf die beſchränkenden Bedingungen, unter welchen
allein das Römiſche Recht den Ort des geſchloſſenen Ver-
trags als entſcheidend anſieht. Das Wahlrecht des Klä-
gers wird auch hier anerkannt, und zugleich wird der Be-
klagte, im Sinn der neueren Praxis (Note z), nur dann
(z)
(aa) Allg. Ger. Ordn. I. 2
§ 148—152. Eben ſo iſt dieſer
Gerichtsſtand anerkannt in Ver-
trägen mit vielen Nachbarſtaaten,
z. B. Weimar 1824 Art. 29, Ge-
ſetzſammlung 1824 S. 153.
(z) wird ſelbſt von den Gegnern ein-
geräumt. Cocceji l. c. Glück VI
S. 304—306. Linde S. 69.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/267>, abgerufen am 24.06.2024.
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