Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. stets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-tion (g); eben so zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie- thers, wenn von diesen anderen Verträgen die Rede ist (h). Als Grund wird dabei der Umstand angegeben, daß diese Personen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an- dere Fassung zu verhüten, welches so viel sagen will, daß sie entweder durch ihre Nachlässigkeit oder gar durch un- redliche Absicht den Zweifel verschuldet haben. Eben dieser Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall, als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgesetzt wird. Jene Aussprüche beziehen sich überdem ganz ausdrücklich auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anstatt daß in un- serer Frage von Ausdrücken die Rede ist, die an sich weder dunkel noch zweideutig sind, sondern nur an verschiedenen Orten eine andere Bedeutung mit sich führen, welche aber an jedem dieser Orte für sich klar und gewiß ist. Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der (g) L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O. (45. 1). (h) L. 39 de pactis (2. 14), L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 172 pr. de R. J. (50. 17). (i) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172 pr. de R. J. (50. 17). Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſtets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-tion (g); eben ſo zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie- thers, wenn von dieſen anderen Verträgen die Rede iſt (h). Als Grund wird dabei der Umſtand angegeben, daß dieſe Perſonen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an- dere Faſſung zu verhüten, welches ſo viel ſagen will, daß ſie entweder durch ihre Nachläſſigkeit oder gar durch un- redliche Abſicht den Zweifel verſchuldet haben. Eben dieſer Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall, als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgeſetzt wird. Jene Ausſprüche beziehen ſich überdem ganz ausdrücklich auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anſtatt daß in un- ſerer Frage von Ausdrücken die Rede iſt, die an ſich weder dunkel noch zweideutig ſind, ſondern nur an verſchiedenen Orten eine andere Bedeutung mit ſich führen, welche aber an jedem dieſer Orte für ſich klar und gewiß iſt. Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der (g) L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O. (45. 1). (h) L. 39 de pactis (2. 14), L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 172 pr. de R. J. (50. 17). (i) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172 pr. de R. J. (50. 17). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0290" n="268"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> ſtets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-<lb/> tion <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 <hi rendition="#i">de reb. dub.</hi> (34. 5),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 38 § 18, <hi rendition="#i">L.</hi> 99 <hi rendition="#i">pr. de V. O.</hi></hi><lb/> (45. 1).</note>; eben ſo zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie-<lb/> thers, wenn von dieſen anderen Verträgen die Rede iſt <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39 <hi rendition="#i">de pactis</hi> (2. 14),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 21. 33 <hi rendition="#i">de contr. emt.</hi> (18. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 172 <hi rendition="#i">pr. de R. J.</hi></hi> (50. 17).</note>.<lb/> Als Grund wird dabei der Umſtand angegeben, daß dieſe<lb/> Perſonen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an-<lb/> dere Faſſung zu verhüten, welches ſo viel ſagen will, daß<lb/> ſie entweder durch ihre Nachläſſigkeit oder gar durch un-<lb/> redliche Abſicht den Zweifel verſchuldet haben. Eben dieſer<lb/> Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall,<lb/> als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgeſetzt wird.<lb/> Jene Ausſprüche beziehen ſich überdem ganz ausdrücklich<lb/> auf dunkle, zweideutige Ausdrücke <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 39 <hi rendition="#i">de pactis</hi> (2. 14),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 21. 33 <hi rendition="#i">de contr. emt.</hi> (18. 1),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 26 <hi rendition="#i">de reb. dub.</hi> (34. 5), <hi rendition="#i">L.</hi> 172<lb/><hi rendition="#i">pr. de R. J.</hi></hi> (50. 17).</note>, anſtatt daß in un-<lb/> ſerer Frage von Ausdrücken die Rede iſt, die an ſich weder<lb/> dunkel noch zweideutig ſind, ſondern nur an verſchiedenen<lb/> Orten eine andere Bedeutung mit ſich führen, welche aber<lb/> an jedem dieſer Orte für ſich klar und gewiß iſt.</p><lb/> <p>Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der<lb/> Verträge iſt von jeher von den meiſten Schriftſtellern auf<lb/> andere Weiſe, als hier geſchehen, aufgefaßt, und vielmehr<lb/> auf die Grundſätze des örtlichen Rechts zurückgeführt wor-<lb/> den. Hiernach hat man gewöhnlich angenommen, daß die<lb/> Auslegung geſchehen müſſe nach dem Sprachgebrauch des<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [268/0290]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſtets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-
tion (g); eben ſo zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie-
thers, wenn von dieſen anderen Verträgen die Rede iſt (h).
Als Grund wird dabei der Umſtand angegeben, daß dieſe
Perſonen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an-
dere Faſſung zu verhüten, welches ſo viel ſagen will, daß
ſie entweder durch ihre Nachläſſigkeit oder gar durch un-
redliche Abſicht den Zweifel verſchuldet haben. Eben dieſer
Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall,
als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgeſetzt wird.
Jene Ausſprüche beziehen ſich überdem ganz ausdrücklich
auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anſtatt daß in un-
ſerer Frage von Ausdrücken die Rede iſt, die an ſich weder
dunkel noch zweideutig ſind, ſondern nur an verſchiedenen
Orten eine andere Bedeutung mit ſich führen, welche aber
an jedem dieſer Orte für ſich klar und gewiß iſt.
Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der
Verträge iſt von jeher von den meiſten Schriftſtellern auf
andere Weiſe, als hier geſchehen, aufgefaßt, und vielmehr
auf die Grundſätze des örtlichen Rechts zurückgeführt wor-
den. Hiernach hat man gewöhnlich angenommen, daß die
Auslegung geſchehen müſſe nach dem Sprachgebrauch des
(g) L. 26 de reb. dub. (34. 5),
L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O.
(45. 1).
(h) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 172 pr. de R. J. (50. 17).
(i) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172
pr. de R. J. (50. 17).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |