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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
stets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-
tion (g); eben so zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie-
thers, wenn von diesen anderen Verträgen die Rede ist (h).
Als Grund wird dabei der Umstand angegeben, daß diese
Personen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an-
dere Fassung zu verhüten, welches so viel sagen will, daß
sie entweder durch ihre Nachlässigkeit oder gar durch un-
redliche Absicht den Zweifel verschuldet haben. Eben dieser
Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall,
als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgesetzt wird.
Jene Aussprüche beziehen sich überdem ganz ausdrücklich
auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anstatt daß in un-
serer Frage von Ausdrücken die Rede ist, die an sich weder
dunkel noch zweideutig sind, sondern nur an verschiedenen
Orten eine andere Bedeutung mit sich führen, welche aber
an jedem dieser Orte für sich klar und gewiß ist.

Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der
Verträge ist von jeher von den meisten Schriftstellern auf
andere Weise, als hier geschehen, aufgefaßt, und vielmehr
auf die Grundsätze des örtlichen Rechts zurückgeführt wor-
den. Hiernach hat man gewöhnlich angenommen, daß die
Auslegung geschehen müsse nach dem Sprachgebrauch des

(g) L. 26 de reb. dub. (34. 5),
L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O.

(45. 1).
(h) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 172 pr. de R. J.
(50. 17).
(i) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172
pr. de R. J.
(50. 17).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
ſtets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula-
tion (g); eben ſo zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie-
thers, wenn von dieſen anderen Verträgen die Rede iſt (h).
Als Grund wird dabei der Umſtand angegeben, daß dieſe
Perſonen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an-
dere Faſſung zu verhüten, welches ſo viel ſagen will, daß
ſie entweder durch ihre Nachläſſigkeit oder gar durch un-
redliche Abſicht den Zweifel verſchuldet haben. Eben dieſer
Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall,
als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgeſetzt wird.
Jene Ausſprüche beziehen ſich überdem ganz ausdrücklich
auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anſtatt daß in un-
ſerer Frage von Ausdrücken die Rede iſt, die an ſich weder
dunkel noch zweideutig ſind, ſondern nur an verſchiedenen
Orten eine andere Bedeutung mit ſich führen, welche aber
an jedem dieſer Orte für ſich klar und gewiß iſt.

Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der
Verträge iſt von jeher von den meiſten Schriftſtellern auf
andere Weiſe, als hier geſchehen, aufgefaßt, und vielmehr
auf die Grundſätze des örtlichen Rechts zurückgeführt wor-
den. Hiernach hat man gewöhnlich angenommen, daß die
Auslegung geſchehen müſſe nach dem Sprachgebrauch des

(g) L. 26 de reb. dub. (34. 5),
L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O.

(45. 1).
(h) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 172 pr. de R. J.
(50. 17).
(i) L. 39 de pactis (2. 14),
L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1),
L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172
pr. de R. J.
(50. 17).
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[268/0290] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. ſtets ausfallen zum Nachtheil des Stipulator bei einer Stipula- tion (g); eben ſo zum Nachtheil des Verkäufers oder des Vermie- thers, wenn von dieſen anderen Verträgen die Rede iſt (h). Als Grund wird dabei der Umſtand angegeben, daß dieſe Perſonen es in ihrer Macht hatten, den Zweifel durch an- dere Faſſung zu verhüten, welches ſo viel ſagen will, daß ſie entweder durch ihre Nachläſſigkeit oder gar durch un- redliche Abſicht den Zweifel verſchuldet haben. Eben dieſer Grund aber deutet darauf hin, daß ein ganz anderer Fall, als bei der hier vorliegenden Frage, vorausgeſetzt wird. Jene Ausſprüche beziehen ſich überdem ganz ausdrücklich auf dunkle, zweideutige Ausdrücke (i), anſtatt daß in un- ſerer Frage von Ausdrücken die Rede iſt, die an ſich weder dunkel noch zweideutig ſind, ſondern nur an verſchiedenen Orten eine andere Bedeutung mit ſich führen, welche aber an jedem dieſer Orte für ſich klar und gewiß iſt. Die hier erörterte Frage wegen der Auslegung der Verträge iſt von jeher von den meiſten Schriftſtellern auf andere Weiſe, als hier geſchehen, aufgefaßt, und vielmehr auf die Grundſätze des örtlichen Rechts zurückgeführt wor- den. Hiernach hat man gewöhnlich angenommen, daß die Auslegung geſchehen müſſe nach dem Sprachgebrauch des (g) L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 38 § 18, L. 99 pr. de V. O. (45. 1). (h) L. 39 de pactis (2. 14), L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 172 pr. de R. J. (50. 17). (i) L. 39 de pactis (2. 14), L. 21. 33 de contr. emt. (18. 1), L. 26 de reb. dub. (34. 5), L. 172 pr. de R. J. (50. 17).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/290>, abgerufen am 26.11.2024.