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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Formen unvollständiger Gültigkeit einer Obligation (o), und
gehören daher eben so, wie die Regeln über völlige Gültig-
keit oder Ungültigkeit dem materiellen Rechte an, nicht dem
Prozeßrecht (p). Es ist also ganz inconsequent, beide Ar-
ten von Rechtsregeln nach verschiedenen Grundsätzen zu
behandeln. Besonders bedenklich aber muß es erscheinen,
wenn diese Behandlung auf neuere Gesetzgebungen ange-
wendet werden soll, welchen scharf begränzte Begriffe und
Kunstausdrücke oft fehlen, worauf allein jene Unterscheidung
gegründet werden könnte.

Die hier aufgestellte Regel ist also namentlich anzuwen-
den auf die exceptio non numeratae pecuniae; denn ob-
gleich in dieser zunächst von einer eigenthümlichen Beweis-
regel die Rede ist, die dem Prozeßrecht anzugehören scheint,
so ist dieselbe dennoch ganz in dem materiellen Recht ge-
wisser Arten von Obligationen gegründet. Ferner gehört
dahin die exceptio excussionis; imgleichen die auf das
beneficium competentiae gegründete Einrede. -- Dagegen
sind nicht unter diese Regel zu beziehen die exceptio Sc.

(o) S. o. B. 4 § 202. 203.
Es versteht sich von selbst, daß die
hier aufgestellte Regel nur an-
wendbar ist auf Einreden, die
einen materiellen Rechtsgrund haben
(also auf alle peremtorische), nicht
auf die, welche blos in Prozeß-
vorschriften gegründet sind, und
die stets eine nur dilatorische Natur
haben. S. o. B. 5 § 227 S. 171.
175. Diese letzten richten sich ge-
wiß nach dem am Ort der Klage
geltenden Recht, und vielleicht hat
die Verwechselung beider Arten da-
zu beigetragen, die falsche Lehre
zu befestigen.
(p) Eichhorn deutsches Recht
§ 36 Note n. Wächter II.
S. 401. 402.

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
Formen unvollſtändiger Gültigkeit einer Obligation (o), und
gehören daher eben ſo, wie die Regeln über völlige Gültig-
keit oder Ungültigkeit dem materiellen Rechte an, nicht dem
Prozeßrecht (p). Es iſt alſo ganz inconſequent, beide Ar-
ten von Rechtsregeln nach verſchiedenen Grundſätzen zu
behandeln. Beſonders bedenklich aber muß es erſcheinen,
wenn dieſe Behandlung auf neuere Geſetzgebungen ange-
wendet werden ſoll, welchen ſcharf begränzte Begriffe und
Kunſtausdrücke oft fehlen, worauf allein jene Unterſcheidung
gegründet werden könnte.

Die hier aufgeſtellte Regel iſt alſo namentlich anzuwen-
den auf die exceptio non numeratae pecuniae; denn ob-
gleich in dieſer zunächſt von einer eigenthümlichen Beweis-
regel die Rede iſt, die dem Prozeßrecht anzugehören ſcheint,
ſo iſt dieſelbe dennoch ganz in dem materiellen Recht ge-
wiſſer Arten von Obligationen gegründet. Ferner gehört
dahin die exceptio excussionis; imgleichen die auf das
beneficium competentiae gegründete Einrede. — Dagegen
ſind nicht unter dieſe Regel zu beziehen die exceptio Sc.

(o) S. o. B. 4 § 202. 203.
Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die
hier aufgeſtellte Regel nur an-
wendbar iſt auf Einreden, die
einen materiellen Rechtsgrund haben
(alſo auf alle peremtoriſche), nicht
auf die, welche blos in Prozeß-
vorſchriften gegründet ſind, und
die ſtets eine nur dilatoriſche Natur
haben. S. o. B. 5 § 227 S. 171.
175. Dieſe letzten richten ſich ge-
wiß nach dem am Ort der Klage
geltenden Recht, und vielleicht hat
die Verwechſelung beider Arten da-
zu beigetragen, die falſche Lehre
zu befeſtigen.
(p) Eichhorn deutſches Recht
§ 36 Note n. Wächter II.
S. 401. 402.
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[271/0293] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. Formen unvollſtändiger Gültigkeit einer Obligation (o), und gehören daher eben ſo, wie die Regeln über völlige Gültig- keit oder Ungültigkeit dem materiellen Rechte an, nicht dem Prozeßrecht (p). Es iſt alſo ganz inconſequent, beide Ar- ten von Rechtsregeln nach verſchiedenen Grundſätzen zu behandeln. Beſonders bedenklich aber muß es erſcheinen, wenn dieſe Behandlung auf neuere Geſetzgebungen ange- wendet werden ſoll, welchen ſcharf begränzte Begriffe und Kunſtausdrücke oft fehlen, worauf allein jene Unterſcheidung gegründet werden könnte. Die hier aufgeſtellte Regel iſt alſo namentlich anzuwen- den auf die exceptio non numeratae pecuniae; denn ob- gleich in dieſer zunächſt von einer eigenthümlichen Beweis- regel die Rede iſt, die dem Prozeßrecht anzugehören ſcheint, ſo iſt dieſelbe dennoch ganz in dem materiellen Recht ge- wiſſer Arten von Obligationen gegründet. Ferner gehört dahin die exceptio excussionis; imgleichen die auf das beneficium competentiae gegründete Einrede. — Dagegen ſind nicht unter dieſe Regel zu beziehen die exceptio Sc. (o) S. o. B. 4 § 202. 203. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die hier aufgeſtellte Regel nur an- wendbar iſt auf Einreden, die einen materiellen Rechtsgrund haben (alſo auf alle peremtoriſche), nicht auf die, welche blos in Prozeß- vorſchriften gegründet ſind, und die ſtets eine nur dilatoriſche Natur haben. S. o. B. 5 § 227 S. 171. 175. Dieſe letzten richten ſich ge- wiß nach dem am Ort der Klage geltenden Recht, und vielleicht hat die Verwechſelung beider Arten da- zu beigetragen, die falſche Lehre zu befeſtigen. (p) Eichhorn deutſches Recht § 36 Note n. Wächter II. S. 401. 402.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/293>, abgerufen am 26.11.2024.