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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.

Unter den hier erwähnten Einreden, wodurch eine Obli-
gation entkräftet werden kann, ist die allgemeinste in der
Anwendung, und darum auch die wichtigste, die Einrede
der Klagverjährung, und diese bedarf noch einer ab-
gesonderten Erwägung, weil sich gerade darüber die Schrift-
steller auf sehr verschiedene Weise ausgesprochen haben,
jedoch so daß der allgemeine Gegensatz der Meinungen, der
bereits bei den Einreden überhaupt erwähnt worden ist, hier
nur in etwas schärferer Weise hervortritt. Wenn nun ins-
besondere verschiedene Verjährungszeiten gelten an dem ver-
abredeten Erfüllungsort, wo wir den Sitz der Obligation
annehmen, und an dem Ort der wirklich angestellten Klage
(etwa dem Wohnsitz des Schuldners), so entsteht die Frage,
welche Verjährungszeit angewendet werden soll.

Viele behaupten, die Verjährungsgesetze seyen Prozeß-
gesetze, und müßten daher angewendet werden auf alle in
ihrem Bereiche angestellte Klagen, ohne Rücksicht auf das
örtliche Recht der Obligation (s).

Nach der richtigen Lehre muß das örtliche Recht der
Obligation über die Verjährungszeit entscheiden, nicht das
des Klageorts; und diese Regel, die so eben für die Ein-

(s) Huber § 7. Weber na-
türliche Verbindlichkeit § 95 S 413
und S. 419. Story § 576 fg.
Foelix p. 147--149. (der sich
jedoch schwankend erklärt). Weber
fügt eine inconsequente Ausnahme
hinzu für den Fall, wenn der
Schuldner aus einem Orte von
langer Verjährung an einen Ort,
wo kurze Verjährung gilt, seinen
Wohnsitz verlegt; hier soll der
Lauf der kurzen Verjährung erst
anfangen mit der Gründung des
neuen Wohnsitzes.
VIII. 18
§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.

Unter den hier erwähnten Einreden, wodurch eine Obli-
gation entkräftet werden kann, iſt die allgemeinſte in der
Anwendung, und darum auch die wichtigſte, die Einrede
der Klagverjährung, und dieſe bedarf noch einer ab-
geſonderten Erwägung, weil ſich gerade darüber die Schrift-
ſteller auf ſehr verſchiedene Weiſe ausgeſprochen haben,
jedoch ſo daß der allgemeine Gegenſatz der Meinungen, der
bereits bei den Einreden überhaupt erwähnt worden iſt, hier
nur in etwas ſchärferer Weiſe hervortritt. Wenn nun ins-
beſondere verſchiedene Verjährungszeiten gelten an dem ver-
abredeten Erfüllungsort, wo wir den Sitz der Obligation
annehmen, und an dem Ort der wirklich angeſtellten Klage
(etwa dem Wohnſitz des Schuldners), ſo entſteht die Frage,
welche Verjährungszeit angewendet werden ſoll.

Viele behaupten, die Verjährungsgeſetze ſeyen Prozeß-
geſetze, und müßten daher angewendet werden auf alle in
ihrem Bereiche angeſtellte Klagen, ohne Rückſicht auf das
örtliche Recht der Obligation (s).

Nach der richtigen Lehre muß das örtliche Recht der
Obligation über die Verjährungszeit entſcheiden, nicht das
des Klageorts; und dieſe Regel, die ſo eben für die Ein-

(s) Huber § 7. Weber na-
türliche Verbindlichkeit § 95 S 413
und S. 419. Story § 576 fg.
Foelix p. 147—149. (der ſich
jedoch ſchwankend erklärt). Weber
fügt eine inconſequente Ausnahme
hinzu für den Fall, wenn der
Schuldner aus einem Orte von
langer Verjährung an einen Ort,
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Lauf der kurzen Verjährung erſt
anfangen mit der Gründung des
neuen Wohnſitzes.
VIII. 18
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[273/0295] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. Unter den hier erwähnten Einreden, wodurch eine Obli- gation entkräftet werden kann, iſt die allgemeinſte in der Anwendung, und darum auch die wichtigſte, die Einrede der Klagverjährung, und dieſe bedarf noch einer ab- geſonderten Erwägung, weil ſich gerade darüber die Schrift- ſteller auf ſehr verſchiedene Weiſe ausgeſprochen haben, jedoch ſo daß der allgemeine Gegenſatz der Meinungen, der bereits bei den Einreden überhaupt erwähnt worden iſt, hier nur in etwas ſchärferer Weiſe hervortritt. Wenn nun ins- beſondere verſchiedene Verjährungszeiten gelten an dem ver- abredeten Erfüllungsort, wo wir den Sitz der Obligation annehmen, und an dem Ort der wirklich angeſtellten Klage (etwa dem Wohnſitz des Schuldners), ſo entſteht die Frage, welche Verjährungszeit angewendet werden ſoll. Viele behaupten, die Verjährungsgeſetze ſeyen Prozeß- geſetze, und müßten daher angewendet werden auf alle in ihrem Bereiche angeſtellte Klagen, ohne Rückſicht auf das örtliche Recht der Obligation (s). Nach der richtigen Lehre muß das örtliche Recht der Obligation über die Verjährungszeit entſcheiden, nicht das des Klageorts; und dieſe Regel, die ſo eben für die Ein- (s) Huber § 7. Weber na- türliche Verbindlichkeit § 95 S 413 und S. 419. Story § 576 fg. Foelix p. 147—149. (der ſich jedoch ſchwankend erklärt). Weber fügt eine inconſequente Ausnahme hinzu für den Fall, wenn der Schuldner aus einem Orte von langer Verjährung an einen Ort, wo kurze Verjährung gilt, ſeinen Wohnſitz verlegt; hier ſoll der Lauf der kurzen Verjährung erſt anfangen mit der Gründung des neuen Wohnſitzes. VIII. 18

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/295>, abgerufen am 26.11.2024.