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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
stellt ist (v). -- Man kann auch keine Härte für den Glau-
biger darin finden, daß bei einem verabredeten Erfüllungs-
ort, der vielleicht eine sehr kurze Verjährungszeit hat, der
Schuldner während dieser Zeit willkürlich vermeiden kann,
an diesem Ort zu erscheinen, wodurch die Klage an
diesem Ort einstweilen ausgeschlossen wird (§ 371. z).
Denn der Glaubiger ist ja nicht gehindert, zu jeder Zeit
an dem Wohnsitz des Schuldners zu klagen (§ 371. r).
Wäre freilich der Gerichtsstand am Erfüllungsort aus-
schließend, so würde in einem solchen Fall dem Glaubiger
nur durch die Mittel zu helfen seyn, die überhaupt gegen
die Klagverjährung in Fällen gehemmter Rechtsverfolgung
schützen (w).



Die oben aufgestellte Regel, nach welcher die Gültig-
keit einer Obligation beurtheilt werden soll nach dem Rechte
des Ortes, welchem die Obligation überhaupt unterworfen
ist (S. 269), muß durch eine wichtige Ausnahme beschränkt
werden. Wenn nämlich der Gültigkeit der Obligation ein
Gesetz von streng positiver, zwingender Natur entgegen-

(v) Vgl. oben § 370 Num. III.
§ 372 Num. III. Wäre dieses
nicht, so brauchte nur der Schuld-
ner während der Dauer jener kurzen
Verjährung das Betreten des
früheren Wohnsitzes zu vermeiden
(§ 371. z), um sich von der Schuld
schneller zu befreien. Wie hier-
gegen Weber helfen will, ist oben
in der Note s bemerkt worden.
(w) Nämlich durch Restitution,
oder auch durch Anstellung der
Klage vor dem Statthalter, De-
fensor u. s. w. S. o. B. 7 § 328.
18*

§. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen.
ſtellt iſt (v). — Man kann auch keine Härte für den Glau-
biger darin finden, daß bei einem verabredeten Erfüllungs-
ort, der vielleicht eine ſehr kurze Verjährungszeit hat, der
Schuldner während dieſer Zeit willkürlich vermeiden kann,
an dieſem Ort zu erſcheinen, wodurch die Klage an
dieſem Ort einſtweilen ausgeſchloſſen wird (§ 371. z).
Denn der Glaubiger iſt ja nicht gehindert, zu jeder Zeit
an dem Wohnſitz des Schuldners zu klagen (§ 371. r).
Wäre freilich der Gerichtsſtand am Erfüllungsort aus-
ſchließend, ſo würde in einem ſolchen Fall dem Glaubiger
nur durch die Mittel zu helfen ſeyn, die überhaupt gegen
die Klagverjährung in Fällen gehemmter Rechtsverfolgung
ſchützen (w).



Die oben aufgeſtellte Regel, nach welcher die Gültig-
keit einer Obligation beurtheilt werden ſoll nach dem Rechte
des Ortes, welchem die Obligation überhaupt unterworfen
iſt (S. 269), muß durch eine wichtige Ausnahme beſchränkt
werden. Wenn nämlich der Gültigkeit der Obligation ein
Geſetz von ſtreng poſitiver, zwingender Natur entgegen-

(v) Vgl. oben § 370 Num. III.
§ 372 Num. III. Wäre dieſes
nicht, ſo brauchte nur der Schuld-
ner während der Dauer jener kurzen
Verjährung das Betreten des
früheren Wohnſitzes zu vermeiden
(§ 371. z), um ſich von der Schuld
ſchneller zu befreien. Wie hier-
gegen Weber helfen will, iſt oben
in der Note s bemerkt worden.
(w) Nämlich durch Reſtitution,
oder auch durch Anſtellung der
Klage vor dem Statthalter, De-
fenſor u. ſ. w. S. o. B. 7 § 328.
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[275/0297] §. 374. III. Obligationenrecht. Einzelne Rechtsfragen. ſtellt iſt (v). — Man kann auch keine Härte für den Glau- biger darin finden, daß bei einem verabredeten Erfüllungs- ort, der vielleicht eine ſehr kurze Verjährungszeit hat, der Schuldner während dieſer Zeit willkürlich vermeiden kann, an dieſem Ort zu erſcheinen, wodurch die Klage an dieſem Ort einſtweilen ausgeſchloſſen wird (§ 371. z). Denn der Glaubiger iſt ja nicht gehindert, zu jeder Zeit an dem Wohnſitz des Schuldners zu klagen (§ 371. r). Wäre freilich der Gerichtsſtand am Erfüllungsort aus- ſchließend, ſo würde in einem ſolchen Fall dem Glaubiger nur durch die Mittel zu helfen ſeyn, die überhaupt gegen die Klagverjährung in Fällen gehemmter Rechtsverfolgung ſchützen (w). Die oben aufgeſtellte Regel, nach welcher die Gültig- keit einer Obligation beurtheilt werden ſoll nach dem Rechte des Ortes, welchem die Obligation überhaupt unterworfen iſt (S. 269), muß durch eine wichtige Ausnahme beſchränkt werden. Wenn nämlich der Gültigkeit der Obligation ein Geſetz von ſtreng poſitiver, zwingender Natur entgegen- (v) Vgl. oben § 370 Num. III. § 372 Num. III. Wäre dieſes nicht, ſo brauchte nur der Schuld- ner während der Dauer jener kurzen Verjährung das Betreten des früheren Wohnſitzes zu vermeiden (§ 371. z), um ſich von der Schuld ſchneller zu befreien. Wie hier- gegen Weber helfen will, iſt oben in der Note s bemerkt worden. (w) Nämlich durch Reſtitution, oder auch durch Anſtellung der Klage vor dem Statthalter, De- fenſor u. ſ. w. S. o. B. 7 § 328. 18*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/297>, abgerufen am 27.11.2024.