Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. mögens (ii), unter Aufsicht des Concursrichters, dieSachen des Schuldners verkauft, besorgt er nur eine der Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, sey es eines schon gesprochenen, oder eines bevorstehenden, noch zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten, seit längerer Zeit stets fortschreitenden, Rechtsgemeinschaft unabhängiger Staaten unter einander, daß sie sich gegen- seitig gleiche Rechtshülfe leisten (§ 348). Dazu gehört die Execution der in einem Staate gesprochenen Urtheile inner- halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), also auch die Unterstützung des Curators bei den so eben erwähnten Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens- stücke, folglich zur Bildung der Concursmasse, führen. Wollte man ihm diese Unterstützung versagen, so würde darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem so eben bemerkt worden ist, daß in diesem fremden Lande ein Gerichtsstand gegen den Schuldner für persönliche Klagen gar nicht begründet ist. Die hier aufgestellte Behauptung ist denn auch schon (ii) Tit. D. de curatore bonis dando (42. 7), besonders in L. 2 tit. cit. (kk) I. Voet. § 17, und Comm.
ad Pand. XX. 4 § 12 (wo er diese Regel gerade aus der oben erwähnten comitas ableitet). Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit einer Beschränkung für den Fall von Hypotheken, wovon sogleich die Rede seyn wird). Dabelow Lehre vom Concurse S. 746--765 (der nur seine richtige Ausführung durch die Bemerkung am Schlusse Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. mögens (ii), unter Aufſicht des Concursrichters, dieSachen des Schuldners verkauft, beſorgt er nur eine der Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, ſey es eines ſchon geſprochenen, oder eines bevorſtehenden, noch zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten, ſeit längerer Zeit ſtets fortſchreitenden, Rechtsgemeinſchaft unabhängiger Staaten unter einander, daß ſie ſich gegen- ſeitig gleiche Rechtshülfe leiſten (§ 348). Dazu gehört die Execution der in einem Staate geſprochenen Urtheile inner- halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), alſo auch die Unterſtützung des Curators bei den ſo eben erwähnten Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens- ſtücke, folglich zur Bildung der Concursmaſſe, führen. Wollte man ihm dieſe Unterſtützung verſagen, ſo würde darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem ſo eben bemerkt worden iſt, daß in dieſem fremden Lande ein Gerichtsſtand gegen den Schuldner für perſönliche Klagen gar nicht begründet iſt. Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt denn auch ſchon (ii) Tit. D. de curatore bonis dando (42. 7), beſonders in L. 2 tit. cit. (kk) I. Voet. § 17, und Comm.
ad Pand. XX. 4 § 12 (wo er dieſe Regel gerade aus der oben erwähnten comitas ableitet). Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit einer Beſchränkung für den Fall von Hypotheken, wovon ſogleich die Rede ſeyn wird). Dabelow Lehre vom Concurſe S. 746—765 (der nur ſeine richtige Ausführung durch die Bemerkung am Schluſſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0310" n="288"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">III.</hi> Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Örtliche Gränzen.</fw><lb/> mögens <note place="foot" n="(ii)"><hi rendition="#aq">Tit. D. <hi rendition="#i">de curatore bonis<lb/> dando</hi></hi> (42. 7), beſonders in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2<lb/> tit. cit.</hi></note>, unter Aufſicht des Concursrichters, die<lb/> Sachen des Schuldners verkauft, beſorgt er nur eine der<lb/> Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, ſey<lb/> es eines ſchon geſprochenen, oder eines bevorſtehenden, noch<lb/> zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten,<lb/> ſeit längerer Zeit ſtets fortſchreitenden, Rechtsgemeinſchaft<lb/> unabhängiger Staaten unter einander, daß ſie ſich gegen-<lb/> ſeitig gleiche Rechtshülfe leiſten (§ 348). Dazu gehört die<lb/> Execution der in einem Staate geſprochenen Urtheile inner-<lb/> halb jedes anderen Staates (§ 373. <hi rendition="#aq">B.</hi>), alſo auch die<lb/> Unterſtützung des Curators bei den ſo eben erwähnten<lb/> Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens-<lb/> ſtücke, folglich zur Bildung der Concursmaſſe, führen.<lb/> Wollte man ihm dieſe Unterſtützung verſagen, ſo würde<lb/> darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem ſo<lb/> eben bemerkt worden iſt, daß in dieſem fremden Lande ein<lb/> Gerichtsſtand gegen den Schuldner für perſönliche Klagen<lb/> gar nicht begründet iſt.</p><lb/> <p>Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt denn auch ſchon<lb/> längſt von mehreren Schriftſtellern als richtig anerkannt<lb/> worden <note xml:id="seg2pn_25_1" next="#seg2pn_25_2" place="foot" n="(kk)"><hi rendition="#aq">I. <hi rendition="#k">Voet</hi>.</hi> § 17, und <hi rendition="#aq">Comm.<lb/> ad Pand. XX.</hi> 4 § 12 (wo er<lb/> dieſe Regel gerade aus der oben<lb/> erwähnten <hi rendition="#aq">comitas</hi> ableitet).<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Pufendorf</hi> T. 1 obs.</hi> 217 (mit<lb/> einer Beſchränkung für den Fall<lb/> von Hypotheken, wovon ſogleich<lb/> die Rede ſeyn wird). <hi rendition="#g">Dabelow</hi><lb/> Lehre vom Concurſe S. 746—765<lb/> (der nur ſeine richtige Ausführung<lb/> durch die Bemerkung am Schluſſe</note>. Andere nehmen das Gegentheil an, aber<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0310]
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
mögens (ii), unter Aufſicht des Concursrichters, die
Sachen des Schuldners verkauft, beſorgt er nur eine der
Handlungen, die zur Execution eines Urtheils gehören, ſey
es eines ſchon geſprochenen, oder eines bevorſtehenden, noch
zu erwartenden. Nun gehört es zu der oben erwähnten,
ſeit längerer Zeit ſtets fortſchreitenden, Rechtsgemeinſchaft
unabhängiger Staaten unter einander, daß ſie ſich gegen-
ſeitig gleiche Rechtshülfe leiſten (§ 348). Dazu gehört die
Execution der in einem Staate geſprochenen Urtheile inner-
halb jedes anderen Staates (§ 373. B.), alſo auch die
Unterſtützung des Curators bei den ſo eben erwähnten
Maaßregeln, die zum Verkauf der auswärtigen Vermögens-
ſtücke, folglich zur Bildung der Concursmaſſe, führen.
Wollte man ihm dieſe Unterſtützung verſagen, ſo würde
darin eine völlige Rechtsverweigerung liegen, indem ſo
eben bemerkt worden iſt, daß in dieſem fremden Lande ein
Gerichtsſtand gegen den Schuldner für perſönliche Klagen
gar nicht begründet iſt.
Die hier aufgeſtellte Behauptung iſt denn auch ſchon
längſt von mehreren Schriftſtellern als richtig anerkannt
worden (kk). Andere nehmen das Gegentheil an, aber
(ii) Tit. D. de curatore bonis
dando (42. 7), beſonders in L. 2
tit. cit.
(kk) I. Voet. § 17, und Comm.
ad Pand. XX. 4 § 12 (wo er
dieſe Regel gerade aus der oben
erwähnten comitas ableitet).
Pufendorf T. 1 obs. 217 (mit
einer Beſchränkung für den Fall
von Hypotheken, wovon ſogleich
die Rede ſeyn wird). Dabelow
Lehre vom Concurſe S. 746—765
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