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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
thekarklage gegen einen anderen Pfandglaubiger angestellt,
der die Sache besitzt, oder von zwei Pfandglaubigern gleich-
zeitig gegen einen dritten Besitzer, so hat der Richter über
die Priorität nach denselben Grundsätzen zu entscheiden,
wie es auch im Concurse geschieht (nn), und diese Regel
ist anwendbar, ohne Unterschied, ob die verpfändeten
Sachen in denselben Lande liegen oder nicht Dennoch
wäre es ganz unrichtig, dieses Verfahren als einen beson-
deren Concurs aufzufassen, indem die Formen des Con-
curses dabei gar nicht vorkommen. -- Indessen ist auch kein
Hinderniß vorhanden, die verpfändeten auswärtigen Sachen
mit in den Concurs am Wohnsitz des Schuldners zu ziehen,
wenn nur dafür gesorgt wird, daß Jeder, der an einer
solchen auswärts befindlichen Sache ein Pfandrecht hat,
an dem Kaufpreis dieser Sache diejenige Priorität erhält,
die ihm nach dem Recht des Orts, wo sich die Sache zur
Zeit des Verkaufs befindet, gebührt, indem die lex rei
sitae
auch über die Priorität entscheidet (§ 368).

Es mag zuweilen schwer seyn, diesen Zweck zu erreichen;
unmöglich ist es nicht, und es wird besonders zur Erleich-
terung der Sache dienen, wenn aus dem Kaufpreis der
einzelnen, auswärts aufgefundenen Sachen besondere

(nn) L. 12 pr. § 7 qui pot.
(20. 4). Vgl. P. Voet. Sect. 10
C. un.
§ 5. -- Die neueste
Preußische Gesetzgebung gestattet
jedem Pfand- und Hypotheken-
glaubiger, auch wo nicht von
einem Verhältniß zum Ausland die
Rede ist, seine Befriedigung aus
der Sache unmittelbar einzuklagen,
ohne sich in den Concurs einzu-
mischen. Gesetzsammlung 1842
S. 4.

Buch III Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
thekarklage gegen einen anderen Pfandglaubiger angeſtellt,
der die Sache beſitzt, oder von zwei Pfandglaubigern gleich-
zeitig gegen einen dritten Beſitzer, ſo hat der Richter über
die Priorität nach denſelben Grundſätzen zu entſcheiden,
wie es auch im Concurſe geſchieht (nn), und dieſe Regel
iſt anwendbar, ohne Unterſchied, ob die verpfändeten
Sachen in denſelben Lande liegen oder nicht Dennoch
wäre es ganz unrichtig, dieſes Verfahren als einen beſon-
deren Concurs aufzufaſſen, indem die Formen des Con-
curſes dabei gar nicht vorkommen. — Indeſſen iſt auch kein
Hinderniß vorhanden, die verpfändeten auswärtigen Sachen
mit in den Concurs am Wohnſitz des Schuldners zu ziehen,
wenn nur dafür geſorgt wird, daß Jeder, der an einer
ſolchen auswärts befindlichen Sache ein Pfandrecht hat,
an dem Kaufpreis dieſer Sache diejenige Priorität erhält,
die ihm nach dem Recht des Orts, wo ſich die Sache zur
Zeit des Verkaufs befindet, gebührt, indem die lex rei
sitae
auch über die Priorität entſcheidet (§ 368).

Es mag zuweilen ſchwer ſeyn, dieſen Zweck zu erreichen;
unmöglich iſt es nicht, und es wird beſonders zur Erleich-
terung der Sache dienen, wenn aus dem Kaufpreis der
einzelnen, auswärts aufgefundenen Sachen beſondere

(nn) L. 12 pr. § 7 qui pot.
(20. 4). Vgl. P. Voet. Sect. 10
C. un.
§ 5. — Die neueſte
Preußiſche Geſetzgebung geſtattet
jedem Pfand- und Hypotheken-
glaubiger, auch wo nicht von
einem Verhältniß zum Ausland die
Rede iſt, ſeine Befriedigung aus
der Sache unmittelbar einzuklagen,
ohne ſich in den Concurs einzu-
miſchen. Geſetzſammlung 1842
S. 4.
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[290/0312] Buch III Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. thekarklage gegen einen anderen Pfandglaubiger angeſtellt, der die Sache beſitzt, oder von zwei Pfandglaubigern gleich- zeitig gegen einen dritten Beſitzer, ſo hat der Richter über die Priorität nach denſelben Grundſätzen zu entſcheiden, wie es auch im Concurſe geſchieht (nn), und dieſe Regel iſt anwendbar, ohne Unterſchied, ob die verpfändeten Sachen in denſelben Lande liegen oder nicht Dennoch wäre es ganz unrichtig, dieſes Verfahren als einen beſon- deren Concurs aufzufaſſen, indem die Formen des Con- curſes dabei gar nicht vorkommen. — Indeſſen iſt auch kein Hinderniß vorhanden, die verpfändeten auswärtigen Sachen mit in den Concurs am Wohnſitz des Schuldners zu ziehen, wenn nur dafür geſorgt wird, daß Jeder, der an einer ſolchen auswärts befindlichen Sache ein Pfandrecht hat, an dem Kaufpreis dieſer Sache diejenige Priorität erhält, die ihm nach dem Recht des Orts, wo ſich die Sache zur Zeit des Verkaufs befindet, gebührt, indem die lex rei sitae auch über die Priorität entſcheidet (§ 368). Es mag zuweilen ſchwer ſeyn, dieſen Zweck zu erreichen; unmöglich iſt es nicht, und es wird beſonders zur Erleich- terung der Sache dienen, wenn aus dem Kaufpreis der einzelnen, auswärts aufgefundenen Sachen beſondere (nn) L. 12 pr. § 7 qui pot. (20. 4). Vgl. P. Voet. Sect. 10 C. un. § 5. — Die neueſte Preußiſche Geſetzgebung geſtattet jedem Pfand- und Hypotheken- glaubiger, auch wo nicht von einem Verhältniß zum Ausland die Rede iſt, ſeine Befriedigung aus der Sache unmittelbar einzuklagen, ohne ſich in den Concurs einzu- miſchen. Geſetzſammlung 1842 S. 4.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/312>, abgerufen am 28.11.2024.