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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Alle späterhin wirklich geschlossene Verträge beruhen nun
auf dem Grundsatz, daß nur Ein Concurs Statt finden
soll, und zwar in der Regel am Wohnsitz des Schuldners.
Die in dem anderen Staate befindlichen Sachen des Ge-
meinschuldners sollen veräußert, und der erlöste Kaufpreis
soll an das Concursgericht abgeliefert werden. Bei diesem
müssen sich alle Glaubiger einlassen. Die Rangordnung
unter den Glaubigern ist für die blos persönlichen For-
derungen nach den Gesetzen des Gerichtsortes zu bestimmen,
für alle dingliche Rechte nach den Gesetzen des Ortes
der belegenen Sache
(qq). Nur darin findet sich eine
Verschiedenheit, daß nach den neueren Verträgen (seit 1839)
die dinglichen Ansprüche auf die außer dem Land des Con-
curses liegenden Sachen auch an dem Ort der gelegenen
Sache, vor ihrer Ausantwortung an den Concursrichter,
erhoben werden können. Geschieht Dieses von Hypotheken-
glaubigern, so sind die verpfändeten Sachen dort zu ver-
kaufen, das Kaufgeld ist den Glaubigern auszuzahlen, und
nur der etwa bleibende Ueberschuß ist an das Concurs-
gericht abzuliefern.

Was nun hier durch Verträge festgestellt ist, darf keines-
weges als eine neue, willkürliche Erfindung angesehen
werden; es ist blos der Ausdruck der ohnehin in neuerer

(qq) Vertrag mit Weimar
1824 Art. 18--22. dann gleich-
lautend mit Altenburg, Koburg-
Gotha, Reuß-Gera. -- Späterhin
mit Königreich Sachsen 1839
Art. 19--21, und gleichlautend mit
Rudolstadt, Bernburg, Braun-
schweig (S. o. § 348. S. 31).

Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Alle ſpäterhin wirklich geſchloſſene Verträge beruhen nun
auf dem Grundſatz, daß nur Ein Concurs Statt finden
ſoll, und zwar in der Regel am Wohnſitz des Schuldners.
Die in dem anderen Staate befindlichen Sachen des Ge-
meinſchuldners ſollen veräußert, und der erlöſte Kaufpreis
ſoll an das Concursgericht abgeliefert werden. Bei dieſem
müſſen ſich alle Glaubiger einlaſſen. Die Rangordnung
unter den Glaubigern iſt für die blos perſönlichen For-
derungen nach den Geſetzen des Gerichtsortes zu beſtimmen,
für alle dingliche Rechte nach den Geſetzen des Ortes
der belegenen Sache
(qq). Nur darin findet ſich eine
Verſchiedenheit, daß nach den neueren Verträgen (ſeit 1839)
die dinglichen Anſprüche auf die außer dem Land des Con-
curſes liegenden Sachen auch an dem Ort der gelegenen
Sache, vor ihrer Ausantwortung an den Concursrichter,
erhoben werden können. Geſchieht Dieſes von Hypotheken-
glaubigern, ſo ſind die verpfändeten Sachen dort zu ver-
kaufen, das Kaufgeld iſt den Glaubigern auszuzahlen, und
nur der etwa bleibende Ueberſchuß iſt an das Concurs-
gericht abzuliefern.

Was nun hier durch Verträge feſtgeſtellt iſt, darf keines-
weges als eine neue, willkürliche Erfindung angeſehen
werden; es iſt blos der Ausdruck der ohnehin in neuerer

(qq) Vertrag mit Weimar
1824 Art. 18—22. dann gleich-
lautend mit Altenburg, Koburg-
Gotha, Reuß-Gera. — Späterhin
mit Königreich Sachſen 1839
Art. 19—21, und gleichlautend mit
Rudolſtadt, Bernburg, Braun-
ſchweig (S. o. § 348. S. 31).
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[292/0314] Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Alle ſpäterhin wirklich geſchloſſene Verträge beruhen nun auf dem Grundſatz, daß nur Ein Concurs Statt finden ſoll, und zwar in der Regel am Wohnſitz des Schuldners. Die in dem anderen Staate befindlichen Sachen des Ge- meinſchuldners ſollen veräußert, und der erlöſte Kaufpreis ſoll an das Concursgericht abgeliefert werden. Bei dieſem müſſen ſich alle Glaubiger einlaſſen. Die Rangordnung unter den Glaubigern iſt für die blos perſönlichen For- derungen nach den Geſetzen des Gerichtsortes zu beſtimmen, für alle dingliche Rechte nach den Geſetzen des Ortes der belegenen Sache (qq). Nur darin findet ſich eine Verſchiedenheit, daß nach den neueren Verträgen (ſeit 1839) die dinglichen Anſprüche auf die außer dem Land des Con- curſes liegenden Sachen auch an dem Ort der gelegenen Sache, vor ihrer Ausantwortung an den Concursrichter, erhoben werden können. Geſchieht Dieſes von Hypotheken- glaubigern, ſo ſind die verpfändeten Sachen dort zu ver- kaufen, das Kaufgeld iſt den Glaubigern auszuzahlen, und nur der etwa bleibende Ueberſchuß iſt an das Concurs- gericht abzuliefern. Was nun hier durch Verträge feſtgeſtellt iſt, darf keines- weges als eine neue, willkürliche Erfindung angeſehen werden; es iſt blos der Ausdruck der ohnehin in neuerer (qq) Vertrag mit Weimar 1824 Art. 18—22. dann gleich- lautend mit Altenburg, Koburg- Gotha, Reuß-Gera. — Späterhin mit Königreich Sachſen 1839 Art. 19—21, und gleichlautend mit Rudolſtadt, Bernburg, Braun- ſchweig (S. o. § 348. S. 31).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/314>, abgerufen am 27.11.2024.