Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Concursrichter einliefern (rr), der das erlöste Geld nachder Preußischen Classification behandeln würde. Dabei würden jene Glaubiger sehr in Nachtheil kommen, indem ihre Forderungen weder auf die zweite, noch auf die dritte Klasse der Preußischen Concursordnung Anspruch haben. Allein jene Richter sind durch die angeführten Gesetze nicht gebunden, und die erwähnten Forderungen und Pfandrechte sind demnach so zu behandeln, wie wenn sie dem Auslande angehörten, und zwar einem solchen Auslande, dessen Be- hörden gegen unsre Behörden zu gegenseitiger Unterstützung nach billigen Grundsätzen bereit wären. Dieses führt nun dahin, die Grundsätze der oben erwähnten Verträge anzu- wenden. Hiernach würden die Neuvorpommerschen Gerichte die in ihrem Bereiche liegenden Vermögensstücke zu ver- kaufen und das Kaufgeld an den Berliner Concursrichter abzuliefern haben. Die Glaubiger aber, die an jenen Sachen Pfandrechte hatten, würden in dem Berliner Con- curs, so weit dieses Kaufgeld reicht, dieselbe Priorität ver- langen können, die ihnen zugekommen wäre, wenn der Concurs in Neuvorpommern Statt gefunden hätte. (rr) Allg. Ger. Ordnung I. 50 § 648. Gesetz vom 28. Dec.
1840 § 2 (Gesetzsammlung 1841 S. 4). Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen. Concursrichter einliefern (rr), der das erlöſte Geld nachder Preußiſchen Claſſification behandeln würde. Dabei würden jene Glaubiger ſehr in Nachtheil kommen, indem ihre Forderungen weder auf die zweite, noch auf die dritte Klaſſe der Preußiſchen Concursordnung Anſpruch haben. Allein jene Richter ſind durch die angeführten Geſetze nicht gebunden, und die erwähnten Forderungen und Pfandrechte ſind demnach ſo zu behandeln, wie wenn ſie dem Auslande angehörten, und zwar einem ſolchen Auslande, deſſen Be- hörden gegen unſre Behörden zu gegenſeitiger Unterſtützung nach billigen Grundſätzen bereit wären. Dieſes führt nun dahin, die Grundſätze der oben erwähnten Verträge anzu- wenden. Hiernach würden die Neuvorpommerſchen Gerichte die in ihrem Bereiche liegenden Vermögensſtücke zu ver- kaufen und das Kaufgeld an den Berliner Concursrichter abzuliefern haben. Die Glaubiger aber, die an jenen Sachen Pfandrechte hatten, würden in dem Berliner Con- curs, ſo weit dieſes Kaufgeld reicht, dieſelbe Priorität ver- langen können, die ihnen zugekommen wäre, wenn der Concurs in Neuvorpommern Statt gefunden hätte. (rr) Allg. Ger. Ordnung I. 50 § 648. Geſetz vom 28. Dec.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. I. Örtliche Gränzen.
Concursrichter einliefern (rr), der das erlöſte Geld nach
der Preußiſchen Claſſification behandeln würde. Dabei
würden jene Glaubiger ſehr in Nachtheil kommen, indem
ihre Forderungen weder auf die zweite, noch auf die dritte
Klaſſe der Preußiſchen Concursordnung Anſpruch haben.
Allein jene Richter ſind durch die angeführten Geſetze nicht
gebunden, und die erwähnten Forderungen und Pfandrechte
ſind demnach ſo zu behandeln, wie wenn ſie dem Auslande
angehörten, und zwar einem ſolchen Auslande, deſſen Be-
hörden gegen unſre Behörden zu gegenſeitiger Unterſtützung
nach billigen Grundſätzen bereit wären. Dieſes führt nun
dahin, die Grundſätze der oben erwähnten Verträge anzu-
wenden. Hiernach würden die Neuvorpommerſchen Gerichte
die in ihrem Bereiche liegenden Vermögensſtücke zu ver-
kaufen und das Kaufgeld an den Berliner Concursrichter
abzuliefern haben. Die Glaubiger aber, die an jenen
Sachen Pfandrechte hatten, würden in dem Berliner Con-
curs, ſo weit dieſes Kaufgeld reicht, dieſelbe Priorität ver-
langen können, die ihnen zugekommen wäre, wenn der
Concurs in Neuvorpommern Statt gefunden hätte.
(rr) Allg. Ger. Ordnung I. 50 § 648. Geſetz vom 28. Dec.
1840 § 2 (Geſetzſammlung 1841 S. 4).
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