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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
dasselbe, weshalb vorzugsweise in diesem Gebiete Gesetze
von einem zwingenden, streng positiven Charakter vor-
kommen.



A. Ehe.

Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältnisses ist
kein Zweifel; er ist anzunehmen an dem Wohnsitz des Ehe-
mannes, der nach den Rechten aller Völker und aller Zei-
ten als das Haupt der Familie anerkannt werden muß (b).
Daher muß denn auch das örtliche Recht jeder Ehe hier-
nach bestimmt werden, und der Ort, wo etwa außer dem
Wohnsitz die Ehe durch Trauung geschlossen seyn mag, ist
dabei ganz gleichgültig (c).

Manche haben diesen letzten Satz deswegen bezweifelt,
weil sie die Ehe als obligatorischen Vertrag betrachteten,
bei solchen Verträgen aber den Ort des Abschlusses als
maaßgebend für das örtliche Recht zu betrachten gewohnt
waren. Die erste dieser beiden Ansichten ist falsch, da die
Ehe mit den obligatorischen Verträgen Nichts gemein hat.

(b) L. 5 de ritu nupt. (23.2)
".. deductione enim opus
esse in mariti, non in uxoris
domum, quasi in domicilium
matrimonii."
Darin liegt weder
eine eigenthümlich Römische Be-
stimmung, noch überhaupt eine
positive Vorschrift, sondern nur
die gelegentliche Anerkennung eines
aus dem allgemeinen Wesen der
Ehe hervorgehenden Verhältnisses.
(c) Huber § 10. Story
§ 191 -- 199.

§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
daſſelbe, weshalb vorzugsweiſe in dieſem Gebiete Geſetze
von einem zwingenden, ſtreng poſitiven Charakter vor-
kommen.



A. Ehe.

Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältniſſes iſt
kein Zweifel; er iſt anzunehmen an dem Wohnſitz des Ehe-
mannes, der nach den Rechten aller Völker und aller Zei-
ten als das Haupt der Familie anerkannt werden muß (b).
Daher muß denn auch das örtliche Recht jeder Ehe hier-
nach beſtimmt werden, und der Ort, wo etwa außer dem
Wohnſitz die Ehe durch Trauung geſchloſſen ſeyn mag, iſt
dabei ganz gleichgültig (c).

Manche haben dieſen letzten Satz deswegen bezweifelt,
weil ſie die Ehe als obligatoriſchen Vertrag betrachteten,
bei ſolchen Verträgen aber den Ort des Abſchluſſes als
maaßgebend für das örtliche Recht zu betrachten gewohnt
waren. Die erſte dieſer beiden Anſichten iſt falſch, da die
Ehe mit den obligatoriſchen Verträgen Nichts gemein hat.

(b) L. 5 de ritu nupt. (23.2)
„.. deductione enim opus
esse in mariti, non in uxoris
domum, quasi in domicilium
matrimonii.“
Darin liegt weder
eine eigenthümlich Römiſche Be-
ſtimmung, noch überhaupt eine
poſitive Vorſchrift, ſondern nur
die gelegentliche Anerkennung eines
aus dem allgemeinen Weſen der
Ehe hervorgehenden Verhältniſſes.
(c) Huber § 10. Story
§ 191 — 199.
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[325/0347] §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. daſſelbe, weshalb vorzugsweiſe in dieſem Gebiete Geſetze von einem zwingenden, ſtreng poſitiven Charakter vor- kommen. A. Ehe. Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältniſſes iſt kein Zweifel; er iſt anzunehmen an dem Wohnſitz des Ehe- mannes, der nach den Rechten aller Völker und aller Zei- ten als das Haupt der Familie anerkannt werden muß (b). Daher muß denn auch das örtliche Recht jeder Ehe hier- nach beſtimmt werden, und der Ort, wo etwa außer dem Wohnſitz die Ehe durch Trauung geſchloſſen ſeyn mag, iſt dabei ganz gleichgültig (c). Manche haben dieſen letzten Satz deswegen bezweifelt, weil ſie die Ehe als obligatoriſchen Vertrag betrachteten, bei ſolchen Verträgen aber den Ort des Abſchluſſes als maaßgebend für das örtliche Recht zu betrachten gewohnt waren. Die erſte dieſer beiden Anſichten iſt falſch, da die Ehe mit den obligatoriſchen Verträgen Nichts gemein hat. (b) L. 5 de ritu nupt. (23.2) „.. deductione enim opus esse in mariti, non in uxoris domum, quasi in domicilium matrimonii.“ Darin liegt weder eine eigenthümlich Römiſche Be- ſtimmung, noch überhaupt eine poſitive Vorſchrift, ſondern nur die gelegentliche Anerkennung eines aus dem allgemeinen Weſen der Ehe hervorgehenden Verhältniſſes. (c) Huber § 10. Story § 191 — 199.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/347>, abgerufen am 24.11.2024.