Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. dasselbe, weshalb vorzugsweise in diesem Gebiete Gesetzevon einem zwingenden, streng positiven Charakter vor- kommen. A. Ehe. Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältnisses ist Manche haben diesen letzten Satz deswegen bezweifelt, (b) L. 5 de ritu nupt. (23.2) ".. deductione enim opus esse in mariti, non in uxoris domum, quasi in domicilium matrimonii." Darin liegt weder eine eigenthümlich Römische Be- stimmung, noch überhaupt eine positive Vorschrift, sondern nur die gelegentliche Anerkennung eines aus dem allgemeinen Wesen der Ehe hervorgehenden Verhältnisses. (c) Huber § 10. Story
§ 191 -- 199. §. 379. V. Familienrecht. A. Ehe. daſſelbe, weshalb vorzugsweiſe in dieſem Gebiete Geſetzevon einem zwingenden, ſtreng poſitiven Charakter vor- kommen. A. Ehe. Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältniſſes iſt Manche haben dieſen letzten Satz deswegen bezweifelt, (b) L. 5 de ritu nupt. (23.2) „.. deductione enim opus esse in mariti, non in uxoris domum, quasi in domicilium matrimonii.“ Darin liegt weder eine eigenthümlich Römiſche Be- ſtimmung, noch überhaupt eine poſitive Vorſchrift, ſondern nur die gelegentliche Anerkennung eines aus dem allgemeinen Weſen der Ehe hervorgehenden Verhältniſſes. (c) Huber § 10. Story
§ 191 — 199. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0347" n="325"/><fw place="top" type="header">§. 379. <hi rendition="#aq">V.</hi> Familienrecht. <hi rendition="#aq">A.</hi> Ehe.</fw><lb/> daſſelbe, weshalb vorzugsweiſe in dieſem Gebiete Geſetze<lb/> von einem zwingenden, ſtreng poſitiven Charakter vor-<lb/> kommen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">A.</hi><hi rendition="#g">Ehe</hi>.</head><lb/> <p>Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältniſſes iſt<lb/> kein Zweifel; er iſt anzunehmen an dem Wohnſitz des Ehe-<lb/> mannes, der nach den Rechten aller Völker und aller Zei-<lb/> ten als das Haupt der Familie anerkannt werden muß <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">de ritu nupt.</hi> (23.2)<lb/> „.. deductione enim opus<lb/> esse in mariti, non in uxoris<lb/> domum, <hi rendition="#i">quasi in domicilium<lb/> matrimonii.“</hi></hi> Darin liegt weder<lb/> eine eigenthümlich Römiſche Be-<lb/> ſtimmung, noch überhaupt eine<lb/> poſitive Vorſchrift, ſondern nur<lb/> die gelegentliche Anerkennung eines<lb/> aus dem allgemeinen Weſen der<lb/> Ehe hervorgehenden Verhältniſſes.</note>.<lb/> Daher muß denn auch das örtliche Recht jeder Ehe hier-<lb/> nach beſtimmt werden, und der Ort, wo etwa außer dem<lb/> Wohnſitz die Ehe durch Trauung geſchloſſen ſeyn mag, iſt<lb/> dabei ganz gleichgültig <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Huber</hi> § 10. <hi rendition="#k">Story</hi></hi><lb/> § 191 — 199.</note>.</p><lb/> <p>Manche haben dieſen letzten Satz deswegen bezweifelt,<lb/> weil ſie die Ehe als obligatoriſchen Vertrag betrachteten,<lb/> bei ſolchen Verträgen aber den Ort des Abſchluſſes als<lb/> maaßgebend für das örtliche Recht zu betrachten gewohnt<lb/> waren. Die erſte dieſer beiden Anſichten iſt falſch, da die<lb/> Ehe mit den obligatoriſchen Verträgen Nichts gemein hat.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [325/0347]
§. 379. V. Familienrecht. A. Ehe.
daſſelbe, weshalb vorzugsweiſe in dieſem Gebiete Geſetze
von einem zwingenden, ſtreng poſitiven Charakter vor-
kommen.
A. Ehe.
Ueber den wahren Sitz des ehelichen Verhältniſſes iſt
kein Zweifel; er iſt anzunehmen an dem Wohnſitz des Ehe-
mannes, der nach den Rechten aller Völker und aller Zei-
ten als das Haupt der Familie anerkannt werden muß (b).
Daher muß denn auch das örtliche Recht jeder Ehe hier-
nach beſtimmt werden, und der Ort, wo etwa außer dem
Wohnſitz die Ehe durch Trauung geſchloſſen ſeyn mag, iſt
dabei ganz gleichgültig (c).
Manche haben dieſen letzten Satz deswegen bezweifelt,
weil ſie die Ehe als obligatoriſchen Vertrag betrachteten,
bei ſolchen Verträgen aber den Ort des Abſchluſſes als
maaßgebend für das örtliche Recht zu betrachten gewohnt
waren. Die erſte dieſer beiden Anſichten iſt falſch, da die
Ehe mit den obligatoriſchen Verträgen Nichts gemein hat.
(b) L. 5 de ritu nupt. (23.2)
„.. deductione enim opus
esse in mariti, non in uxoris
domum, quasi in domicilium
matrimonii.“ Darin liegt weder
eine eigenthümlich Römiſche Be-
ſtimmung, noch überhaupt eine
poſitive Vorſchrift, ſondern nur
die gelegentliche Anerkennung eines
aus dem allgemeinen Weſen der
Ehe hervorgehenden Verhältniſſes.
(c) Huber § 10. Story
§ 191 — 199.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |