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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundschaft.

Zuerst nicht grundsätzlich. Wenn ein Gesetz verordnet,
daß Pupillengüter nur unter gewissen Einschränkungen
(etwa Subhastation, gerichtliches Decret u. s. w.) ver-
äußert werden sollen, so liegt darin eine vorsorgliche Maaß-
regel -- nicht für diese Güter, als Gegenstände eines wün-
schenswerthen sicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil-
hafter Fruchterzeugung (durch diese Absichten würde sich
das Gesetz als Realstatut darstellen), sondern -- für die
schutzbedürftige Person des Mündels. Zur Sicherheit des-
selben werden gewisse Formen der Veräußerung gefordert,
und nur wenn diese beobachtet sind, soll die Handlung des
veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der
Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein solches
Gesetz also zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen
des Vormundes, es ist ein Personalstatut, kein Realstatut.
Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber verfügt über die
unter seinem Schutze stehenden Minderjährigen, nicht über
die in seinem Lande liegenden Güter.

Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be-
haupten, als zu beweisen seyn, wie es denn überhaupt mit
allgemeinen Angaben solcher Art sehr mißlich ist. Ich will
einen hierher gehörenden, sehr erläuternden Rechtsfall an-
führen (l). Ein Mündel aus standesherrlicher Familie
lebte in Baiern, und hatte daselbst seine Vormundschaft.

(l) Urtheil des Cassationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen
Bassenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.
§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.

Zuerſt nicht grundſätzlich. Wenn ein Geſetz verordnet,
daß Pupillengüter nur unter gewiſſen Einſchränkungen
(etwa Subhaſtation, gerichtliches Decret u. ſ. w.) ver-
äußert werden ſollen, ſo liegt darin eine vorſorgliche Maaß-
regel — nicht für dieſe Güter, als Gegenſtände eines wün-
ſchenswerthen ſicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil-
hafter Fruchterzeugung (durch dieſe Abſichten würde ſich
das Geſetz als Realſtatut darſtellen), ſondern — für die
ſchutzbedürftige Perſon des Mündels. Zur Sicherheit deſ-
ſelben werden gewiſſe Formen der Veräußerung gefordert,
und nur wenn dieſe beobachtet ſind, ſoll die Handlung des
veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der
Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein ſolches
Geſetz alſo zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen
des Vormundes, es iſt ein Perſonalſtatut, kein Realſtatut.
Mit anderen Worten: Der Geſetzgeber verfügt über die
unter ſeinem Schutze ſtehenden Minderjährigen, nicht über
die in ſeinem Lande liegenden Güter.

Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be-
haupten, als zu beweiſen ſeyn, wie es denn überhaupt mit
allgemeinen Angaben ſolcher Art ſehr mißlich iſt. Ich will
einen hierher gehörenden, ſehr erläuternden Rechtsfall an-
führen (l). Ein Mündel aus ſtandesherrlicher Familie
lebte in Baiern, und hatte daſelbſt ſeine Vormundſchaft.

(l) Urtheil des Caſſationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen
Baſſenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.
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[345/0367] §. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft. Zuerſt nicht grundſätzlich. Wenn ein Geſetz verordnet, daß Pupillengüter nur unter gewiſſen Einſchränkungen (etwa Subhaſtation, gerichtliches Decret u. ſ. w.) ver- äußert werden ſollen, ſo liegt darin eine vorſorgliche Maaß- regel — nicht für dieſe Güter, als Gegenſtände eines wün- ſchenswerthen ſicheren Verkehrs, als Grundlagen vortheil- hafter Fruchterzeugung (durch dieſe Abſichten würde ſich das Geſetz als Realſtatut darſtellen), ſondern — für die ſchutzbedürftige Perſon des Mündels. Zur Sicherheit deſ- ſelben werden gewiſſe Formen der Veräußerung gefordert, und nur wenn dieſe beobachtet ſind, ſoll die Handlung des veräußernden Vormundes gleiche Wirkung haben mit der Veräußerung eines volljährigen Eigenthümers. Ein ſolches Geſetz alſo zweckt ab auf die Ergänzung der Handlungen des Vormundes, es iſt ein Perſonalſtatut, kein Realſtatut. Mit anderen Worten: Der Geſetzgeber verfügt über die unter ſeinem Schutze ſtehenden Minderjährigen, nicht über die in ſeinem Lande liegenden Güter. Aber auch die allgemeine Praxis möchte leichter zu be- haupten, als zu beweiſen ſeyn, wie es denn überhaupt mit allgemeinen Angaben ſolcher Art ſehr mißlich iſt. Ich will einen hierher gehörenden, ſehr erläuternden Rechtsfall an- führen (l). Ein Mündel aus ſtandesherrlicher Familie lebte in Baiern, und hatte daſelbſt ſeine Vormundſchaft. (l) Urtheil des Caſſationshofes zu Berlin von 1847 in Sachen Baſſenheim contra Raffauf. S. Seuffert Archiv B. 2 N. 2.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/367>, abgerufen am 24.11.2024.