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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundschaft.
Ausdehnung, deren die Worte empfänglich sind, so müssen
sie auch auf die Einschränkungen vormundschaftlicher Ver-
äußerungen bezogen werden, und bestimmen dann das Ge-
gentheil von der so eben angeführten und gebilligten rich-
terlichen Entscheidung. Ich würde aber geneigt seyn, in
der Stelle eine etwas ungenaue Fassung voraus zu setzen,
und sie gar nicht auf die gesetzlichen Vorschriften über die
Vormundschaft
zu beziehen, sondern nur auf die den
allgemeinen Verkehr mit Grundstücken betreffenden Vor-
schriften, wie Hypothekenbestellung, gerichtliche Confirmation,
Verlautbarung u. s. w.

3. Zuletzt sind noch die persönlichen Rechtsverhältnisse
des Vormundes zu erwähnen.

Ueber die Verpflichtung zur Uebernahme der Vormund-
schaft, und die dagegen zulässigen Excusationen, kann
nur das am Wohnsitz des Vormundes geltende Gesetz ent-
scheiden.

Auf die Obligationen, in die der Vormund eintritt durch
Führung der Vormundschaft, sind die oben aufgestellten
Grundsätze über den Gerichtsstand und das damit zusam-
menhängende örtliche Recht zu beziehen (§ 370. Num. 2.
§ 372).

Wo das obervormundschaftliche Gericht verschieden ist
von dem persönlichen Richter des Vormundes, und auch
von dem Gericht, dem das besondere forum gestae admi-
nistrationis
zuzuschreiben seyn würde, ist neuerlich aus
Gründen der Zweckmäßigkeit behauptet worden, das ober-

§. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft.
Ausdehnung, deren die Worte empfänglich ſind, ſo müſſen
ſie auch auf die Einſchränkungen vormundſchaftlicher Ver-
äußerungen bezogen werden, und beſtimmen dann das Ge-
gentheil von der ſo eben angeführten und gebilligten rich-
terlichen Entſcheidung. Ich würde aber geneigt ſeyn, in
der Stelle eine etwas ungenaue Faſſung voraus zu ſetzen,
und ſie gar nicht auf die geſetzlichen Vorſchriften über die
Vormundſchaft
zu beziehen, ſondern nur auf die den
allgemeinen Verkehr mit Grundſtücken betreffenden Vor-
ſchriften, wie Hypothekenbeſtellung, gerichtliche Confirmation,
Verlautbarung u. ſ. w.

3. Zuletzt ſind noch die perſönlichen Rechtsverhältniſſe
des Vormundes zu erwähnen.

Ueber die Verpflichtung zur Uebernahme der Vormund-
ſchaft, und die dagegen zuläſſigen Excuſationen, kann
nur das am Wohnſitz des Vormundes geltende Geſetz ent-
ſcheiden.

Auf die Obligationen, in die der Vormund eintritt durch
Führung der Vormundſchaft, ſind die oben aufgeſtellten
Grundſätze über den Gerichtsſtand und das damit zuſam-
menhängende örtliche Recht zu beziehen (§ 370. Num. 2.
§ 372).

Wo das obervormundſchaftliche Gericht verſchieden iſt
von dem perſönlichen Richter des Vormundes, und auch
von dem Gericht, dem das beſondere forum gestae admi-
nistrationis
zuzuſchreiben ſeyn würde, iſt neuerlich aus
Gründen der Zweckmäßigkeit behauptet worden, das ober-

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[347/0369] §. 380. V. Familienrecht. C. Vormundſchaft. Ausdehnung, deren die Worte empfänglich ſind, ſo müſſen ſie auch auf die Einſchränkungen vormundſchaftlicher Ver- äußerungen bezogen werden, und beſtimmen dann das Ge- gentheil von der ſo eben angeführten und gebilligten rich- terlichen Entſcheidung. Ich würde aber geneigt ſeyn, in der Stelle eine etwas ungenaue Faſſung voraus zu ſetzen, und ſie gar nicht auf die geſetzlichen Vorſchriften über die Vormundſchaft zu beziehen, ſondern nur auf die den allgemeinen Verkehr mit Grundſtücken betreffenden Vor- ſchriften, wie Hypothekenbeſtellung, gerichtliche Confirmation, Verlautbarung u. ſ. w. 3. Zuletzt ſind noch die perſönlichen Rechtsverhältniſſe des Vormundes zu erwähnen. Ueber die Verpflichtung zur Uebernahme der Vormund- ſchaft, und die dagegen zuläſſigen Excuſationen, kann nur das am Wohnſitz des Vormundes geltende Geſetz ent- ſcheiden. Auf die Obligationen, in die der Vormund eintritt durch Führung der Vormundſchaft, ſind die oben aufgeſtellten Grundſätze über den Gerichtsſtand und das damit zuſam- menhängende örtliche Recht zu beziehen (§ 370. Num. 2. § 372). Wo das obervormundſchaftliche Gericht verſchieden iſt von dem perſönlichen Richter des Vormundes, und auch von dem Gericht, dem das beſondere forum gestae admi- nistrationis zuzuſchreiben ſeyn würde, iſt neuerlich aus Gründen der Zweckmäßigkeit behauptet worden, das ober-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/369>, abgerufen am 24.11.2024.