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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.

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§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundsatz,
weges ausgeschlossen. -- So konnte ein bestehendes Erb-
folgegesetz in bestimmten Personen einer Familie die Er-
wartung erregen, daß sie die Intestaterben eines anderen
Familiengliedes werden würden, und sie mögen vielleicht
ihren Lebensberuf nach dieser Erwartung eingerichtet haben.
Wenn nun ein neues Erbfolgegesetz diese Erwartung ver-
nichtet, so mag ihnen diese Aenderung des Rechts sehr
störend werden, aber unser Grundsatz schließt diesen Erfolg
nicht aus, da derselbe nur erworbene Rechte, nicht erregte
Erwartungen, in Schutz nimmt. -- Eben so verhält es
sich, wenn Jemand von einem reichen kinderlosen Mann
das Versprechen erhält, daß dieser ihn zum einzigen Erben
einsetzen werde, wenn sogar das Testament wirklich gemacht
und ihm gezeigt worden ist. Diese bloße Erwartung kann
durch ein, bei dem Leben des Testators, erlassenes neues
Gesetz, das die Testamente verbietet, eben so gut vereitelt
werden, wie durch den veränderten Willen des Testators (g).
-- Dagegen würde es unrichtig seyn, hierin den bloßen
Erwartungen gleich zu stellen die Rechte, die nur noch nicht
ausgeübt werden können, weil sie an eine Bedingung
oder Zeitbestimmung geknüpft sind. Dieses sind wirkliche
Rechte, iudem selbst bei der Bedingung die eingetretene
Erfüllung retrotrahirt wird. Der Unterschied liegt darin,
daß bei der Erwartung aller Erfolg von der bloßen

(g) Meyer p. 32. 33.
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§. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz,
weges ausgeſchloſſen. — So konnte ein beſtehendes Erb-
folgegeſetz in beſtimmten Perſonen einer Familie die Er-
wartung erregen, daß ſie die Inteſtaterben eines anderen
Familiengliedes werden würden, und ſie mögen vielleicht
ihren Lebensberuf nach dieſer Erwartung eingerichtet haben.
Wenn nun ein neues Erbfolgegeſetz dieſe Erwartung ver-
nichtet, ſo mag ihnen dieſe Aenderung des Rechts ſehr
ſtörend werden, aber unſer Grundſatz ſchließt dieſen Erfolg
nicht aus, da derſelbe nur erworbene Rechte, nicht erregte
Erwartungen, in Schutz nimmt. — Eben ſo verhält es
ſich, wenn Jemand von einem reichen kinderloſen Mann
das Verſprechen erhält, daß dieſer ihn zum einzigen Erben
einſetzen werde, wenn ſogar das Teſtament wirklich gemacht
und ihm gezeigt worden iſt. Dieſe bloße Erwartung kann
durch ein, bei dem Leben des Teſtators, erlaſſenes neues
Geſetz, das die Teſtamente verbietet, eben ſo gut vereitelt
werden, wie durch den veränderten Willen des Teſtators (g).
— Dagegen würde es unrichtig ſeyn, hierin den bloßen
Erwartungen gleich zu ſtellen die Rechte, die nur noch nicht
ausgeübt werden können, weil ſie an eine Bedingung
oder Zeitbeſtimmung geknüpft ſind. Dieſes ſind wirkliche
Rechte, iudem ſelbſt bei der Bedingung die eingetretene
Erfüllung retrotrahirt wird. Der Unterſchied liegt darin,
daß bei der Erwartung aller Erfolg von der bloßen

(g) Meyer p. 32. 33.
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[387/0409] §. 385. A. Erwerb der Rechte. Grundſatz, weges ausgeſchloſſen. — So konnte ein beſtehendes Erb- folgegeſetz in beſtimmten Perſonen einer Familie die Er- wartung erregen, daß ſie die Inteſtaterben eines anderen Familiengliedes werden würden, und ſie mögen vielleicht ihren Lebensberuf nach dieſer Erwartung eingerichtet haben. Wenn nun ein neues Erbfolgegeſetz dieſe Erwartung ver- nichtet, ſo mag ihnen dieſe Aenderung des Rechts ſehr ſtörend werden, aber unſer Grundſatz ſchließt dieſen Erfolg nicht aus, da derſelbe nur erworbene Rechte, nicht erregte Erwartungen, in Schutz nimmt. — Eben ſo verhält es ſich, wenn Jemand von einem reichen kinderloſen Mann das Verſprechen erhält, daß dieſer ihn zum einzigen Erben einſetzen werde, wenn ſogar das Teſtament wirklich gemacht und ihm gezeigt worden iſt. Dieſe bloße Erwartung kann durch ein, bei dem Leben des Teſtators, erlaſſenes neues Geſetz, das die Teſtamente verbietet, eben ſo gut vereitelt werden, wie durch den veränderten Willen des Teſtators (g). — Dagegen würde es unrichtig ſeyn, hierin den bloßen Erwartungen gleich zu ſtellen die Rechte, die nur noch nicht ausgeübt werden können, weil ſie an eine Bedingung oder Zeitbeſtimmung geknüpft ſind. Dieſes ſind wirkliche Rechte, iudem ſelbſt bei der Bedingung die eingetretene Erfüllung retrotrahirt wird. Der Unterſchied liegt darin, daß bei der Erwartung aller Erfolg von der bloßen (g) Meyer p. 32. 33. 25*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system08_1849/409>, abgerufen am 22.11.2024.