Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.Buch III. Herrschaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. können diese Frage sogleich auch auf die im RömischenRecht vorkommenden Ausnahmen erstrecken, die eine rück- wirkende Kraft mit sich führen, und deren allgemeiner Vor- behalt bereits erwähnt worden ist, während die Erwähnung der einzelnen Fälle erst weiter unten ihre Stelle finden kann. Unsere Schriftsteller sind darüber ganz einverstanden, daß alle diese Aussprüche des Römischen Rechts, sie mö- gen die Regel oder die Ausnahme betreffen, so weit über- haupt Römisches Recht anerkannt wird, die Kraft wahrer Gesetze mit sich führen. Ich kann mich von der Wahrheit dieser Behauptung nicht überzeugen. Zuerst muß ich dieselbe grundsätzlich verwerfen. Wir Zweitens muß ich jene Behauptung verwerfen mit (e) S. o. B. 1 § 27. 49.
Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen. können dieſe Frage ſogleich auch auf die im RömiſchenRecht vorkommenden Ausnahmen erſtrecken, die eine rück- wirkende Kraft mit ſich führen, und deren allgemeiner Vor- behalt bereits erwähnt worden iſt, während die Erwähnung der einzelnen Fälle erſt weiter unten ihre Stelle finden kann. Unſere Schriftſteller ſind darüber ganz einverſtanden, daß alle dieſe Ausſprüche des Römiſchen Rechts, ſie mö- gen die Regel oder die Ausnahme betreffen, ſo weit über- haupt Römiſches Recht anerkannt wird, die Kraft wahrer Geſetze mit ſich führen. Ich kann mich von der Wahrheit dieſer Behauptung nicht überzeugen. Zuerſt muß ich dieſelbe grundſätzlich verwerfen. Wir Zweitens muß ich jene Behauptung verwerfen mit (e) S. o. B. 1 § 27. 49.
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Buch III. Herrſchaft der Rechtsregeln. Kap. II. Zeitliche Gränzen.
können dieſe Frage ſogleich auch auf die im Römiſchen
Recht vorkommenden Ausnahmen erſtrecken, die eine rück-
wirkende Kraft mit ſich führen, und deren allgemeiner Vor-
behalt bereits erwähnt worden iſt, während die Erwähnung
der einzelnen Fälle erſt weiter unten ihre Stelle finden
kann. Unſere Schriftſteller ſind darüber ganz einverſtanden,
daß alle dieſe Ausſprüche des Römiſchen Rechts, ſie mö-
gen die Regel oder die Ausnahme betreffen, ſo weit über-
haupt Römiſches Recht anerkannt wird, die Kraft wahrer
Geſetze mit ſich führen. Ich kann mich von der Wahrheit
dieſer Behauptung nicht überzeugen.
Zuerſt muß ich dieſelbe grundſätzlich verwerfen. Wir
mögen jene Ausſprüche anſehen als Anweiſungen für den
Geſetzgeber oder für den Richter, welche beide Auffaſſungen
an ſich richtig ſind (§ 385), ſo haben ſie für uns, auch da,
wo das Römiſche Recht anerkannt wird, die Kraft binden-
der Geſetze nicht (e).
Zweitens muß ich jene Behauptung verwerfen mit
Rückſicht auf den beſonderen Inhalt der Ausſprüche, von
welchen hier die Rede iſt. Der allgemeine Ausſpruch,
welcher die rückwirkende Kraft verneint, ſo wie die einzel-
nen Wiederholungen deſſelben (Note a. c. d.), ſollten gar
nicht neues Recht aufſtellen, und ſind auch in der That
nur Belehrungen, worin die richtige Behandlung neuer
Geſetze naturgemäß anerkannt wird. Bei dieſen Ausſprüchen
(e) S. o. B. 1 § 27. 49.
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