Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 388. A. Erwerb der Rechte. -- Anwendungen. welcher das eigenhändige Privattestament vollgültig ist,so würde dadurch, nach der angeführten gesetzlichen Vor- schrift (Note c), jenes Testament gültig werden und die künftige Erbfolge bestimmen. Darin scheint eine humane Begünstigung des Testators zu liegen, deren Richtigkeit jedoch sehr bezweifelt werden muß. Ein Gesetz, welches, wie das jetzt in Preußen bestehende, schlechthin die gericht- liche Abfassung der Testamente erfordert, wird dabei un- zweifelhaft von mehreren zusammen wirkenden, in sich ver- wandten, Beweggründen geleitet, die insgesammt auf der besonderen Wichtigkeit der Testamente, in Vergleichung mit anderen Rechtsgeschäften, beruhen. Durch die nothwendige Mitwirkung des Richters wird der Unterschiebung eines falschen Testaments vorgebeugt; ferner der unbesonnenen Uebereilung, die aus augenblicklicher Zuneigung oder Ab- neigung gegen bestimmte Personen hervorgehen kann; endlich dem eigennützigen Einfluß mancher Personen, dem sich der unbewachte, unberathene Testator aus Schwäche nicht zu entziehen vermag. Alle diese Beweggründe beziehen sich auf das Privatwohl, nicht auf den Vortheil des Staats, und wenn auch das neue Gesetz diese Gründe nicht mehr so hoch anschlägt, so ist es doch eine große Frage, ob der wahre Vortheil des Testators, nämlich die Aufrechthaltung des wahren, ernsten, besonnenen Willens, befördert wird durch die, dem juristischen Grundsatz widersprechende, rück- wärts gehende Bekräftigung eines bis dahin unwirksamen Testaments. Dieses wird besonders einleuchtend, wenn §. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. welcher das eigenhändige Privatteſtament vollgültig iſt,ſo würde dadurch, nach der angeführten geſetzlichen Vor- ſchrift (Note c), jenes Teſtament gültig werden und die künftige Erbfolge beſtimmen. Darin ſcheint eine humane Begünſtigung des Teſtators zu liegen, deren Richtigkeit jedoch ſehr bezweifelt werden muß. Ein Geſetz, welches, wie das jetzt in Preußen beſtehende, ſchlechthin die gericht- liche Abfaſſung der Teſtamente erfordert, wird dabei un- zweifelhaft von mehreren zuſammen wirkenden, in ſich ver- wandten, Beweggründen geleitet, die insgeſammt auf der beſonderen Wichtigkeit der Teſtamente, in Vergleichung mit anderen Rechtsgeſchäften, beruhen. Durch die nothwendige Mitwirkung des Richters wird der Unterſchiebung eines falſchen Teſtaments vorgebeugt; ferner der unbeſonnenen Uebereilung, die aus augenblicklicher Zuneigung oder Ab- neigung gegen beſtimmte Perſonen hervorgehen kann; endlich dem eigennützigen Einfluß mancher Perſonen, dem ſich der unbewachte, unberathene Teſtator aus Schwäche nicht zu entziehen vermag. Alle dieſe Beweggründe beziehen ſich auf das Privatwohl, nicht auf den Vortheil des Staats, und wenn auch das neue Geſetz dieſe Gründe nicht mehr ſo hoch anſchlägt, ſo iſt es doch eine große Frage, ob der wahre Vortheil des Teſtators, nämlich die Aufrechthaltung des wahren, ernſten, beſonnenen Willens, befördert wird durch die, dem juriſtiſchen Grundſatz widerſprechende, rück- wärts gehende Bekräftigung eines bis dahin unwirkſamen Teſtaments. 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§. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen.
welcher das eigenhändige Privatteſtament vollgültig iſt,
ſo würde dadurch, nach der angeführten geſetzlichen Vor-
ſchrift (Note c), jenes Teſtament gültig werden und die
künftige Erbfolge beſtimmen. Darin ſcheint eine humane
Begünſtigung des Teſtators zu liegen, deren Richtigkeit
jedoch ſehr bezweifelt werden muß. Ein Geſetz, welches,
wie das jetzt in Preußen beſtehende, ſchlechthin die gericht-
liche Abfaſſung der Teſtamente erfordert, wird dabei un-
zweifelhaft von mehreren zuſammen wirkenden, in ſich ver-
wandten, Beweggründen geleitet, die insgeſammt auf der
beſonderen Wichtigkeit der Teſtamente, in Vergleichung mit
anderen Rechtsgeſchäften, beruhen. Durch die nothwendige
Mitwirkung des Richters wird der Unterſchiebung eines
falſchen Teſtaments vorgebeugt; ferner der unbeſonnenen
Uebereilung, die aus augenblicklicher Zuneigung oder Ab-
neigung gegen beſtimmte Perſonen hervorgehen kann; endlich
dem eigennützigen Einfluß mancher Perſonen, dem ſich der
unbewachte, unberathene Teſtator aus Schwäche nicht zu
entziehen vermag. Alle dieſe Beweggründe beziehen ſich auf
das Privatwohl, nicht auf den Vortheil des Staats, und
wenn auch das neue Geſetz dieſe Gründe nicht mehr ſo
hoch anſchlägt, ſo iſt es doch eine große Frage, ob der
wahre Vortheil des Teſtators, nämlich die Aufrechthaltung
des wahren, ernſten, beſonnenen Willens, befördert wird
durch die, dem juriſtiſchen Grundſatz widerſprechende, rück-
wärts gehende Bekräftigung eines bis dahin unwirkſamen
Teſtaments. Dieſes wird beſonders einleuchtend, wenn
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