Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 8. Berlin, 1849.§. 388. A. Erwerb der Rechte. -- Anwendungen. kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintretenzu lassen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu widerspricht. Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält- I. Zustand der Person an sich. II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. Eines besonderen Abschnittes über die Formen der (d) Es versteht sich von selbst,
daß hier dieselbe Beschränkung auf das Privatrecht, und zwar auf das materielle Privatrecht, zu beobachten ist, wie oben bei den Gränzen des örtlichen Rechts (§ 361. a. § 384. b). §. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen. kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintretenzu laſſen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu widerſpricht. Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält- I. Zuſtand der Perſon an ſich. II. Sachenrecht. III. Obligationenrecht. IV. Erbrecht. V. Familienrecht. Eines beſonderen Abſchnittes über die Formen der (d) Es verſteht ſich von ſelbſt,
daß hier dieſelbe Beſchränkung auf das Privatrecht, und zwar auf das materielle Privatrecht, zu beobachten iſt, wie oben bei den Gränzen des örtlichen Rechts (§ 361. a. § 384. b). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0435" n="413"/><fw place="top" type="header">§. 388. <hi rendition="#aq">A.</hi> Erwerb der Rechte. — Anwendungen.</fw><lb/> kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintreten<lb/> zu laſſen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu<lb/> widerſpricht.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält-<lb/> niſſe ſoll nunmehr dieſelbe Anordnung befolgt werden, welche<lb/> ſchon im erſten Kapitel befolgt worden iſt <note place="foot" n="(d)">Es verſteht ſich von ſelbſt,<lb/> daß hier dieſelbe Beſchränkung<lb/> auf das Privatrecht, und zwar<lb/> auf das materielle Privatrecht, zu<lb/> beobachten iſt, wie oben bei den<lb/> Gränzen des örtlichen Rechts<lb/> (§ 361. <hi rendition="#aq">a. § 384. b</hi>).</note>.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Zuſtand der Perſon an ſich.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">II.</hi> Sachenrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">III.</hi> Obligationenrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">IV.</hi> Erbrecht.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">V.</hi> Familienrecht.</item> </list><lb/> <p>Eines beſonderen Abſchnittes über die Formen der<lb/> Rechtsgeſchäfte bedarf es nicht, da dieſe Frage ſchon in<lb/> den gegenwärtigen einleitenden Paragraphen aufgenommen<lb/> worden iſt.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [413/0435]
§. 388. A. Erwerb der Rechte. — Anwendungen.
kommt, aus vermeintlicher Humanität einen Erfolg eintreten
zu laſſen, der dem wirklichen Willen vielleicht geradezu
widerſpricht.
Bei der Anwendung auf die einzelnen Rechtsverhält-
niſſe ſoll nunmehr dieſelbe Anordnung befolgt werden, welche
ſchon im erſten Kapitel befolgt worden iſt (d).
I. Zuſtand der Perſon an ſich.
II. Sachenrecht.
III. Obligationenrecht.
IV. Erbrecht.
V. Familienrecht.
Eines beſonderen Abſchnittes über die Formen der
Rechtsgeſchäfte bedarf es nicht, da dieſe Frage ſchon in
den gegenwärtigen einleitenden Paragraphen aufgenommen
worden iſt.
(d) Es verſteht ſich von ſelbſt,
daß hier dieſelbe Beſchränkung
auf das Privatrecht, und zwar
auf das materielle Privatrecht, zu
beobachten iſt, wie oben bei den
Gränzen des örtlichen Rechts
(§ 361. a. § 384. b).
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